Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (5 Gs 19/26) hat das Amtsgericht Reutlingen den Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls abgelehnt, weil die Identifizierung des Beschuldigten tragend auf einem intransparenten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes beruhte und nicht durch weitere belastbare Tatsachen abgesichert war. Die Entscheidung, die inzwischen einen Nachgang beim LG Tübingen (9 Qs 34/26) gefunden hat, ist eine der ersten veröffentlichten deutschen Judikate, die den strafprozessualen Rang algorithmisch erzeugter Treffer klar konturieren.
(mehr …)Schlagwort: wahllichtbildvorlage
Die Wahllichtbildvorlage ist eine polizeiliche Ermittlungsmethode zur Identifizierung von Tatverdächtigen. Dabei werden Zeugen oder Geschädigte gebeten, den Täter oder Tatverdächtigen auf einem Foto zu identifizieren, indem ihnen mehrere Lichtbilder zur Auswahl vorgelegt werden. Die Auswahl der Bilder erfolgt nach bestimmten Kriterien wie Geschlecht, Alter, Haarfarbe o.ä., um eine möglichst hohe Übereinstimmung mit der Täterbeschreibung zu erreichen. Die Wahllichtbildvorlage dient als Hilfsmittel zur Identifizierung des Täters, ist aber selbst kein Beweismittel.

BGH zur Wiedererkennung durch Zeugen
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 1 StR 430/23 betraf mehrere rechtlich interessante Aspekte, insbesondere die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung und die Frage der Wiedererkennung der Täter durch Zeugen.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beweiswürdigung und Anforderungen an Urteilsgründe
In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 2 StR 30/22) ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. September 2021 teilweise aufgehoben.
Der Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Struktur der Urteilsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und Urkundenfälschung. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Beweiswürdigung durch das Tatgericht.
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Beweiswert von Super-Recognizer
Super-Recognizer als Beweismittel: In der Strafverfolgung spielt die Identifizierung von Tätern eine entscheidende Rolle. Neben klassischen Methoden wie DNA-Analysen und Fingerabdrücken gewinnen sogenannte Super-Recognizer zunehmend an Bedeutung.
Diese Personen verfügen über eine außergewöhnliche Fähigkeit, Gesichter wiederzuerkennen. In diesem Beitrag wird die rechtliche Bewertung und der Beweiswert von Super-Recognizern in deutschen Gerichtsverfahren thematisiert, basierend auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (5 StR 21/24).
(mehr …)Strafprozess: Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung
In schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen gehören, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht, ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig gehalten, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben.
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Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?
Mit Beschluss vom 29.7.22 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 54/22) entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen die Anordnung weiterer erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet, ist sie unzulässig.
(mehr …)Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren
Wahllichtbildvorlage: Die Wahllichtbildvorlage ist ein gerne unterschätzter Aspekt in einem Strafverfahren – so habe ich beispielsweise einen Freispruch in einem Verfahren erwirken können, in dem die Polizei schlicht Mist gebaut hat: Jemand hatte beschrieben, dass ihn zwei Personen geschlagen hätten. Den einen konnte er namentlich benennen, den anderen hatte er vorher noch nie gesehen. Diesen beschrieb er als „gross, dick, dunkelhäutig, mit Bart“. Bei solchen Gelegenheiten präsentiert die Polizei gerne Lichtbilder im Rahmen einer so genannten „Wahllichtbildvorlage“. Das heisst, man sieht mehrere Fotos und muss darunter den vermeintlich Tatverdächtigen erkennen.
So einfach ist es mit der Wahllichtbildvorlage aber dann doch nicht. Der Bundesgerichtshof hatte sich beispielsweise schon mehrfach mit einer Wahllichtbildvorlage zu beschäftigen.
(mehr …)Strafrecht: Zur Beweiswürdigung bei DNA-Gutachten und Wiedererkennen durch Zeugen
Es ist nicht immer alles ganz so einfach wie es scheint, vor allem im Strafprozess. So konnte sich der BGH (4 StR 102/16) wiedermals zur Beweiswürdigung bei DNA-Gutachten und Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Zeugen äussern und in Erinnerung rufen:
Dabei kann dahinstehen, ob sich ein durchgreifender Darstellungsmangel der Urteilsgründe bereits daraus ergibt, dass nähere Darlegungen in den Urteilsgründen dazu fehlen, in welcher Weise die im Ermittlungsverfahren veranlassten Wahllichtbildvorlagen im Einzelnen durchgeführt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350 mwN). (…) Jedenfalls hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiederholtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381 mwN). Das Landgericht hätte daher in seine Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wiedererkennungsleistungen beruht, einstellen müssen, dass sich die Zeugen unbewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orientiert haben könnten. Das ist nicht geschehen.

Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen
Ich sehe immer wieder, wie hilfreich soziale Netze für Ermittlungsbehörden sein können. Dazu kurz zwei Beispiele aus früheren Fällen:
- Ein Verdächtiger war dem Zeugen nur unter seinem ausgefallenen Spitznamen bekannt. Nachdem man bei der Polizei mit der Ermittlung des Verdächtigen nicht vorwärts kam, besannte man sich auf Facebook und begann hier mit der Suche. Dabei fand man recht schnell ein Foto, auf dem ein Betroffener mit seinem Spitznamen „getaggt“ war. Das schöne: Man hatte nicht nur auf Anhieb ein Foto samt Spitznamen, sondern auch noch gleich den Link zum Profil mit Klarnamen. Die Polizei dankt.
- Wiederum ein Verdächtiger sollte an einem Raub beteiligt gewesen sein. Hier suchten die Tatopfer selber bei Facebook und fanden dann jemanden, der ihnen passend erschient – ein Ausdruck wurde der Polizei übergeben, hier wurde dann der Betreffende zum Verdächtigen im Ermittlungsverfahren.
Es zeigt sich in meinem Alltag immer wieder, dass auch bei alltäglichen Bagatelldelikten eine „Ermittlung“ auf Facebook & Co. immer zu erwarten ist, nicht zuletzt, weil der Arbeitsaufwand hier sehr überschaubar ist. Gleichzeitig besteht eine extrem hohe Fehlerquote, etwa weil man Profilbilder sieht, die möglichen Zeugen nicht wie strafprozessual vorgeschrieben als Wahllichtbildvorlage präsentiert werden.

