Das Oberlandesgericht Hamm (I-15 W 131/12) konnte sich zur polizeilichen Vorführung bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung äussern und feststellen, dass hier im Fall des § 81 b 2. Alt. StPO kein gesonderter Entscheid eines Richters notwendig ist:
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vorführungsanordnung abgelehnt, weil für den hierauf gerichteten Antrag des Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, bedarf es für die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten im vorliegenden Fall keiner richterlichen Anordnung.
Der Beteiligte hat die in dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.12.2011 enthaltene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt. Diese Vorschrift ist auch einschlägig. Gegen den wegen verschiedenster Straftaten vorbestraften Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG anhängig. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung sollen rein vorbeugend Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gewonnen werden. Für Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die Polizei originär zuständig (…), hier die Kreispolizeibehörde P (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 POG NRW). Nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten „auch gegen seinen Willen“ zulässig. Entgegen der Ansicht des Beteiligten bildet daher § 81 b 2. Alt. StPO selbst eine Ermächtigungsgrundlage auch für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung bedarf (…)
Ein Richtervorbehalt kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht aus § 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW hergeleitet werden. Soweit bereits § 81 b 2. Alt. StPO als Bundesgesetz eine Regelung trifft und eine Ermächtigungsgrundlage bildet, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung (…)
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Maßnahme
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