Erkennungsdienstliche Behandlung

, ihre Rechtsgrundlage und Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung: Die „erkennungsdienstliche Behandlung“ (vor allem: Handabdrücke, Fingerabdrücke, Fotos) ist ein einschneidendes Erlebnis für Betroffene – umso schockierender, wenn man nichts gemacht hat – oder nur Bagatellen im Raum stehen – und dennoch eine ED-Behandlung vorgenommen werden soll. Die Problematik an der ED-Behandlung ist, dass die rechtlichen Regelungen zum einen sehr verstrickt sind, zum anderen alles andere als abschliessend geregelt sind – der Verdacht der Möglichkeit willkürlicher Maßnahmen drängt sich schnell auf.

Für Betroffene gilt, dass man bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung Umsichtig handeln muss, ein kleiner Überblick:

Freiwillige Mitwirkung bei Erkennungsdienstlicher Behandlung?

Es ist keineswegs selten, dass man freiwillig einer ED-Behandlung zustimmt – sei es, weil man unter Druck gesetzt wird oder schlichtweg gar nicht versteht, dass man gerade freiwillig einwilligt. Letzteres klingt abstrus, ist aber keineswegs selten! Da werden Betroffene informell „vorgeladen“, etwa indem plötzlich ein Polizist vor der Türe sagt und mitteilt, man habe zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Wache zu erscheinen. Dort wird dann eröffnet, dass eine ED-behandlung ansteht und man „solle hier“ unterschreiben (der Fall ist nicht Fiktiv!). Nervös und Unsicher wird dann eingewilligt und die ED-Behandlung ertragen – grundlos.

Eine „Erkennungsdienstliche Behandlung“ kann massive Nachteile mit sich bringen und gerade für unbescholtene Bürger ein böses Erwachsen mit dauerhafter Belastung sein. Suchen Sie Beratung, bevor Sie vorschnell etwas unterschreiben und sich hinterher ärgern!

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Erkennungsdienstliche Behandlung im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren

Allgemein bekannt ist der §81b StPO, der schon weitreichende Rechte gibt, gerade während eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Wichtig ist hier, dass dieser alleine im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Anwendung findet, also wenn der Betroffene überhaupt noch Beschuldigter ist. Ich hatte in der Vergangenheit bereits einige Fälle, wo nach Verfahrensabschluss erst eine Anordnung nach §81b StPO erging. Dies ist mit dem BVerwG unzulässig. Problematisch ist die Unterscheidung zwischen 1. und 2. Alternative im §81b StPO: Was nach erster Alternative angeordnet wird, landet in den Strafakten und wird nur mit diesen aufbewahrt (und vernichtet). Was aber nach zweiter Alternative (meines Erachtens häufiger) angeordnet wird, landet in den Polizeidatenbanken. Während der Wortlaut des §81b StPO scheinbar schrankenlos ist, gibt es natürlich Einschränkungen: Die Behörde muss von Ihrem Ermessen Gebrauch machen, die Maßnahme muss Verhälrnismäßig und in jedem Fall zur Sachaufklärung nach §244 II StPO angezeigt sein.

Daneben sollten die §§163b, c StPO bekannt sein, die der Identitätsfeststellung dienen. Voraussetzung hier ist, dass man als Tatverdächtiger in Frage kommt.

Polizeiliche Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Eine polizeiliche Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf keines richterlichen Beschlusses!

Ein gesonderter richterlicher Beschluss zur Vorführung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist nicht notwendig

OLG Hamm

Erkennungsdienstliche Behandlung ausserhalb eines Ermittlungsverfahrens: Rechtsgrundlage

Außerhalb eines Ermittlungsverfahrens steht zwar das Breitschwert des §81b StPO nicht mehr zur Verfügung – gleichwohl kann die Polizei sich behelfen. In NRW gibt es den §14 I Nr.2 PolG NW, der eine ED-Behandlung ermöglicht, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht. Diese Norm ist m.E. recht problematisch, da sie tatsächlich weit ausgeufert ist: Man vermisst eine Beschränkung der möglichen Straftaten oder konkrete Kriterien. Letztlich handelt es sich um einen „Gummiparagraphen“, der der Polizei sehr viel an Möglichkeiten an die Hand gibt. Umfassende Rechtsprechung gibt es bisher dazu nicht, ich selbst streite mich derzeit vor dem Verwaltungsgericht Aachen um die Frage, inwiefern diese Norm wirklich verfassungsrechtlich Bestand haben kann.

Erkennungsdienstliche Behandlung: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Erkennungsdienstlichen Behandlung

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist sehr belastend und zudem auch noch ein dauerhafter Eingriff – dennoch ist zunehmend zu bemerken, dass Rechtsprechung und Behörden immer laxer hiermit umgehen!

Dazu muss auch Wortklauberei betrieben werden – dass im PolG NW die Rede von der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ ist, ist kein Zufall: Verfassungsrechtlich Bedenklich wäre es, mangels Gesetzgeberischer Zuständigkeit, wenn die Strafverfolgung betroffen wäre. Etwa wenn (wie früher) hier stehen würde, dass zur Aufklärung von späteren Straftaten die Daten erhoben werden, dies fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.

Erkennungsdienstliche Behandlung - Rechtsanwalt Ferner

Strafverteidigung braucht Profis und keine Anwälte, die glauben alles zu können. Im Gerichtssaal braucht es klare Linien & Grenzen – darum bieten wir Ihnen 100 % Strafverteidiger, alle unsere Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht.

Das Land NRW spricht insofern nur von der Prävention, um Straftaten zu verhindern – gleichwohl aber werden die Daten auch bei der späteren Aufklärung genutzt. Letztlich gilt: Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen. Dazu muss gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Straf- oder geschwebt haben; dabei lässt der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch , Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3 O 27/20).

Es bleibt abzuwarten, wie diese Norm und die Rechtsprechung dazu sich noch entwickeln. Insgesamt jedenfalls ist eine erkennungsdienstliche Behandlung auch nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens möglich – und wird auch betrieben!


Fazit: Erkennungsdienstliche Behandlung

Im Ergebnis zeigt sich, dass die Behörden eine recht ausgeuferte Auswahl haben, wie man an Daten durch eine erkennungsdienstliche Behandlung kommt. Wer betroffen und damit nicht einverstanden ist, der ist gut beraten, sich möglichst früh um Gegenwehr zu kümmern – wenn die Daten einmal erfasst sind, ist die Gegenwehr nochmals erschwert. Das bedeutet, dass man sich schon bei Erhalt der Anordnung um Beratung bemühen sollte, wobei man die entsprechenden Fristen zwingend beachten muss. Sie sollten sich daher innerhalb von 2-3 Wochen um anwaltlichen Rat bemühen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.