Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann rechtmäßig sein, wenn gegen einen Bürger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren läuft und angenommen werden kann, dass der Betroffene auch in Zukunft als Verdächtiger noch aufzuklärender Straftaten in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, der im Westerwaldkreis lebt, ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat u.a. mehrere Vermögensdelikte begangen und wurde bereits im Jahr 2000 erkennungsdienstlich behandelt. Seit vergangenem Jahr ermittelt die Staatsanwaltschaft erneut gegen ihn. Das Polizeipräsidium ordnete daraufhin an, dass der Kläger nochmals erkennungsdienstlich behandelt werde. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber abgewiesen wurde.
Die Anordnung einer weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung sei gerechtfertigt, so die Richter. Es komme dabei nicht darauf an, ob das derzeit noch laufende Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen werde. Bei der verfügten erkennungsdienstlichen Behandlung handele es sich nämlich nicht um eine Bestrafung früherer Taten, sondern vielmehr um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Für die Anordnung einer solchen Maßnahme genüge es, wenn es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen künftig die Aufklärung von Straftaten fördern könnten. Beim Kläger, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bestehe die Gefahr, dass er weitere Straftaten begehe. Die Unterlagen könnten dabei helfen, ihn bei einem entsprechenden Verdacht zu überführen oder zu entlasten. Ferner sei die Maßnahme auch erforderlich. Die 2000 gefertigten Unterlagen seien aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, eine zuverlässige Identifizierung zu ermöglichen.
Gegen diese Entscheidung konnte beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden, was nach bisherigem Erkenntnisstand nicht der Fall war. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2008, 5 K 1974/07.KO
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