EuGH: Unzulässige unbegrenzte Speicherung biometrischer Daten nach EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-118/22) befasste sich mit der Frage der Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, im Kontext der polizeilichen Registrierung (hier: in Bulgarien). Konkret ging es um die Vereinbarkeit nationaler Gesetzgebung mit der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/680), insbesondere hinsichtlich der Speicherung dieser Daten bis zum Tod der betroffenen Person, auch im Fall einer Rehabilitation.

Der EuGH entschied, dass eine solche unbeschränkte und allgemeine Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, von rechtskräftig verurteilten Personen, die einer vorsätzlichen Straftat beschuldigt wurden, bis zu ihrem Tod, nicht mit der Richtlinie 2016/680 vereinbar ist. Dies steht insbesondere im Widerspruch zum Grundsatz der Datenminimierung (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e) und der unbedingten Erforderlichkeit (Art. 10) der Richtlinie.

Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die nationalen Rechtsvorschriften keine angemessenen Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung solcher Daten vorsehen, wie es Art. 5 der Richtlinie erfordert. Eine Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, bis zum Tod der betroffenen Person, ohne die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung oder Löschung, widerspricht den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit und ist somit nicht mit der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.