Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-118/22) befasste sich mit der Frage der Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, im Kontext der polizeilichen Registrierung (hier: in Bulgarien). Konkret ging es um die Vereinbarkeit nationaler Gesetzgebung mit der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/680), insbesondere hinsichtlich der Speicherung dieser Daten bis zum Tod der betroffenen Person, auch im Fall einer Rehabilitation.
Der EuGH entschied, dass eine solche unbeschränkte und allgemeine Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, von rechtskräftig verurteilten Personen, die einer vorsätzlichen Straftat beschuldigt wurden, bis zu ihrem Tod, nicht mit der Richtlinie 2016/680 vereinbar ist. Dies steht insbesondere im Widerspruch zum Grundsatz der Datenminimierung (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e) und der unbedingten Erforderlichkeit (Art. 10) der Richtlinie.
Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die nationalen Rechtsvorschriften keine angemessenen Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung solcher Daten vorsehen, wie es Art. 5 der Richtlinie erfordert. Eine Speicherung personenbezogener Daten, einschließlich biometrischer und genetischer Daten, bis zum Tod der betroffenen Person, ohne die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung oder Löschung, widerspricht den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit und ist somit nicht mit der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar.
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