AGB-Klausel über verkürzte Verjährung bei gebrauchten Sachen wirksam

Der (VIII ZR 78/20) ist der Auffassung, dass eine AGB-Klausel über die Verkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen – trotz feststehender Unionsrechtswidrigkeit – wirksam ist:

  1. § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht.

Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.

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Um es kurz zu machen: Die Entscheidung ist aus hiesiger Sicht klar Ergebnisorientiert und in keiner Weise inhaltlich nachvollziehbar. Der BGH versucht es mit einem „Schlenker“ über §307 BGB:

Die formularvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche war auch wirksam, insbesondere verstößt sie weder gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) unwirksam. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor, weil § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) auch beim Verbrauchsgüterkauf eine derartige Verkürzung der gestattet.

Der Schlenker, die Unionsrechtswidrigkeit über das zu „umgehen“ überrascht und ist nicht wirklich nachvollziehbar, da auch die §§307 BGB im Sinne des Unionsrechts ausgelegt werden müssen (so auch ausdrücklich Pfeiffer in LMK 2021, 435952, der eine Korrektur dieser Rechtsprechung einfordert).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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