Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

Unwirksame AGB: Ein Überblick mit weiteren Nachweisen zu unwirksamen AGB.

Unwirksame AGB-Klauseln: Es gibt inzwischen eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „“, die zu immer neuen unwirksamen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt. Hierbei ergibt sich auch noch eine Schere: Auf der einen Seite droht die schlichte Unwirksamkeit einer AGB, auf der anderen Seite – jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern – auch noch eine .

Im Folgenden finden Sie beispielhaft einige Klassiker, die laufend zu Problemen führen. Die Auflistung ist ausdrücklich nicht abschliessend!

Unwirksame AGB: Die Problematik

In aller Kürze: Wer jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern unwirksame AGB verwendet, kann durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden, das hat der BGH inzwischen klar gestellt. Jede einzelne unwirksame AGB birgt damit das Risiko einer Abmahnung. Interessanterweise gibt es zugleich eine Vielzahl von unwirksamen AGB, die in Masse und extrem verbreitet verwendet werden. Die Gefahr kostenträchtiger Abmahnungen ist damit durchaus erheblich.

Beispiele für unwirksame AGB - Rechtsanwalt FErner Alsdorf

Die hier zu findenden Beispiele für unwirksame AGB sind nur ein grober Überblick, das Thema füllt ganze Handbücher!

AGB: Klausel mit Aufrechnungsverbot

Der (VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot

„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

unwirksam ist. Hintergrund: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen – nicht zuletzt, weil man ja jederzeit durch ein unangebrachtes Bestreiten einer an sich berechtigten Forderung die Aufrechnung torpedieren kann. Beim BGH ging es zwar um einen Architektenvertrag, aber letztlich wird die Klausel in jedem Vertragstyp unwirksam sein. Die Thematik des Aufrechnungsverbots in AGB habe ich nochmals gesondert dargestellt.

AGB: Doppelte Schriftformklausel

Die doppelte Schriftformklausel sieht im Regelfall so aus:

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Absehen von der Schriftform.

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 383/07) als auch der BGH (VIII ZR 155/99) betrachten eine solche Klausel aber als unwirksam, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Individualvereinbarungen (die gerade Vorrang vor AGB haben sollen) unterlaufen werden. Jedenfalls bei Verträgen mit Verbrauchern sollte man daher von dieser Klausel absehen. Im Verkehr mit Kaufleuten dagegen kann diese Klausel bestand haben (BGH, VIII ZR 97/74; I ZR 43/07). Wie immer kommt es aber auf die genaue Formulierung an.

AGB: Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung

Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Sie können in AGB bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher also nicht entgegen der gesetzlichen Vorgabe regeln, wo Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen sollen. Wenn Sie es doch versuchen, setzen Sie sich dem Risiko einer Abmahnung aus.

Genauso sollten Sie übrigens gegenüber Verbrauchern die Finger vom Gefahrübergang lassen: Beim Versendungskauf macht das Gesetz klare Vorgaben und jeder Versuch, zu früh die Preisgefahr übergehen zu lassen, wird im Sande verlaufen. Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ sollten Sie daher weg lassen.

AGB: Gewährleistung

Die Gewährleistung ist ein „heisses Eisen“: Ohne professionellen Rat sollte man als Laie zwingend die Finger davon lassen. Jeder Versuch der Einschränkung gegenüber Verbrauchern ist sinnlos und gefährlich. Weder kann man den Verbraucher zwingen, sofort Mängel zu rügen, noch kann man ihm gegenüber inhaltliche Einschränkungen, etwa zur Gewährleistungsfrist, machen.

Selbst scheinbar einfache Ansätze, wie die im BGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln auf 1 Jahr zu beschränken, sind schwieriger als gedacht: Der Satz „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ etwa ist im Regelfall, ohne ergänzende Zusätze, als AGB unwirksam und abmahnfähig, da diese Klausel weitgreifend ist und auch hinsichtlich von Bereichen gilt, wo eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Der BGH (II ZR 340/14) fasst dies so zusammen:

Es entspricht (…) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert

Dies gilt beim BGH insgesamt, die zitierte Entscheidung bezog sich auf die Prospekthaftung, ebenso wurde es im Reiserecht entschieden und natürlich beim Autokauf. Dabei gilt dieses Verbot sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen!

Darüber hinaus ist zu sehen, dass auch sonstige Änderungen im AGB-Recht mit Vorsicht zu sehen sind. So sind Abtretungsverbote von Gewährleistungsansprüchen kritisch zu sehen und auch eine Rügepflicht samt Frist von Mängeln ist gegenüber Verbrauchern nicht möglich.

AGB: Haftungsbeschränkungen

Es ist durchaus möglich, in AGB die Haftung zumindest für einfache Fahrlässigkeit auszuschliessen oder beim Verkauf gebrauchter Sachen auf 1 Jahr zu beschränken. Wer es macht, muss aber die Ausnahmen beachten, die Gesetz und Rechtsprechung vorgeben – und da gibt es gleich mehrere. Wer nur schreibt „Keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit“ hat im Regelfall eine ungültige AGB-Klausel. Die richtige Formulierung dieses Haftungsausschlusses ist alleine etwas für den Fachmann, da solche Klauseln differenziert sein müssen: Verbrennen Sie sich nicht die Finger daran. Allerdings sind etwa Haftungsbeschränkungen auf nur vertragstypische Schäden möglich, wobei Haftungsbeschränkungen der Höhe nach Abhängig vom Auftragspreis grundsätzlich kritisch zu sehen sind.

AGB: Lieferzeiten und Lieferbedingungen

Die Angabe unbestimmter Lieferzeiten ist in AGB eine verbreitete Falle: Sie können weder angegebene Lieferzeiten als unverbindlich erklären (OLG Frankfurt a.M., 1 U 127/05) noch zu unkonkret halten (dazu nur KG, 5 W 73/07). Andererseits berechtigt eine zu lange Lieferzeit zum (AG München, 275 C 34636/05), ebenso wie nicht eingehaltene Lieferzeiten (Landgericht Hamburg, 312 O 74/09). Überhaupt sind angegebene Lieferzeiten einzuhalten (BGH, I ZR 314/02). Selbst die Zusage „Lieferzeit auf Anfrage“ kann mitunter irreführend sein (OLG Hamm, 4 U 167/08).

Das Ergebnis ist klar: Die Angabe von Lieferzeiten muss genau abgewägt werden, ein falsches Wort an der falschen Stelle führt schnell zu Problemen. Beachten Sie dazu auch unseren umfassenden Artikel rund um „Lieferzeiten“.

Genauso läuft es bei Lieferungsvorbehalten: Ein Selbstbelieferungsvorbehalt etwa ist, bei der richtigen Wortwahl, zumindest im kaufmännischen Verkehr möglich. Aber gegenüber Verbrauchern, insbesondere wenn man sich auch noch die Möglichkeit offenhält, ein aliud („gleichwertiger Artikel“) zu liefern, hält die Klausel einer Prüfung nicht statt. (Zu Letzterem BGH, VIII ZR 284/04).

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

AGB: Pauschalierter Schadensersatz

Natürlich kann Schadensersatz pauschaliert werden – aber nur unter Bedingungen, insbesondere wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines höheren/niedrigeren Schadensersatzes ermöglicht wird. Dabei geht es nicht nur um den „üblichen Schadensersatz“, sondern z.B. auch „Mahnkosten“ (dazu nur das LG Kiel, 18 O 243/10, hier besprochen). Losgelöst davon müssen Sie Haftungsbeschränkungen der Höhe nach die sich am Auftragspreis orientieren immer kritisch sehen.

AGB: Rücksendung und Widerrufsrecht

Ein Verbraucher, der etwas im Fernabsatz kauft, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht – und Sie müssen tunlichst jede Formulierung vermeiden, die einem Verbraucher den Eindruck vermitteln könnte, er wäre in seinem Widerrufsrecht eingeschränkt. Dazu gehört z.B., dass eine Rücksendung in Originalverpackung nicht vorgeschrieben werden kann, ebenso wie unfreie Rücksendungen nicht verboten werden können. Genauso ist es untersagt, die Rückerstattung des Betrages durch „Gutschriften“ zu unterlaufen.

Gleiches gilt, wenn wesentliche Elemente des Widerrufs unterlaufen werden: So muss Wertersatz dann nicht geleistet werden, wenn die Ware nur geprüft wird – ebenso müssen die Hinsendekosten erstattet werden. Versuche, das zu umgehen, funktionieren nicht.

AGB: Salvatorische Klausel

Die so genannte „Salvatorische Klausel“ möchte in einer speziellen Ausprägung in AGB normieren, dass bei einer ungültigen AGB eine „ähnliche Regelung“ Anwendung finden soll, die dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am ehesten entspricht. Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein.

Je nach Formulierung kann das bei AGB unter Unternehmern durchaus Bestand haben, ist aber bei Verwendung gegenüber Verbrauchern eine zu unbestimmte Klausel, die als unwirksame AGB keinen Bestand hat (ständige Rechtsprechung des BGH, dazu auch LG Hamburg, 327 O 441/06 sowie OLG Hamburg, 5 U 81/07 und LG Dortmund, 25 O 82/17)

AGB: Keine geltungserhaltende Reduktion

Unwirksame AGB sind auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion zu retten, also durch den Versuch, dass man sie bei der Auslegung bereits auf das noch zulässige Minimum reduziert – unwirksame AGB sind und bleiben unwirksam. Dazu finden Sie hier weitere Ausführungen und Beispiele.


Landgericht Bochum zu typischen Fehlern in AGB

Steinalt, aber dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum (13 O 128/05) ein Klassiker, der hier nicht fehlen darf.

Die unwirksamen Klauseln

  • 3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
  • 6.1 Sämtliche von der Fa. E gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. E.“
  • „In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
  • 7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
  • „7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
  • „7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“
  • „7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“

Begründung des Gerichts

Kurz und knackig, deswegen war dies alles unwirksam:

Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449 Rdn. 26). Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl. Palandt, 309 Rdn. 71 f.). Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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