Dieselskandal: Kein Anspruch auf neueres Modell gleicher PKW-Serie

Das (10 O 177/16) konnte sich mit dem Wunsch eines im Zuge des Dieselskandals enttäuschten PKW-Käufers auseinandersetzen, der darauf bestanden hat, ein neues, mangelfreies Fahrzeug geliefert zu bekommen. Der Gedanke war, dass ihm ein neueres Modell der gleichen Serien zu verschaffen ist – dem aber folgten die Richter nicht, da das neuere Modell durchaus anders aufgebaut ist und somit nicht mehr zur Gattung gehört:

Der Beklagten ist eine Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, das mit dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug in allen Merkmalen übereinstimmt, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte noch im Besitz von gleichartigen Fahrzeugen sein sollte, wären diese sämtlichst mit dem 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 und damit auch mit der Manipulationssoftware ausgestattet und wiesen damit gleichermaßen einen auf (s.o.). Im Übrigen wird das Modell des klägerischen Fahrzeugs – insoweit unstreitig – nicht mehr hergestellt.

Die Beklagte ist auch im Rahmen des vorliegenden Gattungskaufes nicht verpflichtet, dem Kläger ein Ersatzfahrzeug aus seiner neuen Modellreihe zu liefern, weil dieses nicht zu der geschuldeten Gattung gehört (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 07.10.2016, 9 O 58/16, juris Rn 41). Denn geschuldet ist im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB 2. Var. BGB die nochmalige Erfüllung der ursprünglich vom Verkäufer geschuldeten Leistung, mithin ist an Stelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern, nicht mehr und nicht weniger (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11, NJW 2013, 220, 222; Urteil vom 15.07.2008, VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837, 2838). Indes verfügt der VW Tiguan in der nunmehr auf dem Markt verfügbaren zweiten Generation über eine geänderte Motorisierung und erweist sich bereits deshalb nicht als gleichartig und gleichwertig. Diese fehlende Gleichartigkeit ist für den Laien auch ohne Weiteres erkennbar, da der streitgegenständliche VW Tiguan ausweislich der Herstellerangaben die Grenzwerte der Euro-5-Norm einhalten sollte, wohingegen der VW Tiguan II, das Nachfolgemodell, bereits die Grenzwerte der Euro-6-Norm einhält und damit sogar eine Blaue Plakette erhalten kann.

Aber: Es kommt natürlich drauf an, ob in der Gattung nicht doch ein mangelfreies und gleichwertiges Fahrzeug existieren kann!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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