Schlagwort: rechtsmissbräuchliche Abmahnung

rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Eine Abmahnung kann formal korrekt sein, aber unter besonderen Umständen, gleichwohl rechtsmissbräuchlich sein. Hier informieren wir über die rechtsmissbräuchliche Abmahnung.

  • Wettbewerbsstrafrecht: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist kein Betrug

    Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 67/13) hat – anders als noch vorher das Amtsgericht Aachen – entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht zwingend ein strafbarer Betrug sein muss. Die Entscheidung ist inhaltlich wohl korrekt, in der Begründung aber mitunter befremdlich. Verurteilt wurden ursprünglich noch der „Abmahner“ und sein Rechtsanwalt – am Ende wurden beide freigesprochen.

    Kern ist die Frage, wo in einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eine Täuschungshandlung über Tatsachen liegen soll.
    (mehr …)

  • Landgerichtliche Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

    §13 I UWG stellt klar:

    Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

    Wie ist das nun, wenn man eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat – und die Vertragsstrafe verwirkt? Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte liegt durchaus nahe wenn man auf den Zweck der Norm blickt – dennoch ist es letztlich (zumindest in der Literatur) umstritten. Ein Betroffener prozessierte nun um diese Frage zu klären und das OLG Thüringen (2 U 330/10) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass auch in diesem Fall die Landgerichte sachlich zuständig sein sollen.
    (mehr …)

  • Zum Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

    Auch wenn ein abgemahnter Wettbewerber eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, stehen ihm bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche zu – jedenfalls sofern es offensichtlich ist, dass die Unterlassungserklärung nur abgegeben wurde, um weitere (juristische) Auseinandersetzungen zu verhindern. So entschied früher das AG Schleiden/Eifel, 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08inzwischen ist diese Rechtssprechung ausdrücklich überholt, auch die Kündigung einer Unterlassungserklärung sollte man in Erwägung ziehen.

  • Urteil: Filesharing-Abmahnung die über Rechtslage täuscht kann Betrug sein – Vergleich kann angefochten werden

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 6993/13) hat sich – endlich einmal – mit einem Vergleich beschäftigt, der im Zuge einer Filesharing-Abmahnung geschlossen wurde. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden wohl erneut Dateien angeboten – und die Vertragsstrafe gefordert. Dies lehnte das Amtsgericht ab. Dabei erkannte das Gericht, dass das Vorspiegeln einer unwahren Rechtslage einen Betrug darstellen kann:

    Die […] dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. […]
    Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist.

    Das Ergebnis wäre zum einen die Möglichkeit der Anfechtung nach §123 BGB – allerdings geht das Gericht einen anderen Weg: Es verweist auf §853 BGB, der nach Auffassung des Gerichts auch noch von Amts wegen zu prüfen ist. Damit wären Forderungen aus aussergerichtlichen Vergleichen nach Filesharing-Abmahnungen grundsätzlich einer sehr kritischen Bewertung von Gerichten unterzogen. Weiterhin:

    Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

    Das Ergebnis: Es gibt zwar einen Vergleich, der muss aber nicht bedient werden – weil die Abmahnung vorher zu aggressiv und täuschend geschrieben war.

    Bis zu diesem Punkt ist die Entscheidung überzeugend und es bleibt die spannende Frage, ob sich weitere Gerichte dem ganzen anschliessen. Von daher muss die Entscheidung auch mit Vorsicht genossen werden – es handelt sich nun einmal allein um eine einzelne amtsgerichtliche Meinung. Das mag von anderen Richtern durchaus anders gesehen werden. Jedenfalls aber, wenn in der Abmahnung über die Rechtslage getäuscht wurde, wird man den Vergleich anfechten können (wobei erst ab Kenntnis die Anfechtungsfrist läuft!).

    Weiterhin hat sich das Amtsgericht (ab Rn. 19) mit dem Vergleichstext befasst und diesen als AGB gegenüber Verbrauchern eingestuft, wobei u.a. die Höhe der Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies ist insoweit übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BGH, der in diesem Zuge selbst im Kaufmännischen Verkehr (bei vollkommen überzogenen Vertragsstrafen) eine Kontrollmöglichkeit zubilligt. Das Gericht stört sich dann beid er Prüfung der Höhe der Vertragsstrafe aber u.a. auch daran, dass die Vertragsstrafe bei jedem Verstoss verwirkt ist, beim Filesharing aber das Angebot nicht nur für eine logische Sekunde, sondern längerfristig besteht, dies müsse man Berücksichtigen. Der Ansatz ist nachvollziehbar aber falsch: Bei der Auslegung der Willenserklärung würde man zeitnahe Angebote als einheitliches Handeln auffassen. Selbst wenn man auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet hat (was man nicht muss), würde dies bei offenkundig einheitlichem Handeln nicht schaden. An dieser Stelle lese ich die Ausführungen des Gerichts vom Ergebnis her zwar gerne, gleichwohl sind sie m.E. sachlich falsch, da die Unterlassungserklärung hier entsprechend auszulegen wäre.

    Fazit: Vertragsstrafeforderungen nehmen in den letzten Monaten in meiner Praxis immer mehr zu, wenn auch weniger im Bereich des Filesharings. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist zwar grundsätzlich ein Problem, tatsächlich kann man aber häufig noch etwas „retten“. Klüger ist weiterhin, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn dies zusätzlich etwas kostet. Gerade bei Verbrauchern aber lässt sich im Nachhinein manches noch retten, bei Kaufleuten dagegen wird es erheblich schwieriger, wenn es auch nicht unmöglich ist.

    Für Filesharing-Abmahnungen bietet sich damit ein weiterer Streitfall an. Sicherlich wird es schwieriger sein, wenn man anwaltlich vertreten war und eine solche Unterlassungserklärung wie die vorliegende abgegeben hat – dann wir die Kausalität zwischen Täuschung und Unterschrift kritisch zu sehen sein. Es war allerdings andererseits schon lange überfällig, dass so manch überzogen aggressiv formulierte Abmahnung zu Konsequenzen führt. Mitunter wurde es sich hier schlicht zu oft zu einfach gemacht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung allein ist noch kein Betrug

  • LG Bochum zur rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

    Das Landgericht Bochum (12 O 162/10) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit so genannter Gegenabmahnungen beschäftigt und führt dazu u.a. aus:

    Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 fällt auf, dass sie Verstöße zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit eingeräumt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verstöße sind dann nicht sonderlich zügig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist für sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten – für sich genommen auch nicht zu beanstandenden – Streitwertes ist dann fälschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung ließ sich der vom Beklagten angesetzte „Mittelwert“ (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken ging. Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste. Ins Bild passt schließlich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat.

    Interessant ist der erste Satz, der Beachtung verdient: Das LG Bochum ist der Überzeugung, bei neuen gesetzlichen Regelungen muss dem Markteilnehmer eine zumindest kurze Zeit der Umstellung gewährt werden. Eine sofortige Abmahnung nach Änderung der gesetzlichen Lage ist mit dem LG Bochum wohl nicht zu machen.

    Im übrigen werden die bekannten Ausführungen zum Rechtsmissbrauch gemacht, interessant ist dabei sicherlich die Betonung der Ernsthaftigkeit, mit der eine Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche zu betreiben ist. Letztlich gilt, wie so oft von mir schon geschrieben: Das Gesamtbild zählt.

  • Abmahnung: Rechtsmissbrauch wegen überhöhten Gegenstandswertes

    Beim OLG Celle (13 U 23/21) ging es um den vermeintlichen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung auf Grund überhöhten Gegenstandswertes. Hintergrund ist der neu gefasste § 8c Absatz 2 UWG, der in einzelnen Fallgruppen Szenarien einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht weiter konkretisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

    Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird allerdings klargestellt, dass (weiterhin) eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Der Erfüllung einer der genannten Konstellationen kommt lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zu, wie auch das OLG Celle betont:

    Danach ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Zwar hält auch der Senat den bei der Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße à 7.500 €) für übersetzt. Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (…). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. Zwar könnte es sich teilweise um kerngleiche Verstöße handeln, was bei der Bemessung des Gesamtwerts zu berücksichtigen wäre. Diese Frage ist jedoch nicht einfach zu beantworten (…)

    OLG Celle,13 U 23/21
  • „Fliegender Gerichtsstand“ bei UWG-Verstoß im Internet

    Das LG Frankfurt (3-06 O 14/21) hat hervorgehoben, dass die Zuständigkeitsregelung des § 14 II 3 Nr,. 1 UWG nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft:

    Die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, wonach Satz 2 nicht gilt für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, greift im vorliegenden Fall nicht ein.

    Die Vorschrift ist einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belegt.

    Im Rahmen der Auslegung ist die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (vgl. Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021). Daraus ist zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Der Ausschlusstatbestand ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21).

    Eine solche an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung ist jedoch vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr macht der Verfügungskläger einen Verstoß geltend, der auf § 4 Nr. 1, 2 UWG gestützt wird. Bei einem solchen Verstoß fehlt es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotential und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen wie es z.B. bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.

  • Zahl der Abmahnungen und Rechtsmissbrauch

    Das OLG Frankfurt (6 W 23/21) konnte hervorheben, dass alleine der Blick auf eine hohe Zahl von Abmahnungen keinen Fall des § 8 c II Nr. 2 UWG darstellt. Mit dieser Norm gilt

    Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn (…) ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt (…)

    Es verbleibt auch in Anbetracht der Neufassung des §8c UWG dabei, dass wenn sich viele Wettbewerber wettbewerbswidrig verhalten, es grundsätzlich möglich sein muss, gegen alle vorzugehen, sofern die Verstöße die Marktposition des Abmahnenden in relevanter Weise beeinträchtigen können:

    Ein Mitbewerber muss gegen alle Mitbewerber vorgehen können, die sich durch einen Rechtsverstoß einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Anders als z.B. in der vom BGH entschiedenen „Abmahnaktion II“ (GRUR 2019, 199) handelt es sich hier nicht um die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht, die den Wettbewerber nicht unmittelbar betrifft oder benachteiligt; vielmehr ist hier ein unmittelbarer Nachteil für die Antragstellerin zu erkennen, die sich der Mühen und Kosten der Akkreditierung gestellt hat, die die Antragsgegnerin nicht aufgewendet hat. Die Zahl der Abmahnungen (51) kann daher als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nicht in Betracht kommen.

    (mehr …)
  • Kein zwingender Rechtsmissbrauch bei Abmahnung als Reaktion auf vorherige Abmahnung

    Wieder hat der BGH (I ZR 17/18) hervorgehoben, dass eine berechtigte Abmahnung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, nur weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes darstellt:

    Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (…)

  • Wettbewerbsverhältnis bei Nahrungsergänzungsmitteln

    Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Liegt offensichtlich kein Wettbewerbsverhältnis vor, ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich.

    (mehr …)
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig in täuschender Weise mit Selbstverständlichkeiten zu werben: Beim Bundesgerichtshof (I ZR 185/12 und I ZR 34/13) ging es um die sogenannte „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Derartiges ist jedenfalls dann eine unzulässige geschäftliche Handlung wenn die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks erfolgt, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen.

    Der Klassiker ist dabei das Bewerben einer 2jährigen Gewährleistung, die aber tatsächlich vom Gesetz – jedenfalls beim Verkauf von Neuware an Verbraucher – bereits vorgesehen ist. Durch den Bundesgerichtshof wurden einige Detail-Fragen klargestellt. Ich gebe zudem Hinweise zur typischen Abmahnung im Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

    (mehr …)
  • Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlicher Abmahnung

    Auch eine urheberrechtliche Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrmals klargestellt hat. Dabei gilt, dass – dm Rechtsgedanken des §8 UWG folgend – eine urheberrechtliche Abmahnung insbesondere dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (BGH, I ZR 106/10 und I ZR 150/18).

    Allerdings zeigt der BGH auch im Fall der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen urheberrechtlichen Abmahnungen klare Grenzen:

    • Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen (BGH, I ZR 150/18)
    • Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung führt im Urheberrecht nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann – anders als im Wettbewerbsrecht – auch nach einer rechtsmissbräuchlichen urheberrechtlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden, etwa auf Unterlassung (BGH, I ZR 106/10).
    (mehr …)
  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Markenrecht

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 46/19) konnte sich zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Aussprache einer markenrechtlichen Abmahnung äussern. Denn es kann den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn sich der Inhaber eines Kennzeichenrechts auf eine nur formale Rechtsstellung beruft (so schon vorher BGH, I ZR 46/53 und I ZR 36/67).

    (mehr …)