Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Annahme bei Druck-Abmahnungen

Das (6 U 41/15) hat sich ebenfalls zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer im Wettbewerbsrecht geäußert. Vorliegend war diese zu erkennen, weil der Gegner sich schlicht dumm anstellte und auch noch offen kommunizierte, dass es ihm (auch) darum ging, Kosten und Aufwand zu produzieren um die gesamte Angelegenheit unwirtschaftlich werden zu lassen. Damit hat sich der Gegner selber den Boden der Abmahnung entzogen, da hiermit offenkundig sachfremde Motive im Raum standen. Andererseits aber betont auch das OLG Köln nochmals, dass alleine ein vielfaches Abmahnen nicht für einen Rechtsmissbrauch spricht, auch wenn dies – häufig verständlich – bei Laien zu einem entsprechenden „Rechtsmissbrauchs-Reflex“ führt.

Aus der Entscheidung:

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliches Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligte Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik).

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient, stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 – Behinderungsabsicht; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.20; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 – MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.13).

Grundsätzlich begründet der Umstand, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen sich als Reaktion auf ein entsprechendes Vorgehen der Gegenseite darstellt („Retourkutsche“), nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Senat, MD 2010, 543ff. = juris Tz. 6; OLG Frankfurt, MMR 2009, 64 f.) Anders kann es jedoch aussehen, wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden soll (OLG Hamm, Urt. v. 8. 11. 2012 – 4 U 86/12 – juris Tz. 27 f.; Fritzsche, MünchKomm-UWG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 471). Ein solcher Fall ist hier gegeben: In dem Schreiben vom 11. 2. 2015 wird ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ (vgl. Nr. 3 des Schreibens) von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier kommt eindeutig die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerbliche Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten („Aufwand“), um so wirtschaftlichen Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben, um diese zum Verzicht auf wettbewerbsrechtliche Angriffe auf die Antragstellerin zu bewegen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass allein eine Vielzahl von eingeleiteten Verfahren kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise darstellt. Sind auf einem bestimmten Markt Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht verbreitet, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber eine entsprechende Vielzahl von Verfahren einleitet (BGH, GRUR 2005, 433, 434 – Telekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.12). Aus dem Schreiben vom 11. 2. 2015 folgt jedoch, dass es sich gerade nicht darum handelte, die „üblichen“ Auseinandersetzungen zwischen den Parteien fortzusetzen, wie es der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte. Vielmehr sollten die Auseinandersetzungen vom bisherigen Niveau („chirurgisch“) auf ein neues Niveau gehoben werden („Wellen“, „Kampagne“), das für die Antragsgegnerin nicht mehr mit vertretbarem Aufwand bewältigt werden konnte. Dass die Verfahren nicht das primäre Ziel hatten, rechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen, sondern lediglich als Druckmittel dienen sollten, zeigt die vorhergehende Formulierung: „Das Ganze soll solange betrieben werden, bis [die Antragsgegnerin] einlenkt“, so dass, anders formuliert, nach einem Nachgeben der Antragsgegnerin Wettbewerbsverstöße nicht mehr verfolgt würden. Dass das vorliegende Verfahren Bestandteil der in dem Schreiben angesprochenen „Kampagne“ ist, liegt auf der Hand und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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