Schlagwort: rechtsmissbräuchliche Abmahnung

rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Eine Abmahnung kann formal korrekt sein, aber unter besonderen Umständen, gleichwohl rechtsmissbräuchlich sein. Hier informieren wir über die rechtsmissbräuchliche Abmahnung.

  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Der Bundestag befasst sich mit den Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und hat im Jahr 2019 ein neues Gesetz in der Beratung, mit dem ein „Abmahnmissbrauch“ eingedämmt werden soll. Die Thematik ist hochgradig kontrovers, da immer wieder gestritten wird, ob es diesen massenhaften Missbrauch von Abmahnungen überhaupt gibt; tatsächlich mischen sich hier viele gefühlte und tatsächliche Ungerechtigkeiten. Jedenfalls aus meinen vergangenen Jahren muss ich sagen, dass ich schon das ein oder andere wirklich Hässliche auf dem Tisch hatte, in der breiten Masse sicherlich kein erheblicher Missbrauch vorliegt, aber die Rechtsprechung sich aus meiner Sicht unberechtigt weigert, angemessene Streitwerte bei Kleinstverstößen anzunehmen. Und gerade letzteres geht der Gesetzgeber nun an.

    Update September 2020: Das Gesetz wurde beschlossen, Vorgang im DIP hier

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  • einstweilige Verfügung: Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Das LG München I (33 O 7366/16) konnte sich zur rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung im Verfügungsverfahren in Bezug auf eine einstweilige Verfügung äussern. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Nichtvorlage der Reaktion eines Abgemahnten im Zuge des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu führen kann, dass der erwirkte Titel rechtsmissbräuchlich erlangt wurde – jedenfalls und insbesondere dann, wenn das Gericht ausdrücklich nach einer Reaktion nachfragte:

    Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren – ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht – wann ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich: Immer wieder wird diskutiert, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – gerade Laien fühlen sich schnell ungerecht behandelt und sehen verfrüht eine „klare Rechtsmissbräuchlichkeit“, dabei findet man immer wieder die gleichen Mythen, die fälschlicherweise pauschalisiert verbreitet werden. Abmahnungen sind nicht alleine deswegen Rechtsmissbräuchlich, nur weil diese in extrem hoher Zahl, mit einer gewissen „Systematik“ ausgesprochen werden. Vielmehr wäre es befremdlich, wenn bei einer Vielzahl von Rechtsverstößen nicht zugleich auch eine Vielzahl von Ahndungen möglich wäre.

    Die Konsequenz einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist: Eine missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass auch Testkäufe zur Vorbereitung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen oder Unterlassungsklagen keiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Ein Antrag auf Schadensersatz nach § 9 UWG für solche Testkäufe ist ebenso unbegründet.

    Gleichwohl kann sich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen und damit „unwirksamen“ Abmahnung speziell im Wettbewerbsrecht ergeben, wenn eine gehäufte Anzahl von Abmahnungen vorliegt, besonders wenn keine Relation mehr zum eigentlichen geschäftsmäßigen bzw. wirtschaftlichen Tätigwerden besteht. Ein kleiner Überblick.

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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid: Individualisierung der Forderung

    Forderungen in einem gerichtlichen Mahnbescheid müssen hinreichend klar – für den Schuldner erkennbar und zuzuordnen – bezeichnet, individualisiert sein: Überraschend unbekannt ist die Tatsache, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid nicht zwingend zu einer Hemmung der Verjährung führt. Tatsächlich muss nämlich die Forderung hinreichend klar benannt sein, so dass sie auch nachvollzogen werden kann. Der BGH stellt hierzu in ständiger Rechtsprechung fest, dass dann wenn es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der notwendigen Individualisierung des Anspruchs mangelt, keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid eintritt.

    Der BGH versteht hierunter die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei je nach Einzelfall nicht einmal der Verweis auf eine Rechnung genügen kann. Nunmehr konnte sich der BGH (II ZR 281/14) nochmals insgesamt zu der Thematik äussern und klarmachen, dass man durchaus bei Mahnbescheid aufpassen muss – andererseits die Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Annahme bei Druck-Abmahnungen

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 41/15) hat sich ebenfalls zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht geäußert. Vorliegend war diese zu erkennen, weil der Gegner sich schlicht dumm anstellte und auch noch offen kommunizierte, dass es ihm (auch) darum ging, Kosten und Aufwand zu produzieren um die gesamte Angelegenheit unwirtschaftlich werden zu lassen. Damit hat sich der Gegner selber den Boden der Abmahnung entzogen, da hiermit offenkundig sachfremde Motive im Raum standen. Andererseits aber betont auch das OLG Köln nochmals, dass alleine ein vielfaches Abmahnen nicht für einen Rechtsmissbrauch spricht, auch wenn dies – häufig verständlich – bei Laien zu einem entsprechenden „Rechtsmissbrauchs-Reflex“ führt.
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  • Abmahnung Preisangabenverordnung

    Abmahnungen wegen eines angeblichen Verstosses gegen die Preisangabenverordnung sind besonders kritisch zu sehen, weil im Streit steht, inwieweit die Preisangabenverordnung überhaupt einen Wettbewerbsverstoss begründen kann. Rechtliche Informationen rund um die Preisangabenverordnung finden Sie hier von mir.

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschriebenDa die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

  • Abmahnung Impressum: Abmahnung wegen Impressumspflicht

    Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Impressums ist meistens in sich bereits verständlich, da konkret vorgebracht wird, welche Informationen fehlen. Wichtig ist, dass manche Abmahner verkennen, dass nicht alle im Telemediengesetz vorgesehenen Informationen wirklich zwingend sind, manchmal ist ein Fehler nur als Bagatelle zu werten oder unionsrechtlich irrelevant. Es besteht mitunter also durchaus Verteidigungspotential. Wenn Sie sich zu den rechtlichen Hintergründen informieren möchten, sehen Sie in meine Beiträge zum Thema Impressumspflicht.

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschriebenDa die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Wettbewerbsrecht: Zum Rechtsmissbrauch bei gesonderter Verfolgung von Verstößen

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 461/14) ging es um den Klassiker „rechtsmissbräuchliche Abmahnung“, diesmal in Gestalt der Verfolgung einzelner Verstöße. Dabei hat ein Wettbewerber den anderen in 3 Tagen insgesamt 7 Mal wegen des gleichen Vorwurfs – in jeweils anderer konkreter Ausgestaltung – abgemahnt, jeweils mit einem Gegenstandswert von 75.000 Euro. Das war dem Landgericht zu viel.
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  • Abmahnung durch Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband im Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerbsverband: Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch einen Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband höre ich von Mandanten als erstes mit hoher Sicherheit eines: „Diese Abzocker!“. Doch genau darum geht es eben nicht, der Gesetzgeber hat sich vielmehr gerade bewusst dafür entschieden, diese Praxis zur Sicherung des Wettbewerbs einzurichten.

    Im Folgenden ein kurzer Überblick zur Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband.

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  • Wettbewerbsrecht: Abmahnungen von Steuerberatern wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstosses

    Mir liegen inzwischen mehrere Abmahnungen vor, die namens einer „Rotax Steuerberatungsgesellschaft mbH“ aus Köln ausgesprochen werden. Jedenfalls in den mir vorliegenden Abmahnungen geht es darum, dass ein Kontaktformular bereit gehalten wird, ohne dass hierzu etwas in der Datenschutzerklärung aufzufinden sein soll bzw. ohne dass überhaupt eine Datenschutzerklärung vorhanden ist.

    Betroffene Steuerberater sollten die Angelegenheit auf der einen Seite nicht unterschätzen, auf der anderen Seite sind folgende Hinweise angezeigt:

    • Um einen Überblick zu behalten, sollte eine Meldung an die zuständige Kammer erfolgen, jedenfalls bei der Kammer in Köln sind bereits weitere Abmahnungen bekannt. Insbesondere zur Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs wird es sinnvoll sein, wenn zentral die Zahl der Abmahnungen bekannt ist.
    • Wettbewerbsrechtlich wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob überhaupt das notwendige Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies darf weder vorschnell angenommen noch abgelehnt werden – ein Wettbewerbsrechtler weiss, worauf zu achten ist.
    • Ebenfalls streitig ist, ob ein Datenschutzverstoss – sofern überhaupt einer vorliegt – überhaupt durch das Wettbewerbsrecht verfolgt werden kann. Ich habe zu dem Thema eine allgemeine Übersicht erstellt und darüber hinaus konkret bezogen auf Abmahnungen eine Darstellung aufbereitet.
    • In den mir vorliegenden Schreiben ist Fristsetzung auf den 03.04.2015 erfolgt, dies ist Karfreitag, also ein Feiertag. Mit §194 BGB sollte sich diese Frist somit auf den 07.04.2015 per Gesetz verlängern – also nicht hektisch werden.

    Ansonsten gelten natürlich die üblichen Hinweise zu erhaltenen Abmahnungen: Vorsicht bei der Unterschrift vorformulierter Unterlassungserklärungen, diese gehen regelmäßig über das hinaus was notwendig ist. Insbesondere, selbst wenn man einen Verstoss annimmt, gibt es Möglichkeiten der Begrenzung von Vertragsstrafen auf die Sie nicht verzichten sollten.

  • Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

    Der ein oder andere sollte es bemerkt haben: Zum 13. Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht reformiert, im Kern geht es dabei um Änderungen im Bereich des Fernabsatzes. Die Regeln zum Widerrufsrecht wurden (erneut) angepasst im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung, zwingend war damit auch das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung zu überarbeiten. Soweit, so unspannend – abzusehen war, dass nicht wenige Shopbetreiber trotz der massiven Informationen zum Thema das Problem schlicht übersehen oder ohne professionelle Hilfe selber an der Widerrufsbelehrung „basteln“, mit dem Risiko von Fehlern verbunden. Insoweit ebenfalls abzusehen war, dass die Abmahnungen rund um die Widerrufsbelehrung kein Ende nehmen, nach der Umstellungsphase vielleicht sogar anziehen. (Denn neu ist diese Entwicklung ja nun nicht, siehe etwa 2013)

    Nun zeigt sich, dass die ersten Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen die Runde machen.
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  • Provozierter Wettbewerbsverstoß: Kein Unterlassungsanspruch

    Wie geht man eigentlich damit um, wenn eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstosses eingeht, der auch stattgefunden hat – aber durch den Abmahner provoziert wurde? Diese Frage ist im Wettbewerbsrecht keineswegs selten. Hintergrund ist, dass im Wettbewerbsrecht häufig mit Testkäufen bzw. Testkäufern agiert wird, die manchmal auch schlicht zu weit gehen. Wenn dann ein wettbewerbswidriges Verhalten stattfindet und durch den Testkäufer dokumentiert wird, wird gerne darauf verwiesen, dass der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig entsteht. Dies ist soweit auch korrekt.

    Andererseits soll der abmahnende Mitbewerber nicht von seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten profitieren. Insoweit ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer unlauteren Veranlassung durch den Testkäufer oder Mitbewerber ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt (Köhler/Bornkamm, §11, Rn.2.41). Mit ständiger Rechtsprechung des BGH ist damit einmal zu fragen, ob gezielt „hereingelegt“ wurde und andererseits zu prüfen, ob die Provokation überhaupt ursächlich war für den Wettbewerbsverstoß (oder dieser nicht sonst auch begangen worden wäre). Der BGH (beispielhaft in I ZR 231/86) fasst das so zusammen:

    Danach sind Testgeschäfte zwar grundsätzlich zulässig; bei Vorliegen besonderer Umstände sind sie jedoch als sittenwidrig anzusehen, insbesondere wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hineinzulegen“, oder wenn besondere Mittel angewendet werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen. Hierunter fallen insbesondere die in den Bereich der Strafbarkeit reichenden oder anderweit verwerflichen Mittel, unter anderem auch die Anwendung besonderer Verführungskünste […]

    Als verwerfliche Mittel in diesem Sinne sind insbesondere rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers anzusehen, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen; denn grundsätzlich können nicht deshalb Rechtsverletzungen hingenommen werden, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen können.

    Wenn dies vorliegt, bestehen letztlich keine Ansprüche des abmahnenden Mitbewerbers: Weder auf Unterlassung, noch Zahlung.

    Das Ergebnis ist zugleich das Problem: Einmal muss die Provokation vor Gericht beweiskräftig vorgetragen werden, was aber durchaus möglich ist. Andererseits gibt es keine klare „Formel“ des BGH hinsichtlich der unlauterkeit des Provozierens. Mit vorschnellen Zurückweisungen von Abmahnungen sollte man damit vorsichtig sein und immer einen Wettbewerbsrechtler zu Rate ziehen bevor etwas unternommen wird.

  • Abmahnung wegen Streaming: Datenquelle für IP-Adressen?

    Ich habe in den letzten Tagen zahlreiche Mails wegen der bekannten Streaming-Abmahnung, ausgesprochen durch die Kanzlei U+C, erhalten. Nachdem ich bei einem Kollegen darauf aufmerksam wurde, dass hinsichtlich der fraglichen Quelle der IP-Adressen ein Virus in Betracht kam, habe ich zielgerichtet die Mail-Schreiber darauf hingewiesen, bei sich zu prüfen, ob man einen Virus auf dem Rechner hat, ohne die näheren Umstände anzusprechen.

    Mir wurde von mehreren Beteiligten auffällig häufig mitgeteilt, dass man von der Telekom eine Nachricht erhalten hatte („DTAG Abuse Mail“), der zu entnehmen war, dass man sich einen Virus eingefangen hatte und man sich darum kümmern sollte. Mir liegen auch mehrere Virenscan-Prüfprotokolle vor, in denen dann jeweils nach dieser Mail eine Adware – und zwar immer die gleiche – gefunden wurde, die sich im Firefox platziert hatte. Dies kann natürlich Zufall sein, zumal das Landgericht bei Erteilung des Auskunftsbeschlusses die Schlüssigkeit der Daten hätte prüfen müssen. Andererseits gibt es derzeit Spekulationen, dass eine externe Seite, basierend auf einer Tippfehlerdomain, genutzt wurde. Insoweit sind auch dies hinsichtlich der Datenquelle nur Vermutungen, aber es häuft sich in dem mir vorliegenden – nicht repräsentativen – Feedback auffällig das beschriebene Szenario.

    Andererseits häufen sich Berichte, dass die Zugriffe über ein Angebot namens „Trafficholder.com“ erzeugt wurden. Dies soll so abgelaufen sein, dass über ein Popup-Fenster im Hintergrund durch diverse Umleitungen die Filme aufgerufen wurden. Die Benutzer haben dabei nicht nur nicht zielgerichtet die Filme aufgerufen, sondern wurden sogar noch dorthin geleitet.

    In beiden Varianten wäre die Abmahnung durchaus kritisch zu sehen: Bei Datenerhebung durch Viren/Adware ist fraglich, inwieweit diese Daten nicht nur rechtswidrig erhoben wurden, sondern zudem überhaupt beweiskräftig wären. Bei gezielt herbeigeführten Umleitungen dagegen besteht zwar das Problem, dass ein Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig besteht, andererseits provozierte Rechtsverstöße wohl zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit führen (dazu im Wettbewerbsrecht hier bei uns).

    Dazu bei uns: