einstweilige Verfügung: Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

Das LG München I (33 O 7366/16) konnte sich zur rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung im Verfügungsverfahren in Bezug auf eine einstweilige Verfügung äussern. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Nichtvorlage der Reaktion eines Abgemahnten im Zuge des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu führen kann, dass der erwirkte Titel rechtsmissbräuchlich erlangt wurde – jedenfalls und insbesondere dann, wenn das Gericht ausdrücklich nach einer Reaktion nachfragte:

Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren – ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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