Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

Der Bundestag befasst sich mit den Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und hat im Jahr 2019 ein neues Gesetz in der Beratung, mit dem ein „Abmahnmissbrauch“ eingedämmt werden soll. Die Thematik ist hochgradig kontrovers, da immer wieder gestritten wird, ob es diesen massenhaften Missbrauch von Abmahnungen überhaupt gibt; tatsächlich mischen sich hier viele gefühlte und tatsächliche Ungerechtigkeiten. Jedenfalls aus meinen vergangenen Jahren muss ich sagen, dass ich schon das ein oder andere wirklich Hässliche auf dem Tisch hatte, in der breiten Masse sicherlich kein erheblicher Missbrauch vorliegt, aber die Rechtsprechung sich aus meiner Sicht unberechtigt weigert, angemessene Streitwerte bei Kleinstverstößen anzunehmen. Und gerade letzteres geht der Gesetzgeber nun an.

Update September 2020: Das Gesetz wurde beschlossen, Vorgang im DIP hier

Im September 2020 wurde, mit Änderungen, der Gesetzentwurf durch den Bundestag beschlossen. Dies führt zu weitreichenden Änderungen im Abmahnprozedere des UWG:

  • Abmahnverbände haben nun erweiterte formale Voraussetzungen, um Wettbewerbsverstöße zu verfolgen
  • Die rechtsmissbräuchliche ist – an Hand der Kriterien des Bundesgerichtshofs – nun im UWG gesetzlich normiert (dazu den Beitrag zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht beachten)
  • Der fliegende Gerichtsstand wird zumindest in Teilen abgeschafft
  • Die wird begrenzt
  • Es gibt einen Auffangstreitwert für kleinere Verstöße
  • Bei bestimmten Abmahnungen bestehen keine Ansprüche zum Ersatz der anwaltlichen Kosten für die Aussprache der Abmahnung

Im Folgenden eine ursprüngliche Betrachtung an Hand des Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2019:

In der Tat finde ich einige der Schritte in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf diskutabel und kann nicht ganz nachvollziehen, warum sich manche Kollegen hier so echauffieren: Wenn etwa verlangt wird, dass ein abmahnender Mitbewerber „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“ ist das sinnvoll und letztlich nur die konsequente Weiterentwicklung der OLG-Rechtsprechung zur Annahme eines Missbrauchs (wenn auch letztlich vorgelagert schon auf die Ebene der Aktivlegitimation.

Änderung bei Abmahnungen

Die gesetzliche Kodifizierung, wann eine vorliegt, basiert offenkundig auf der OLG-Rechtsprechung und sprengt auch nicht zwingend den Rahmen. Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt mit dem Gesetzentwurf insbesondere vor, wenn

  1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
  3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  4. erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder
  5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Die Ziffern 1,2 und 5 findet man aus meiner Sicht so bereits in der OLG-Rechtsprechung; die Ziffern 3 und 4 dagegen sind in dieser harten Form eine Weiterentwicklung, insbesondere wenn der bereits im Einzelfall angesetzte Gegenstandswert ausreicht und es nicht mehr auf das Gesamtbild der Abmahnungen ankommt (Ziffer 3). Aber: Ein redlicher Abmahner scheitert an keiner dieser Ziffern, die Aufregung ist mir auch hier überzogen hoch angesetzt.

Dass man man des weiteren Mitbewerbern verbieten möchte, Abmahnungen wegen „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ auszusprechen finde ich nach längerer Abwägung gut: Wir haben inzwischen einen sehr gut von Wettbewerbsverbänden durchzogenen Markt, die zielgerichtet solche Verstöße „abgrasen“ und zu vertretbaren Kosten bei gut etabliertem UWG-Apparat verfolgen. Es braucht da keine Wettbewerber, die für ein vielfaches der Kosten nachhalten. Zumal jedenfalls in meinem Umfeld viele ohnehin inzwischen Mitglieder bei Wettbewerbsverbänden sind, also über eine Meldung an Ihren Verband eigene Verfolgungen anstossen können. Weiterhin sollen Abmahnungen wegen / Verstoss ausgenommen werden, doch auch hier nur bei Klein- und Kleinunternehmern sowie gewerblich tätigen Vereinen. Empfinde ich als sinnvoll.

Änderungen bei Vertragsstrafen

Durchaus diskutabel aber dogmatisch schwierig sind dagegen die Regelungen zur Vertragsstrafe, die in §13a UWG neu geregelt werden sollen – hier wird tief über den Umweg des Wettbewerbsrechts in die Vertragsfreiheit der Parteien eingegriffen. Und es liegt ein Paradigmenwechsel vor, wenn etwa 1000 Euro als Maximum angesetzt sind bei Bagatellverstößen, während die Rechtsprechung wohl bisher eine faktische Grenze von 1500 Euro angenommen hat, unterhalb derer als Versprechen die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wurde.

Schwieriger ist der Absatz 4, mit dem geregelt wird:

Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertrags-strafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

Kann man machen, aber hier entsteht ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf §348 HGB. Auch wird eine weitere Zersplitterung herbeigeführt, wenn eine Vertragsstrafe sich zwar nicht an §343 BGB orientiert mit §348 BGB, wohl aber die Prüfung nach §242 BGB und §309 Nr.6 BGB „überstehen“ muss und zugleich dann nach §13a (4) UWG herabgesetzt werden kann. Mir wäre eine zentrale Regelung im BGB und eine detaillierte kaufmännische Regelung im HGB lieber, ohne Zersplitterung nach eigenen Rechtsgebieten.

Ausblick: Es ist nicht der erste Anlauf, wird nicht der letzte sein und ob hier was draus wird, wird sich noch zeigen. Übrigens, kleine Tipp: Auf Seite 17 versteckt sich noch eine neue Klausel zur Ergänzung des Designgesetzes um eine Reparaturklausel.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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