Schlagwort: rechtsmissbräuchliche Abmahnung

rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Eine Abmahnung kann formal korrekt sein, aber unter besonderen Umständen, gleichwohl rechtsmissbräuchlich sein. Hier informieren wir über die rechtsmissbräuchliche Abmahnung.

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  • Unterlassungserklärung beinhaltet nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis

    Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung:  Man liest es immer wieder, gerade bei Filesharing-Abmahnungen in Berichten im Internet – Das unterzeichnen einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet angeblich ein Schuldanerkenntnis und soll deswegen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichten, selbst wenn diese in der Unterlassungserklärung gar nicht benannt sind. Ich bin seit je her skeptisch, ob das so stimmt.

    Das fängt damit an, dass der BGH – entgegen mancher Äußerung von Kollegen – gerade nicht festgestellt hat, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung um ein umfassendes Anerkenntnis oder Schuldanerkenntnis handelt. Bei genauer Betrachtung findet man in Entscheidungen des BGH zum Thema sogar das Gegenteil.

    Dazu bei uns:

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  • Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Was ändert sich nun wirklich?

    Der Bundesrat hat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ durchgewunken (zu finden hier). Nachdem nunmehr die endgültige Fassung feststeht kann sich der Frage gewidmet werden, was dieser Gesetzentwurf für die Zukunft der Abmahnungen bedeuten kann. Von besonderer Relevanz ist dabei immer die Frage der Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits.

    Zur Verdeutlichung: Wenn Abmahnungen eindeutig berechtigt sind, wird man regelmäßig die Angelegenheit sauber abschliessen. Wenn dagegen eine Abmahnung eindeutig unberechtigt bzw. rechtswidrig ist, wird man sie zurückweisen. Das Problem ist, dass man nicht selten gerade keinen eindeutigen Fall hat – da ist dann in der Sache die Abmahnung vielleicht berechtigt, es steht aber der Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Raum. Oder es steht zwar kein Rechtsmissbrauch im Raum, dafür ist in der Sache sehr schwierig, ob wirklich ein abzumahnender Rechtsverstoss im Raum steht.

    Die Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits geben dann nicht selten Anreiz, sich zähneknirschend auf einen Vergleich einzulassen, den man eigentlich nicht will. Kostenbeispiele:

    • In urheberrechtlichen Sachen ist man relativ problemlos bei einem Streitwert von 10.000 Euro – das entspricht in 1. Instanz einem Prozesskostenrisiko von ca. 1.600 Euro. Ein Vergleich von 300 Euro erscheint da schnell in anderem Licht, wenn man sich ohne brauchbare Prognose streitet.
    • In wettbewerbsrechtlichen Sachen ist man dagegen relativ schnell bei ca. 20.000 Euro (aufwärts), was einem Prozesskostenrisiko von ca. 2.200 Euro entspricht. Vergleiche um die 500 Euro lassen sich meistens problemlos erzielen.

    Durch das nun kommende „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ soll sich das ändern.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/13) hat sich mit dem Thema „Gegenabmahnung“ beschäftigt. Eine solche gibt es gerade im Wettbewerbsrecht hin und wieder, wenn jemand abgemahnt wurde und auf Grund dieser Abmahnung prüft bzw. prüfen lässt ob der eigentliche Abmahner seinerseits in Anspruch genommen werden kann. Dieses verbreitete Prozedere ist nicht grundsätzlich problematisch, wie das OLG Hamm seinerseits zu Recht feststellte:

    Denn derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht ohne weiteres missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen spricht für sich genommen nicht zwingend für ein Vorgehen aus sachfremden Motiven. Selbst wenn das Vorgehen der Beklagten Auslöser für das Handeln des Klägers gewesen sein mag, sagt dieser Umstand nichts über die mit den Abmahnungen verfolgten Motive aus […]

    Gleichwohl können sich handfeste Indizien für einen Rechtsmissbrauch ergeben. Diese sind mit dem OLG zusammengefasst:

    • Die Ankündigung, die „Höchstgrenze“ bei den geltend zu machenden Kosten mit der Abmahnung auszuschöpfen. Sprich, wenn man schon signalisiert, dass ein Maximum an Schaden geltend gemacht werden soll.
    • Wenn die Frist für Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung gleich datiert ist – und dabei extrem kurz angesetzt ist.
    • Aufbau einer Drohkulisse, bei der letztlich die Kosten im Gesamtbild dominieren.
    • Das gerichtliche verfolgen erst kurz vor der Verjährung.
    • Zu guter Letzt: Die Ankündigung, dass man sich Kosten ersparen kann, indem man die Ansprüche aus den Forderungen gegeneinander aufrechnet.

    Wie immer kommt es am Ende auf das Gesamtbild an, wobei der „Gegenabmahner“ im vorliegenden Fall besonders dumm vorging, da er ständig seine Schritte vor der Abmahnung noch lange kommentiert hat. Weiterhin verbleibt es dabei, dass eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist – es aber durchaus sein kann, wenn nämlich nicht mehr der Wettbewerb im Vordergrund steht.

  • Unterlassungserklärung: Bei Abgabe durch Rechtsanwalt nur mit Vollmacht

    Das Landgericht Hamburg (310 O 133/13) hat zu Recht entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von dem Rechtsanwalt namens seines Mandanten abgegeben wird, ohne Vorlage einer Vollmacht von der Gegenseite zurückgewiesen werden kann. Anders als die Abmahnung, die jedenfalls in Kombination mit einem Vergleichsangebot und/oder Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung keiner Vollmacht bedarf (so der BGH, siehe hier bei uns).

    Die Zurückweisung einer solchen Unterlassungserklärung ist auch jedenfalls dann nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Gegenseite zumindest einmal aufgefordert wurde, die Vollmacht nachzureichen.

    Es bietet sich damit ein gewisses – und eigentlich auch bekanntes – Risiko, wenn man als Rechtsanwalt für seine Mandanten Unterlassungserklärungen ohne Vorlage einer Vollmacht abgibt. Ebenso muss natürlich daran gedacht werden, dass sich aus der Vorlage die Ermächtigung zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen ergibt (was regelmäßig bei Standard-Vollmachten der Fall ist). Mit entsprechender Vorsicht sollte also gehandelt werden.

  • „Anti-Abzock-Gesetz“: Abmahnungen werden erschwert – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ändert die Spielregeln

    Es ist soweit: Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (hier die aktuelle Fassung) wird nunmehr kommen, es liegt derzeit beim Bundesrat. Der Gang des Gesetzes ist bisher von starkem Hin und Her gekennzeichnet, der letzte Entwurf (hier von mir erläutert) wurde nochmals überarbeitet. Dabei sind die Überarbeitungen im Vergleich zur vorherigen Fassung durchaus beachtlich. Ich stelle die wesentlichen Neuerungen kurz vor. Zu erwarten ist jedenfalls eine erhebliche Änderung im Alltag, die – entgegen bisherigen Berichten – das Abmahnen letztlich durchaus erschweren wird.
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  • Fliegender Gerichtsstand: LG Aurich schränkt Wahlfreiheit ein (?)

    DasLandgericht Aurich (6 O 38/13 (5)) hat sich mit dem fliegenden Gerichtsstand beschäftigt und eine recht interessante Entscheidung getroffen: Einmal bestätigt es, dass bei Rechtsverletzungen im Internet grundsätzlich die Zuständigkeit eines jeden Gerichts nach §32 ZPO eröffnet ist. Aber: Der Antragsteller bzw. Kläger hat nach §35 ZPO ein Wahlrecht, an welches Gericht er sich wenden möchte – und dieses Wahlrecht darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Im konkreten Fall erkannte das Landgericht dann eine rechtsmissbräuchlichkeit, weil es als einzigen Grund für die eigene Inanspruchnahme erkennen wollte, dass die Anfahrt für die Gegenseite besonders weit ist und damit das Interesse an Gegenwehr geschwächt wird. Dabei beachtete das Gericht u.a. auch, dass es in Aurich keinen Bahnhof gibt, somit die Anfahrt recht „undankbar“ ist.

    Die Entscheidung ist in der konkreten Frage eine klassische Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus aber ist der Ansatz, im Rahmen des §35 ZPO zu fragen ob rechtsmissbräuchlich vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, durchaus Beachtenswert und keineswegs eine neue Rechtsauffassung – sie wurde bisher nur eher selten beachtet.

    Hinweis: Wichtig ist, die Rechtsfragen zu differenzieren. Es geht hier nicht um die rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung oder der gerichtlichen Verfolgung vermeintlicher Ansprüche! Alleine die Auswahl des Gerichtsstands unter mehreren Möglichen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Indiz bei nahezu identischen Unterlassungsanträgen

    Der BGH (I ZR 199/10) stellte nochmals klar:

    Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen, und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann daher ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, weil dem Kläger im Einzelfall ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 – Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16).

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Nicht nur weil weniger eingeklagt als abgemahnt wird

    Der BGH (I ZR 106/10) stellt klar:

    Der Umstand, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen gerügt hat, als er zum Gegenstand der Klage gemacht hat, lässt nicht auf ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse schließen. […] Sollte der Kläger der Berechnung der Abmahnkosten hinsichtlich der weiteren Abmahnungen bewusst einen überhöhten Gegenstandswert zugrunde gelegt haben, könnte dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch begründen.

    Daher obacht bei der Einschätzung, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – alleine ein prozesstaktisches Vorgehen derart, dass man zwar alles abmahnt, letztlich aber nur die sicheren Umstände einklagt, reicht nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Wohl zu Recht, auch wenn es im Alltag auf wenig Gegenliebe stoßen wird.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Einzelne Abmahnungen für einzelne Rechtsverstöße möglich

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 106/10) hat klar gestellt, dass es durchaus möglich und gerade nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn mehrere Verstöße mit mehreren Abmahnungen verfolgt werden:

    Es ist nicht missbräuchlich, dass der Kläger wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen ausgesprochen hat.

    Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein einheitlicher Rechtsverstoss durch mehrere gemeinsam begangen wird. Die Frage, wann eine einheitliche Angelegenheit vorliegt, habe ich anhand der BGH-Rechtsprechung umfassend dargestellt:

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

    Der Bundesgerichtshof möchte rechtsmissbräuchliche Abmahnungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich behandeln:

    • Im Wettbewerbsrecht führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dazu, dass eine spätere Klage des Abmahners unzulässig wäre – wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, dem bleibt der Klageweg diesbezüglich verwehrt (BGH, I ZR 215/98; I ZR 241/99; I ZR 300/02; I ZR 174/10)
    • Anders im Urheberrecht: Hier führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann auch nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden (BGH, I ZR 106/10).

    Warum die Unterscheidung? Im Wesentlichen liegt das für den BGH daran, dass im Wettbewerbsrecht mehrere abmahnen können, im Urheberrecht jedoch nur der bzw. die Rechteinhaber. Würde man den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragen, würden die Rechteinhaber plötzlich vollkommen schutzlos sein nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung – für den BGH ein nicht hinzunehmender Zustand.

  • LG Regensburg zu Facebook-Abmahnungen: Vielzahl von Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch

    Das Landgericht Regensburg (1 HK O 1884/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die zuletzt viel beachteten Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook (hier von mir beschrieben) rechtsmissbräuchlich waren. Das Landgericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Entscheidung verwundert.

    Es ist bemerkenswert, wie das Urteil aufgebaut ist beim Punkt rechtsmissbräuchlichkeit, wo in Frageform einzelne Punkt aufgeworfen und „beantwortet“ werden. Dabei ist dann als letztes ein Punkt „Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?“ zu finden. Schon die Fragestellung lässt daran zweifeln, ob das Gericht die eigentliche Problematik verstanden hat: Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung kann sich nicht danach bemessen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen wurden. Es gilt die eiserne Faustregel: Wo es viele Rechtsverstöße gibt, muss man auch mit vielen Abmahnungen reagieren können. Alleine die Zahl der Abmahnungen bedeutet kaum etwas.

    Was aber etwas mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung bedeutet ist die Frage, welches wirtschaftliche Volumen insgesamt verfolgt wurde und in welchem Verhältnis dieses Abmahnvolumen zur gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht. Seltsamerweise finden sich dazu dann gar keine Ausführungen mehr. Alleine dieser Ansatzpunkt genügt mir schon, um diese Entscheidung in Frage zu stellen und als Einzelfallentscheidung abzutun. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dem Thema widmen dürfen.

    Bei uns zum Thema:

  • Auch bei Abmahnwelle ist nicht automatisch von rechtsmissbräuchlicher Abmahnung auszugehen

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (4 U 159/07) sieht alleine in einer Vielzahl von Abmahnungen, wenn man von einer Abmahnwelle sprechenkann, keinen automatischen Grund für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Ein solches orientiert sich im Wettbewerbsrecht an § 8 Abs. 4 UWG und ist bei einer Abmahnung zu erkennen,

    wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

    Nachdem das Gericht auf eine stattgefundene Abmahnwelle hingewiesen wurde, spricht es diese ausdrücklich an und verweist darauf, dass diese allein für sich nicht in ausreichender Weise darauf hindeutet, dass sich der Abmahner (im Folgenden „Kläger“) bei den Abmahnungen der einzelnen Vertragshändler von sachfremden Interessen und Zielen hat leiten lassen:

    Der Kläger will vielmehr ersichtlich gerade im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben dagegen vorgehen, dass der Sinn und Zweck der Verordnung durch das KfZ-Handelsgewerbe dadurch umgangen wird, dass die Pflichtangaben erfolgen, aber irgendwo ganz am Rande oder versteckt. Wenn dabei viele Händler in gleicher Weise gegen die Verordnung verstoßen haben sollten, blieb es ihm auch unbenommen, sie sämtlich abzumahnen. Die Doppelabmahnung ist auch kein ausreichendes Indiz für ein solches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, dass seine eigentliche Zielsetzung dahinter zurücktreten könnte. Das gilt umso mehr, als die Einschaltung der Anwälte zum Zwecke der weiteren Abmahnung nicht mehr notwendig war und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass ihm diese Kosten nicht erstattet würden.

  • OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

    Das OLG Hamm (I-4 U 9/11) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit gesammelter Abmahnungen beschäftigt. Dabei ging es darum, dass ein Händler (hier: Handel mit Spielzeug) mehrere andere Händler abmahnen ließ. Wie so oft, bot der „Abmahner“ aber genug eigene Angriffsfläche – nun lief es so, dass die „Abgemahnten“ allesamt zum gleichen Rechtsanwalt gingen, der koordiniert gleich mehrere Abmahnungen gegen den ursprünglichen Abmahner ausgesprochen hat. Dieser sah eine „konsternierte Racheaktion“ und im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch. Das OLG hat diese Einschätzung geteilt.
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  • Werberecht: Novum – Keine Werbung mit (abwegigen) Meinungen mehr?

    Eine bisher nicht beachtete Entscheidung des OLG Hamm (I-4 U 41/11) dürfte nicht nur Rechtsanwälte aufhorchen lassen: Das OLG Hamm hatte sich mit der Werbung eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der abgemahnt wurde, nachdem er diverse Online-Shops angeschrieben hat um dort auf sich aufmerksam zu machen. In dem Anschreiben vertrat er u.a. die Ansicht, Artikel 246 § 3 EGBGB würde gegen europäisches Recht verstoßen und es bestünde die Gefahr, dass man abgemahnt wird, obwohl man seine Verbraucherbelehrungen im Einklang mit Artikel 246 § 3 EGBGB verfasst hat.

    Ein anderer Rechtsanwalt mahnt daraufhin ab – und bekam vom OLG Hamm Recht.
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  • Aktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung

    Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme) war die Überlegung, dass das alte Muster auf Normen der BGB-InfoV verwiesen hat, die es heute nicht mehr gibt. Der Gesetzgeber hatte ja nicht nur das Muster geändert, sondern auch ins EGBGB verschoben, worauf nun auch verwiesen wird. Dass alleine wegen dieser fehlerhaften Verweise nun ein Wettbewerbsverstoss vorliegt finde ich keineswegs abwegig, um es vorsichtig zu formulieren.

    Nun liegen auch hier inzwischen Abmahnungen zu dem Thema vor.

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