Wettbewerbsverstoß durch (wirren) Snippet

Vor dem Kammergericht Berlin (5 U 50/21) ging es um den Klassiker der irreführenden Werbung mit unzutreffenden Lieferzeitangaben. Die Besonderheit war hier der technische Hintergrund, denn die Angabe erfolgte durch Snippets, die bei Google angezeigt wurden.

Das Gericht folgte dem (nicht substantiiert bestrittenen) Vortrag der Klägerin, dass die Anzeige des Snippets mit der Angabe „Auf Lager“ darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte den Quelltext ihrer Internetseite unter Verwendung strukturierter Daten so programmiert habe, dass die Angabe „Auf Lager“ von Suchmaschinen wie Google gezielt gefunden und aufgrund dieser Programmierung von Google in der Erweiterung des Snippets angezeigt werde. Jedenfalls zum Zeitpunkt der habe der Quelltext der dem Produkt „…“ gewidmeten Internetseite der Antragsgegnerin die programmierte Information „Auf Lager“ enthalten. Dies ergebe sich daraus, dass im Quelltext der Internetseite mit den Geschenkgutscheinen im Programmiercode „availability“ sowohl „in stock“ als auch „Auf Lager“ codiert sei.

Bei diesem Code „availability“ handelte es sich um strukturierte Daten, die dazu führten, dass Google diese Information auslesen und in den Snippets anzeigen konnte. Diese („suchmaschinenlesbare“) Programmierung habe dazu geführt, dass in dem beanstandeten Snippet „Auf Lager“ dargestellt worden sei. Dabei sei die vorliegende Textbeschreibung wohl eher „verwirrend“ gewesen, wenngleich das Produkt und die Aussage „auf Lager“ durch die Snippet-Darstellung am Ende klar verständlich gewesen sei:

Der Inhalt der „Description“ des Snippets („Die … Matratze mit verstelltem …“ bis „… Bezug der … Matratze“, nachfolgend auch nur: „Description“) wie auch das Element „Preis“ in der Erweiterung stamme von der Internetseite der Antragsgegnerin, die dem Produkt „…“ gewidmet ist (nachfolgend auch nur: „Produktseite“ S. 4 f. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 08. Februar 2021, Bl. I/43 f. d. A.).

Eine solche Darstellung ist, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist, irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts: Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei einem erheblichen Teil der von ihr angesprochenen Verkehrskreise hervorruft, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.

Nach Auffassung des Gerichts verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „auf Lager“ in dem Snippet so, dass die Ware sofort versandt werden kann. Ein anderes Verständnis der Angabe „Auf Lager“ wird auch nicht dadurch hervorgerufen, dass der Inhalt der Beschreibung des Snippets („Die … Matratze mit verstellbarem …“ bis „… Bezug der … Matratze“) insgesamt zusammenhanglos und „wirr“ ist. Denn die Angabe „auf Lager“ ist vom oberen Teil der Beschreibung abgesetzt und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ebenso wie der den Tatsachen entsprechende und den angesprochenen Verkehrskreisen realistisch erscheinende Preis getrennt vom oberen Teil der Beschreibung wahrgenommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.