Die Verwendung der Angabe „Der Artikel ist in Kürze lieferbar“ genügt der gesetzlichen Informationspflicht nicht. Diese Informationspflicht findet sich in § 312 d Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren hat.
Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB bestimmt, dass der Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu informieren ist. § 312 d Abs. 1 BGB. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB setzt Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie, VerbrRichtlinie) um. Eine zu unbestimmte Angabe wie die hier verwendete genügt dem nicht, wie das OLG München (6 U 3815/17) betont hat.
Mit einer solchen Angabe „demnächst verfügbar“ verbinde der angesprochene Verbraucher zwar die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft zugesagt werde, so das OLG. Die Angabe „demnächst“ stelle aber keine Frist im Wortsinne der gesetzlichen Regelung dar, auch nicht in Form eines hinreichend bestimmbaren Lieferzeitraums, der dem Verbraucher erkennen lasse, bis wann ihm die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer spätestens geliefert werde.
BGB bezwecken die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Art. 1 VerbrR-RL), wobei die Einhaltung der Informationspflicht nach § 312 d BGB am Maßstab des § 305 c BGB (Unklarheitenregel) sowie der §§ 307 ff BGB (hier insbesondere Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu messen ist. Eine in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Terminangabe „demnächst“ ist dann mit dem OLG für den Verbraucher weder hinreichend klar verständlich noch hinreichend transparent, der tatsächliche Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum bleibt vielmehr offen. Der Verbraucher kann den Fälligkeitszeitpunkt bzw. den Ablauf einer Lieferfrist nicht feststellen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen, wenn die Lieferung der versprochenen bzw. vertraglich geschuldeten Ware nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund trägt die in zeitlicher Hinsicht unbestimmte Angabe „demnächst“ der mit der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht hinreichend Rechnung.
Der unter Händlern durchaus verbreiteten Auffassung, die Regelung des § 312 d Abs. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGBGB sei im elektronischen Geschäftsverkehr einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie auf zum Zeitpunkt der (Online-)Bestellung nicht lieferbare Waren keine Anwendung finde, erteilt das Gericht eine kategorische Absage:
Dass die Informationspflichten der § 312 d Abs. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB auf den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs keine Anwendung fänden bzw. im Verhältnis zur Vorschrift des § 312 j Abs. 1 BGB subsidiär wären, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut dieser beiden Bestimmungen, noch der VerbrR-RL (in § 312 j BGB ist deren Art 8 Abs. 2, 3 umgesetzt worden) entnehmen. Der in § 312 j Abs. 1 BGB verwendete Begriff der „Lieferbeschränkung“ ist auch nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf bei im Bestellzeitpunkt (noch) nicht vorhandene Ware beziehe. Hierunter fallen vielmehr auch Fälle nur beschränkt vorhandener Ware oder auf andere Umstände zurückzuführende Lieferbeschränkungen wie etwa die Lieferung von im Ausland vorhandener Ware.
Insoweit kann der Begriff der „Lieferbeschränkung“ nicht als für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs abschließende (im Sinne einer lex spezialis) und den Anwendungsbereich des § 312 d BGB beschränkende Regelung angesehen werden. Vielmehr kommen im elektronischen Geschäftsverkehr die fraglichen Bestimmungen nebeneinander zur Anwendung: Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel mit einem Verbraucher abgeschlossen, gelten sowohl die Vorschriften der §§ 312 ff BGB, als auch diejenigen der §§ 312 i und 312 j BGB (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 312 i Rn. 4, § 312 j Rn. 2).
OLG München, 6 U 3815/17
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