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Lieferzeit-Angabe mit „ca.“ ist kein Wettbewerbsverstoss

Das OLG München (29 W 1935/14) stellt zum Dauerbrenner Lieferzeit in Online-Shops fest:

Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100).

Es ist hier daran zu Erinnern, dass in Online-Shops die Pflicht besteht „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu nennen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.