Einziehung von Wertersatz bei Falschgeld

Auch rund um Falschgeld kann die Einziehung, speziell die Einziehung von Wertersatz, eine Rolle spielen – und damit erhebliche Bedeutung von Angeklagte gewinnen. Gute Strafverteidigung kann in diesem Bereich erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Einziehung bei Falschgeld nach Einkauf

Bei einem Einkauf mit Falschgeld hat man durch das damit einhergehende Inverkehrbringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Gegenzug Waren erlangt, von deren Verbrauch – wenn nichts anderes festzustellen ist – mit dem BGH auszugehen ist. Der Wert der Waren (§ 73c Satz 1 StGB) bestimmt sich dabei nach dem gewöhnlichen Kaufpreis. In dieser Höhe ist dann die Einziehung anzuordnen.

Keine Einziehung bei unklarer Verwendung

Anders dagegen, wenn die “Verwertung” im Detail unklar bleibt, etwa wenn der Angeklagte erklärt, er kaufte mit dem Falschgeld Waren oder hat dies an Freunde weiterverteilt, ohne sich festzulegen in welchem jeweiligen Umfang. Die Einziehung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB kommt dabei mit dem BGH nicht in Betracht. Denn: Wenn sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wie viele der
total gefälschten Geldscheine an Freunde weitergegeben wurden, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er alle Geldscheine an seine Freunde verteilt
hat, weshalb diesbezüglich keine Einziehungsentscheidung gegen ihn ergehen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Schaden durch das Inverkehrbringen entstanden ist.

Auch ein Abstellen auf die Tatbestandsvariante des § 146 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (Sichverschaffen von gefälschten Geldscheine) führt im Falle der Weitergabe an Freunde nicht zur Möglichkeit der Einziehung von Wertersatz (für die gefälschten Geldscheine). Bei den gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen.

Weil die gefälschten Geldscheine infolge der Weitergabe an Freunde nicht mehr beim
Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle
Fälle strafrechtlicher Einziehung. Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten (zu alledem BGH, 3 StR 412/20)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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