Auch rund um Falschgeld kann die Einziehung, speziell die Einziehung von Wertersatz, eine Rolle spielen – und damit erhebliche Bedeutung von Angeklagte gewinnen. Gute Strafverteidigung kann in diesem Bereich erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Einziehung bei Falschgeld nach Einkauf
Bei einem Einkauf mit Falschgeld hat man durch das damit einhergehende Inverkehrbringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Gegenzug Waren erlangt, von deren Verbrauch – wenn nichts anderes festzustellen ist – mit dem BGH auszugehen ist. Der Wert der Waren (§ 73c Satz 1 StGB) bestimmt sich dabei nach dem gewöhnlichen Kaufpreis. In dieser Höhe ist dann die Einziehung anzuordnen.
Keine Einziehung bei unklarer Verwendung
Anders dagegen, wenn die „Verwertung“ im Detail unklar bleibt, etwa wenn der Angeklagte erklärt, er kaufte mit dem Falschgeld Waren oder hat dies an Freunde weiterverteilt, ohne sich festzulegen in welchem jeweiligen Umfang. Die Einziehung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB kommt dabei mit dem BGH nicht in Betracht. Denn: Wenn sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wie viele der
total gefälschten Geldscheine an Freunde weitergegeben wurden, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er alle Geldscheine an seine Freunde verteilt
hat, weshalb diesbezüglich keine Einziehungsentscheidung gegen ihn ergehen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Schaden durch das Inverkehrbringen entstanden ist.
Auch ein Abstellen auf die Tatbestandsvariante des § 146 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (Sichverschaffen von gefälschten Geldscheine) führt im Falle der Weitergabe an Freunde nicht zur Möglichkeit der Einziehung von Wertersatz (für die gefälschten Geldscheine). Bei den gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen.
Weil die gefälschten Geldscheine infolge der Weitergabe an Freunde nicht mehr beim
Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle
Fälle strafrechtlicher Einziehung. Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten (zu alledem BGH, 3 StR 412/20)
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