Geldfälschung und Sammlermünzen

Die Frage, was als Falschgeld im Sinne des § 146 StGB zu gelten hat, ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern berührt die Praxis der Strafverfolgung in Fällen wirtschaftlich motivierter Kriminalität. Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Beschluss vom 7. August 2023 (Az.: 3 Ws 81/23) klargestellt, dass nicht jedes Metallstück, das äußerlich an Münzgeld erinnert, automatisch unter den Tatbestand der Geldfälschung fällt. Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sie zwei zentrale Aspekte aufgreift: die Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage und die Abgrenzung zwischen Sammlermünzen, Medaillen und Falschgeld.

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die über den konkreten Sachverhalt hinausreichen – etwa, wie der Schutz des Geldverkehrs mit der Freiheit des Handels von Sammlerstücken in Einklang zu bringen ist und welche Rolle europäische Verordnungen bei der Auslegung nationaler Straftatbestände spielen.

Metallstücke mit symbolträchtiger Prägung

Den drei Angeschuldigten, allesamt in verantwortlicher Position bei der B. V. GmbH, wurde vorgeworfen, 750 Exemplare eines Metallstücks mit der Aufschrift „250. Geburtstag Alexander von Humboldt“ hergestellt und vertrieben zu haben. Die Prägung zeigte neben dem Namen des Naturforschers die Zahl „20“, einen Adler, die Worte „Deutschland“ und „Europa“ sowie ein Portal im Hintergrund. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Täuschung über die Echtheit als offizielle Sammlermünze und erhob Anklage wegen gemeinschaftlich begangener Geldfälschung. Das Landgericht Hildesheim lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb vor dem OLG Celle erfolglos.

Die Besonderheit des Falls liegt in der optischen Gestaltung der Metallstücke: Sie ähnelten weder klassischen Umlaufmünzen noch entsprachen sie den gängigen Merkmalen deutscher Euro-Gedenkmünzen. Dennoch argumentierte die Staatsanwaltschaft, die Aufmachung – insbesondere die Zahl „20“ und die staatstragenden Symbole – könne bei Käufern den Eindruck erwecken, es handele sich um amtlich ausgegebenes Münzgeld. Das OLG Celle widersprach dieser Einschätzung und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Was ist Falschgeld – und was nicht?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung des § 146 StGB, der die Herstellung und das Inverkehrbringen von Falschgeld unter Strafe stellt. Das Gericht stellte klar, dass Falschgeld nur dann vorliegt, wenn das nachgemachte Stück den Anschein gültigen Geldes erweckt und damit geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr zu täuschen. Dabei differenzierte der Senat zwischen Umlaufmünzen und Sammlermünzen – eine Unterscheidung, die für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr entscheidend ist.

Definition von Falschgeld samt Grenzen

Falschgeld, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, ist jedes Zahlungsmittel, das den Anschein erweckt, von einer staatlichen Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt zu sein. Maßgeblich ist, ob die Unechtheit im normalen Geldverkehr ohne nähere Prüfung erkannt werden kann. Das OLG Celle betonte jedoch, dass Sammlermünzen trotz ihrer formalen Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht primär für den Zahlungsverkehr bestimmt sind. Sie dienen vielmehr als Anlage- oder Sammelobjekte und werden in der Praxis kaum zu ihrem Nennwert gehandelt. Ihre Gestaltung – oft mit ungewöhnlichen Nominalwerten, besonderen Materialien oder aufwendigen Prägungen – zielt nicht auf die Funktionalität im Alltagsgeschäft ab, sondern auf den Sammler- und Anlagemarkt.

Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass selbst bei einer Einordnung von Sammlermünzen als taugliche Tatobjekte der Geldfälschung der Vergleichsmaßstab nicht der „gewöhnliche Zahlungsverkehr“, sondern der „gewöhnliche Markt für Sammlermünzen“ sein müsse. Hier kommen die Medaillenverordnung und die EU-Verordnung Nr. 651/2012 ins Spiel: Beide regeln, wie Sammlermünzen von bloßen Medaillen zu unterscheiden sind. Halten sich Hersteller an diese Vorgaben – etwa durch abweichende Durchmesser, Gewichte oder Prägemerkmale –, ist eine Verwechselungsgefahr regelmäßig zu verneinen.

Rolle der Umgrenzungsfunktion der Anklage

Ein weiteres zentrales Thema des Beschlusses ist die Frage, unter welchen Umständen ein Gericht trotz formeller Mängel der Anklage den hinreichenden Tatverdacht prüfen darf. Grundsätzlich scheidet eine solche Prüfung aus, wenn die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt, also etwa individuelle Tatbeiträge mehrerer Angeschuldigter nicht hinreichend darlegt. Das OLG Celle machte jedoch eine Ausnahme für Fälle, in denen der Tatverdacht von einer Voraussetzung abhängt, die unabhängig von den Mängeln der Anklage beurteilt werden kann. Hier war dies die Beschaffenheit der Metallstücke als potenzielles Falschgeld – eine Frage, die losgelöst von den konkreten Handlungen der Angeschuldigten zu beantworten war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Metallstücke weder mit Umlaufmünzen noch mit Sammlermünzen verwechselt werden konnten. Sie wichen in Durchmesser, Gewicht und Gestaltung so deutlich von offiziellen Münzen ab, dass eine Täuschung im Zahlungsverkehr ausgeschlossen erschien. Selbst die Zahl „20“ und die staatlichen Symbole reichten nicht aus, um den Eindruck einer echten Sammlermünze zu erwecken. Vielmehr handele es sich um Medaillen, die zwar an Münzgeld erinnern mögen, aber keine Zahlungsmittelfunktion beanspruchen.

Europarechtliche und nationale Vorgaben als Indiz

Die Entscheidung verweist auf die indizielle Bedeutung der Medaillenverordnung und der EU-Verordnung Nr. 651/2012. Beide normieren, unter welchen Bedingungen Medaillen oder Münzstücke nicht mit offiziellen Sammlermünzen verwechselt werden dürfen. Die verfahrensgegenständlichen Stücke hielten sich an diese Vorgaben: Sie lagen außerhalb der zulässigen Durchmesser- und Gewichtsgrenzen, trugen keine Euro-Bezeichnung und wiesen keine Rändelung auf. Damit, so das Gericht, sei eine Verwechselungsgefahr mit echten Sammlermünzen ausgeschlossen.


Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Klare Abgrenzung, aber offene Fragen

Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung eine wichtige Weiche gestellt: Sammlermünzen sind nicht automatisch als Tatobjekte der Geldfälschung anzusehen, und selbst wenn, ist der Maßstab für die Verwechselungsgefahr ein anderer als bei Umlaufmünzen. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz des Geldverkehrs nicht dazu führen darf, den Handel mit Sammlerstücken unnötig einzuengen. Gleichzeitig zeigt sie, wie europäische Verordnungen die Auslegung nationaler Straftatbestände prägen können. In der Praxis bedeutet das nicht wenier, als dass Hersteller von Medaillen und ähnlichen Stücken sorgfältig auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten müssen – nicht nur, um zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sondern auch, um strafrechtliche Risiken auszuschließen. Die Grenze zwischen erlaubter künstlerischer Freiheit und strafbarer Täuschung bleibt jedoch fließend, insbesondere wenn es um Phantasieprodukte geht, die kein echtes Vorbild haben.

Der Beschluss des OLG Celle ist damit nicht nur eine klare Absage an eine extensive Auslegung des § 146 StGB, sondern auch ein Plädoyer für eine differenzierte Betrachtung von Münzgeld und seinen Imitaten. Er erinnert daran, dass der Strafrechtsschutz des Geldverkehrs dort endet, wo die Funktionalität als Zahlungsmittel nicht mehr gegeben ist. Ob diese Linie in Zukunft halten wird, bleibt abzuwarten – insbesondere in Fällen, in denen die Abgrenzung zwischen Sammlerstück und Falschgeld weniger deutlich ausfällt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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