Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.

Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.

Perfides System aus Täuschung und Vertrauen

Die Taten des Angeklagten waren Teil eines systematischen Betrugs, der gezielt die Gier und das Vertrauen der Opfer ausnutzte. Die Tätergruppe kontaktierte Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, und gaukelte ihnen ein lukratives Kaufangebot vor. Um die Seriosität zu unterstreichen, wurden professionelle Internetauftritte erstellt, falsche Personalien verwendet und sogar fingierte Bankmitarbeiter eingesetzt. Der Clou: Kurz vor dem vermeintlichen Abschluss des Geschäfts wurde den Opfern erklärt, dass zur Abwicklung des Kaufs Gold als Sicherheit benötigt werde – angeblich, weil ausländische Banken kein Bargeld, sondern nur Edelmetalle akzeptierten. Als Gegenleistung sollte den Opfern ein Betrag in bar ausgezahlt werden, der den Wert des Goldes überstieg.

Doch statt echtem Geld erhielten die Opfer Falschgeld – 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“. Die Täter nutzten dabei eine raffinierte Methode: Die Scheine wurden in Bündeln verpackt, wobei der Aufdruck entweder durch Falten verdeckt oder durch Banderolen unsichtbar gemacht wurde. Eine Geldzählmaschine, die eigentlich Falschgeld erkennen sollte, wurde durch den Austausch echter und falscher Bündel überlistet. Der Angeklagte spielte eine zentrale Rolle: Er übernahm die Übergabe des Falschgelds, lenkte die Opfer durch Ablenkungsmanöver ab und sicherte schließlich das Gold.

Die beiden Taten folgten einem ähnlichen Muster. Im ersten Fall verlor ein Geschäftsführer 249.890 Euro, im zweiten ein Bäckereibesitzer 204.011 Euro. Beide Opfer bemerkten die Täuschung erst, als sie das Falschgeld genauer prüften – zu einem Zeitpunkt, als die Täter bereits mit dem Gold verschwunden waren.

Aufdruck „Fac-Simile“ schützt nicht vor Strafe

Das Landgericht Hildesheim stellte klar, dass der Aufdruck „Fac-Simile“ allein nicht ausreicht, um die Strafbarkeit nach § 146 StGB auszuschließen. Entscheidend sei, ob das Falschgeld im gewöhnlichen Zahlungsverkehr geeignet ist, Arglose zu täuschen. Dabei komme es auf das Gesamtbild an – nicht auf einzelne Merkmale.

Definition von Falschgeld

Falschgeld liegt vor, wenn es den Anschein erweckt, von einer staatlichen Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmt zu sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass selbst schlechte Fälschungen täuschen können, wenn sie unter günstigen Umständen – etwa in hektischen Situationen oder bei unaufmerksamen Opfern – eingesetzt werden. Das Landgericht Hildesheim betonte, dass der Aufdruck „Fac-Simile“ zwar auffällig sei, aber durch geschickte Manipulationen (wie das Verdecken durch Banderolen oder das Falten der Scheine) unsichtbar gemacht werden könne. Zudem sei der fremdsprachige Hinweis für viele Menschen nicht ohne Weiteres verständlich.

Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass die Täuschungseignung nicht nur von der optischen Gestaltung abhängt, sondern auch von der Art und Weise der Übergabe. Die Täter nutzten eine Geldzählmaschine, um den Anschein von Seriosität zu erwecken, und tauschten die Bündel so aus, dass die Opfer den Betrug nicht sofort bemerkten. Selbst die Haptik der Scheine, die sich von echtem Geld unterschied, spielte keine entscheidende Rolle – denn im raschen Geldverkehr werde auf eine detaillierte Prüfung oft verzichtet.

Gewerbsmäßigkeit und Betrug in Tateinheit

Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, da er sich durch die Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollte. Zudem führte er bei beiden Taten einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei, was den Strafrahmen weiter verschärfte. Das Gericht wertete seine Rolle als zentral: Er war nicht nur bei der Übergabe des Falschgelds beteiligt, sondern auch für den Transport des Goldes verantwortlich. Damit trug er maßgeblich zum Gelingen der Taten bei.

Die Kammer lehnte eine bloße Beihilfe ab und qualifizierte den Angeklagten als Mittäter. Seine Handlungen – insbesondere die eigenständige Sicherung der Tatbeute – zeigten, dass er ein eigenes Interesse am Taterfolg hatte und nicht nur untergeordnete Aufgaben übernahm.

Die Einziehung des Tatertrags

Da das Gold nicht mehr auffindbar war, ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten an. Der Angeklagte hatte durch die Taten einen Betrag von 453.901 Euro erlangt, für den er gesamtschuldnerisch mit seinen Mittätern haftete. Diese Entscheidung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beute ausreicht, um die Einziehung zu rechtfertigen – selbst wenn der Täter die Beute später weitergibt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Macht der Inszenierung

Das Urteil des Landgerichts Hildesheim zeigt, wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale in komplexen Betrugsszenarien übersehen werden. Der Aufdruck „Fac-Simile“ mag auf den ersten Blick wie ein Schutzmechanismus wirken – doch wenn Täter gezielt Ablenkung und professionelle Inszenierung einsetzen, verliert er seine Wirkung. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Tatbestand der Geldfälschung nicht eng ausgelegt werden darf: Entscheidend ist nicht, ob das Falschgeld bei genauer Prüfung als solches erkennbar wäre, sondern ob es im normalen Zahlungsverkehr täuschen kann.

Also: selbst scheinbar harmlose Nachbildungen von Geldscheinen können strafrechtliche Konsequenzen haben – insbesondere, wenn sie in betrügerischer Absicht eingesetzt werden. Der Fall ist auch eine Mahnung an Unternehmer, bei ungewöhnlichen Geschäften mit angeblichen Investoren besonders wachsam zu sein. Denn wenn selbst eine Geldzählmaschine und ein „Fac-Simile“-Aufdruck die Täuschung nicht verhindern, bleibt oft nur der Weg über die Strafjustiz, um Gerechtigkeit herzustellen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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