Es gab heute zahlreiche Zugriffe im Zusammenhang mit Falschgeld aus dem Darknet: Die Staatsanwaltschaft Köln/ZAC NRW und die Polizei Köln haben mitgeteilt, dass im Auftrag der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) Polizeikräfte sechs Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen…WeiterlesenDurchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet
Schlagwort: Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung
Rechtsanwalt für Falschgeld: Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Bei Vorwurf von Falschgeld und Geldfälschung hilft Strafverteidiger Ferner in Alsdorf & Aachen.
Der Tatbestand der Geldfälschung (§146 I StGB) erfasst sowohl
– das Nachmachen von Geld in der Absicht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder das Ermöglichen des Inverkehrbringens oder die Verfälschung von Geld in dieser Absicht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
– als auch das Verschaffen oder Feilhalten von falschem Geld in dieser Absicht oder falsches Geld, das unter diesen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder verschafft wurde, als echt in Verkehr gebracht wird.
Geld ist im strafrechtlichen Sinne dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag. Unter Inverkehrbringen ist dabei jeglicher Vorgang zu verstehen, durch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzugeben.
Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für dieFrage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!WeiterlesenKonkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld
Geldfälschung
Die Geldfälschung ist in §146 StGB unter Strafe gestellt und sieht mehrere Deliktsformen vor. Das klassische Delikt ist das Nachmachen von echtem Geld: Entsprechend § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absichtnachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen. Zweck des Gesetzes ist mit dem BGH, die Sicherheit…WeiterlesenGeldfälschung
Auch rund um Falschgeld kann die Einziehung, speziell die Einziehung von Wertersatz, eine Rolle spielen – und damit erhebliche Bedeutung von Angeklagte gewinnen. Gute Strafverteidigung kann in diesem Bereich erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.WeiterlesenEinziehung von Wertersatz bei Falschgeld
Bei gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Wenn die gefälschten Geldscheine infolge einer Weitergabe, etwa an Freunde, nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist…WeiterlesenEinziehung und gefälschte Geldscheine
Der Bundesgerichtshof (3 StR 314/14) hat sich zur Vollendung beim Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung geäußert: Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld…WeiterlesenInverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung
Der Bundesgerichtshof (3 StR 162/13) konnte sich zur Täuschung im Rahmen des Betruges äussern, dabei im Fall des tateinheitlichen Handelns des Inverkehrbringens von Falschgeld und damit begangenen Betruges, was grundsätzlich dann zur Diskussion steht, wenn mit Falschgeld etwas erworben wird bzw. dies versucht wird. Der BGH führt dazu aus, dass daran zu denken ist, dass…WeiterlesenInverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers
„Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.WeiterlesenEUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta