Schlagwort: Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung

Rechtsanwalt für Falschgeld: Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Bei Vorwurf von Falschgeld und Geldfälschung hilft Strafverteidiger Ferner in Alsdorf & Aachen.

Der Tatbestand der Geldfälschung (§146 I StGB) erfasst sowohl

– das Nachmachen von Geld in der Absicht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder das Ermöglichen des Inverkehrbringens oder die Verfälschung von Geld in dieser Absicht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

– als auch das Verschaffen oder Feilhalten von falschem Geld in dieser Absicht oder falsches Geld, das unter diesen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder verschafft wurde, als echt in Verkehr gebracht wird.

Geld ist im strafrechtlichen Sinne dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag. Unter Inverkehrbringen ist dabei jeglicher Vorgang zu verstehen, durch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzugeben.

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  • Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck

    Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.

    Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.

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  • Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Durchsuchungen: Falschgeld aus dem Darknet

    Es gab heute zahlreiche Zugriffe im Zusammenhang mit Falschgeld aus dem Darknet: Die Staatsanwaltschaft Köln/ZAC NRW und die Polizei Köln haben mitgeteilt, dass im Auftrag der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) Polizeikräfte sechs Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Geldfälschung schon im Juli 2021 vollstreckt haben. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, Falschgeld hergestellt und verkauft zu haben. Nun geht es weiter.

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  • Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die
    Frage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!

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  • Geldfälschung

    Geldfälschung

    Die Geldfälschung ist in §146 StGB unter Strafe gestellt und sieht mehrere Deliktsformen vor. Das klassische Delikt ist das Nachmachen von echtem Geld: Entsprechend § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absicht
    nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen.

    Zweck des Gesetzes ist mit dem BGH, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

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  • Einziehung von Wertersatz bei Falschgeld

    Einziehung von Wertersatz bei Falschgeld

    Auch rund um Falschgeld kann die Einziehung, speziell die Einziehung von Wertersatz, eine Rolle spielen – und damit erhebliche Bedeutung von Angeklagte gewinnen. Gute Strafverteidigung kann in diesem Bereich erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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  • Einziehung und gefälschte Geldscheine

    Bei gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Wenn die gefälschten Geldscheine infolge einer Weitergabe, etwa an Freunde, nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht.

    Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Fälle strafrechtlicher Einziehung. Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Das ist aber nicht zwingend der Fall, da ein sich an den Bestellvorgang anschließender Eigentumserwerb an total gefälschten Geldscheinen durch den Angeklagten gemäß § 134 BGB nicht möglich ist (siehe BGH, 3 StR 412/20).

  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung: Zur Vollendung

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 314/14) hat sich zur Vollendung beim Inverkehrbringen von Falschgeld und Geldfälschung geäußert:

    Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.

  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 162/13) konnte sich zur Täuschung im Rahmen des Betruges äussern, dabei im Fall des tateinheitlichen Handelns des Inverkehrbringens von Falschgeld und damit begangenen Betruges, was grundsätzlich dann zur Diskussion steht, wenn mit Falschgeld etwas erworben wird bzw. dies versucht wird. Der BGH führt dazu aus, dass daran zu denken ist, dass hierzu mitunter gar keine konkrete Fehlvorstellung vorhanden sein muss – ein gerne unterschätzter Aspekt beim Betrug, der gerade beim Einsatz von Falschgeld eine hohe Rolle spielt:

    Ein – durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener – Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (…) Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (…)

    Auch zu den notwendigen Feststellungen des Gerichts äussert sich der BGH und stellt fest, dass hier durchaus geringe Beweiserhebungen ausreichen können.

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  • EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    „Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.
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