Konkurrenzen bei Inverkehrbringen von Falschgeld

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die
Frage, in wie vielen rechtlich selbstständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zugrunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an!

Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung , um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht. Maßgebend ist insoweit, dass der Täter sich das Geld bereits in der Absicht verschafft hat, dieses später abzusetzen, und er diese Absicht sodann verwirklicht.

Hat sich der Täter demgegenüber in einem jeweils selbstständigen Erwerbsvorgang mehrere Falschgeldmengen verschafft, liegt Tatmehrheit selbst dann vor, wenn Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden sollen. Dementsprechend kann wiederholtes und daher auch gewerbsmäßiges
Handeln vorliegen, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch mehrfaches Sichverschaffen von Falschgeld und dessen Inverkehrbringen eine Einnahmequelle
zu erschließen. Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte wiederholte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes (zu alledem BGH, 2 StR 67/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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