Keine Veröffentlichung von verfahrenseinleitender Antragsschrift durch Bundesnetzagentur

Das Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1095/23, hat klargestellt, dass die Praxis der , in laufenden Beschlusskammerverfahren die verfahrenseinleitende Antragsschrift auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, keine Rechtsgrundlage hat. Die Bundesnetzagentur ist daher nicht befugt, die Antragsschrift zu veröffentlichen, wenn ein Hauptbeteiligter dem widerspricht.

Ob die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Beschlusskammerverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Hauptbeteiligten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 213 Abs. 2 TKG offenbaren darf, ist im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu beurteilen. Dies wurde hier bejaht:

Aus den §§ 211 ff. TKG kann die Kammer keine Befugnis der Antragsgegnerin entnehmen, schon die Antragsschrift, die ein Beschlusskammerverfahren bei der Bundesnetzagentur einleitet, zu veröffentlichen, sofern … ein Hauptbeteiligter widerspricht.

Auf Art. 20 Abs. 4 der (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) kann sich die Antragsgegnerin für die Veröffentlichung von Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten nicht berufen. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen. Eine Antragsschrift ist jedoch noch keine Information, die zu einem offenen wettbewerbsorientierten Markt beiträgt. Das kann erst das Ergebnis des Verfahrens oder der Regulierung der Antragsgegnerin sein.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Information über anhängige Verfahren auch keinen speziellen gesetzlichen Auftrag außerhalb ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit. Der Umstand, dass nach § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, auf Antrag beizuladen sind, begründet keine Befugnis der Antragsgegnerin, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Zwar ist es für Personen und Personenvereinigungen, die einen Beiladungsantrag stellen wollen, praktisch und unkompliziert, sich über die Internetseite der Bundesnetzagentur einen fundierten Einblick in laufende Verfahren zu verschaffen. Jedoch kann die in § 213 Abs. 2 Nr. 3 TKG angesprochene Fachöffentlichkeit auch anders als durch Veröffentlichung der Antragsschrift über neue Verfahren informiert werden, um ihnen die Prüfung eines Beiladungsantrags zu ermöglichen, etwa durch Pressemitteilungen oder geschützte Bereiche.47

Die Veröffentlichung einer vollständig anonymisierten Fassung der Antragsschrift der … kommt ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der geringen Zahl von nur vier netzwerkbetreibenden Mobilfunkanbietern würde eine anonymisierte Fassung an der Erkennbarkeit der Antragstellerin wenig ändern.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Vorgenannte nicht auf die Entscheidungsdatenbank der Bundesnetzagentur übertragbar ist. Mit dieser kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag als Regulierungsbehörde nach, ihre Regulierungsentscheidungen transparent darzustellen und damit zur Wettbewerbsförderung beizutragen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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