Das Telekommunikationsgesetz wurde zum Dezember 2021 vollständig neu gefasst und überarbeitet, es soll damit auf neuen, modernen Füßen stehen.
Hinweis: Zum Minderungsrecht bei langsamen Anschlüssen siehe hier!
Wichtige Neuerungen betreffen laut Pressemitteilung zudem die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau. Es werden Themen adressiert, die immer wieder Verbraucher vor Herausforderungen stellen: Künftig wird es Entschädigungen bei Störungen oder im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen (Stichwort: TechnikerTermine) geben. Auch die Nicht-Einhaltung der im Vertrag zugesicherten Bandbreite soll rechtliche Konsequenzen haben. Außerdem werden Anbieter verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit einer kurzen Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.
Neu sind unter anderem:
- Neue Regulierungsziele: Ausrichtung der Regulierung auf VHC („very high capacity“)-Netze („Netze mit sehr hoher Kapazität“ = Gigabitfähige Netze) und Abkehr von „Hochgeschwindigkeitsnetzen“ (50 Mbit/s, war Ziel in der letzten Legislaturperiode).
- Erweiterter Anwendungsbereich: auch sog. OTT- („over the top“-) Dienste (nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste: Messengerdienste wie WhatsApp und Telegram) sind bei bestimmten Regelungen erfasst.
- Beibehaltung der Meldepflicht, außer für OTT-Dienste
- Einführung eines Anspruchs auf schnelles Internet für alles Bürgerinnen und Bürger, der soziale und wirtschaftliche Teilhabe einschließlich der Nutzung von Video-streaming-Diensten sowie Home-Office in angemessenen Umfang ermöglicht
- Festlegung der Mindestanforderungen in einer Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der von der Mehrheit der Verbraucher genutzten Mindestbandbreite
- Der Anspruch soll insbesondere für besonders schwer erschließbare Randlagen greifen, die mittelfristig nicht von Förderprojekten erreicht werden.
- Darüber hinaus Modernisierung der Universaldienstvorgaben durch Konzentration auf die wesentliche Verpflichtung Sprach und Internetzugangsdienste bereitzustellen. Die Verpflichtung, Telefonzellen oder Telefonbücher vorzuhalten, entfällt.
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