Mogelpackung Quick-Freeze (?)

Quick-Freeze statt : Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzes-Entwurf für einen Weg fernab einer Vorratsdatenspeicherung und hin zu einem Quick-Freeze vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nicht öffentlich gemacht (ich zeige gleich auf, dass es gute Gründe dafür gibt), doch bei Netzpolitik stellt man ihn zur Verfügung.

Die Berichterstattung bisher konzentriert sich darauf, dass endlich ein Ende der Vorratsdatenspeicherung im Raum steht. Doch das greift zu kurz, das Paket erweist sich in eklatanter Hinsicht als Mogelpackung. Nicht nur, dass plötzlich nicht mehr Tatverdächtige sondern Kommunikationspartner per se im Fokus stehen – darüber hinaus ist die Kommunikation mit Ärzten, Suchtberatern und Journalisten allenfalls mit einem Schutz zweiter Klasse versehen.

Vorgeschichte, der lange Leidensweg der VDS

Es ist ja eine Endlosgeschichte, die selbst kurz zusammengefasst noch viel Text braucht (eine geraffte Übersicht auch bei Ferner/BeckOK-, §174, Rn.26ff): Der EuGH (C-203/15 und C-698/15) entschied zuletzt im Jahr 2016, dass auch nationale Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten der EU an den Unionsgrundrechten zu messen sind und – wie dies für die nationalen Regelungen in Schweden und Großbritannien, über die der EuGH zu entscheiden hatte, festgestellt wurde – gegen diese verstoßen können.

Zwar hatte das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutschen Regelungen, wie der Gesetzgeber immer wieder hervorgehoben hat – gleichwohl fragte man sich, wie rosa man sich die Welt redet, da von dieser Rechtsprechung offenkundig auch die deutschen Regelungen inhaltlich umfasst waren. Jedenfalls stellte der EuGH klar, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtecharta nicht vereinbar ist.

Schon zuvor liefen die im Jahr 2015 eingeführten Regelungen zur „Vorratsdatenspeicherung“ in den §§ 175 bis 181 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und in § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) faktisch leer. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2017 im Eilverfahren die Speicherpflicht gegenüber den klagenden Telekommunikationsdienste-Anbietern einstweilig ausgesetzt hatte, verzichtete die nämlich bis zur endgültigen Klärung, ob diese Vorschriften europarechtskonform sind, auf jegliche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlich nach wie vor bestehenden Speicherpflicht. Zur Klärung der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Unionsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (2019) dem EuGH ein vorgelegt.

Mit Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19 – dann hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Rechts zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Jahr 2014 ein, wonach eine generelle und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Nutzer auch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Also war auch klar: Eine neue Lösung muss her.

Der avisierte Weg des Quick-Freeze

In einem ersten Schritt sollen die – gegen das Unionsrecht verstoßenden – Regelungen der „Vorratsdatenspeicherung“ in § 100 g Absatz 2 StPO und in den §§ 175 bis 181 TKG vollständig aufgehoben werden.

Im hierauf folgenden, zweiten Schritt werden die §§100 g, 100k StPO umgebaut, es bleibt hier bei der „bewährten Struktur“, wobei das Quick-Freeze-Verfahren als „Sicherungsanordnung“ neu hinzukommt:

  • Telekommunikationsdienst, §100 g StPO: Es geht um Verkehrsdaten (§§ 9, 12 TTDSG), die bei einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung erhoben werden sollen; insbesondere wenn eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat im Raum steht; im neuen Absatz 5 ist dann die Anordnung vorgesehen, dass die in § 175 I 1 TKG bezeichneten Anbieter, die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung, „Quick-Freeze“)
  • Telemedien, §100k StPO: Hier geht es um Nutzungsdaten die bei der Nutzung des Dienstes anfallen; wenn man so möchte, das „Telemedien-Pendant“ zu Verkehrsdaten.

Der Zugriff erfolgt dann ausschließlich auf die bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten aus geschäftlichen Gründen bereits vorhandenen sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten(„Einfrieren“, auch „Quick Freeze“). Diese Daten stehen den Strafverfolgungsbehörden für eine begrenzte Zeit für eine spätere Erhebung und Auswertung zur Verfügung, die freilich einer erneuten richterlichen Anordnung bedarf („Auftauen“). Dieses Vorgehen wurde vom EUGH ausdrücklich gebilligt und wird etwa in Frankreich schon praktiziert (dazu sogleich).

Vorsicht vor umfassender Auskunft

Auf den ersten Blick ist es ein Fortschritt, dass man – nach jahrelanger, eindeutiger EUGH-Rechtsprechung – nun auch endlich in Deutschland endlich aufwacht.

Man sollte den Entwurf aber sehr genau lesen, §100g I StPO formuliert nämlich ausdrücklich, dass es nicht nur um
den Beschuldigten geht, sondern auch Daten derjenigen Personen,

„bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt, erhoben werden [dürfen]“

Während sich die bisherige Überwachung in §100g StPO gegen Täter oder Teilnehmer richtet, wird damit eine umfassende Überwachung sämtlicher Kommunikationsteilnehmer in den Fokus gerückt.

Was sich als Abschied von der Vorratsdatenspeicherung ankündigt, erweist sich damit als gefährliche Mogelpackung: Denn wo es vorher bei strafrechtlichen Ermittlungen um den Verdacht strafrechtlicher Relevanz der handelnden Personen ging, steht indessen die schlichte Eigenschaft als Kommunikationspartner im Zentrum. Das tatbezogene Strafrecht würde sich damit zu einem kommunikationsbezogenen Strafrecht, das Kommunikationspartner unter Generalverdacht stellt, fortentwickeln. Ironischerweise wird damit spiegelbildlich nur eine andere Form des Generalverdachts, den eine Vorratsdatenspeicherung sonst befeuern würde, ins Gesetz geschrieben.


Wie gefährlich dieses Denken ist, zeigt die schlichte Tatsache, dass im derzeitigen Entwurf §100 g IV StPO gestrichen werden soll – eben jeder Absatz, der Berufsgeheimnisträger aus der Überwachungsmaßnahme ausnimmt. Nun wird im Entwurf darauf verwiesen, dass ein entsprechender Schutz bereits in §160a I S.1 StPO besteht und man somit dies hier nicht formulieren muss.

Dies aber ist eine erneute Mogelpackung, die auch aufhorchen lässt: Derzeit sind im §100 g IV StPO alle Geheimnisträger der §53 I Nr.1-5 StPO erfasst. Zukünftig während es aber nur noch die Ziffern 1,2 + Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände.

Wer fehlt? Man nimmt auf die Art leise und unter dem Deckmantel eines effizienten Gesetzeswortlauts jedenfalls die Suchtberater aus, die überwacht werden dürften – ebenso wie Ärzte und Journalisten. Hier würde mit §160a II StPO eine schlichte Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten bei der Frage, ob die überwachte Kommunikation verwertet werden darf. Es mag jeder selber überlegen, was er von einem Quick-Freeze hält, das Ärzte, Journalisten und Suchtberater umfasst.

Quick-Freeze und Vorratsdatenspeicherung: Rechtsanwalt Ferner zum deutschen Quick-Freeze

Ich kann nur zur Vorsicht mahnen, der Gang der Gesetzgebung sollte genau im Blick gehalten werden: Was sich hier abzeichnet, ist nicht das Ende der Vorratsdatenspeicherung, sondern der Weg in eine unsichere Kommunikation in einer Welt, in der Ärzte und Suchtberater kein kommunikatives Vertrauen mehr genießen können.

Kritik der Ermittler am Quick-Freeze

Abschließend ist kurz auf die Ermittler einzugehen, die seit jeher ebenso barsche wie unsinnige Kritik an dem Quick-Freeze-Verfahren üben. Hier gilt das Motto: Wo nichts vorhanden ist, kann man auch nicht sichern. Mit dieser Sau, die ständig durchs Dorf getrieben wird, soll der Eindruck entstehen, es gäbe keinen effektiven Ermittlungsansatz beim Quick-Freeze.

Wie unsinnig dies ist, zeigt – wie so oft – der Blick auf europäische Nachbarn. Frankreich etwa macht vor, wie man eine Vorratsdatenspeicherung zuerst einführt, die rein auf Interessen, des Bestandes des Staates gerichtet ist. Wenn die dann – mit dem EUGH zulässig – einmal angelaufen ist, stehen genügend Daten für ein Quick-Freeze zur Verfügung. Man hat also eine „VDS-light“, die mit einer gesonderten richterlichen Kontrolle für begrenzte Zeiträume zur Verfügung steht. Dass das ineffektiv sein soll, wäre erst einmal zu klären, dazu müsste man aber eine ehrliche öffentliche Debatte führen, anstelle Bürger zu verunsichern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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