Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 hatte die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Gasversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV (im Folgenden: Produktivitätsfaktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Der Bundesgerichtshof (EnVR 16/20) konnte hierzu die wesentlichen rechtlichen Erwägungen klären.
Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG werden im Rahmen der Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben festgelegt. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen nach § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines Produktivitätsfaktors vorsehen. Dieser ist nach der von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 21a Abs. 6 EnWG erlassenen Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV ein Korrekturfaktor für den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Er soll sicherstellen, dass bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt wird, ob und inwieweit sich die Produktivität der Netzbetreiber abweichend von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entwickelt.
Der Produktivitätsfaktor wird gemäß § 9 Abs. 1 ARegV aus der Abweichung der netzwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung von der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung ermittelt. Die Bundesnetzagentur hat den Produktivitätsfaktor nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Methoden zu ermitteln, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Ermittlung hat unter Berücksichtigung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV).
In der Entscheidung stellt der BGH abschliessend und umfangreich klar, dass europarechtliche Bedenken nicht gegen diese Maßstäbe sprechen.
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