Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Beschluss vom 11. September 2024 (Az. 5 StR 325/24) über eine komplexe Strafsache, die sich unter anderem um die illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung von gefälschten A1-Bescheinigungen drehte. Diese Entscheidung berührt sowohl arbeitsstrafrechtliche Aspekte als auch das europäische Sozialversicherungsrecht und die Bedeutung der A1-Bescheinigungen in diesem Kontext.
(mehr …)Schlagwort: A1-Bescheinigung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


A1-Entsendebescheinigung bindet deutsche Organe der Strafrechtspflege auch wenn sie erschlichen wurde
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30. April 2024 (1 StR 426/23) wesentliche Aspekte zur Bindungswirkung der A1-Entsendebescheinigung im arbeitsstrafrechtlichen Kontext klargestellt.
Dieses Urteil behandelt die strafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und stellt die Bedeutung der A1-Bescheinigung heraus, insbesondere wie diese Bescheinigung die Sozialversicherungspflicht und die Zuständigkeit der deutschen Behörden beeinflusst.
(mehr …)
A1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland
A1-Bescheinigung: Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig.
(mehr …)

