Durchsuchung durch den Zoll

Durchsuchung durch den : In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem prüft der Zoll, ob verschiedene Verpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes, des -Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten wurden. Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennt man übrigens „Finanzkontrolle “ (FKS).

Weiterhin wird in diesem Rahmen, zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkverträgen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Somit bestehen auch Übergänge ins Steuerstrafrecht.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Kontrollbefugnis des Zoll

Aus § 4 Abs. 1 SchwarzArbG ergibt sich, dass die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der oben benannten Prüfungen befugt sind, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen sowie – im Rahmen entsprechender Prüfungen betreffend der o.g. Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – des Entleihers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Von unseren Mandanten kennen wir das dann zur Genüge: Man erscheint auf der Baustelle und die Personalien sowie Arbeitspapiere der anwesenden Arbeiter werden durchgeprüft.

§ 22 SchwarzArbG sieht dabei vor, dass für das Verwaltungsverfahren nach dem SchwarzArbG die Vorschriften der sinngemäß gelten, soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimmt. Daher können die Behörden der Zollverwaltung ihre o.g. Befugnisse zum Betreten der Geschäftsräume und zur Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen mittels der Zwangsmittel nach den §§ 328 ff. AO (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchsetzen.

Durchsuchung durch den Zoll: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Ferner zur Durchsuchung durch den Zoll

Die Durchsuchung durch den Zoll ist unangenehm, hängt aber an Formalia – auf keinen Fall darf im Rahmen des Betretungsrechts auch durchsucht werden!

Betreten durch Zoll ja – Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss: Nein

Der hier in Rede stehende § 4 Abs. 1 SchwarzArbG ist dem Bereich der vorgenannten Nachschau-Vorschriften zuzuordnen. Er räumt ausdrücklich lediglich ein Betretensrecht ein, mit welchem keine Befugnis zu einer Durchsuchung verbunden ist – er wird also gerade keine Durchsuchung durch den Zoll ermöglicht.

Die Anordnung einer Durchsuchung kommt aber bereits deswegen nicht in Betracht, weil § 4 Abs. 1 SchwarzArbG den Behörden der Zollverwaltung nicht die Befugnis einräumt, die dort bezeichneten Räumlichkeiten zu durchsuchen. Die Vorschrift räumt ihnen lediglich die Befugnis ein, die dort bezeichneten Räume „zu betreten“:

Dass die in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG eingeräumte Befugnis entsprechend beschränkt ist, bestätigt der Vergleich mit anderen Vorschriften. So räumen §§ 102, 103 StPO den Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, Räumlichkeiten und Sachen zu durchsuchen.

Auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungen besteht bei einer Vollstreckung in Sachen unter bestimmten Voraussetzungen eine Befugnis des Gerichtsvollziehers bzw. des Vollstreckungsbeamten, Räumlichkeiten und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen (§ 758 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 AO). Hierbei wird unter einer Durchsuchung stets das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts verstanden, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung bzw. der sonstigen Räumlichkeit von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3.4.1979 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97 ff., unter C.I.2.a aa; BFH, Urteil vom 4.10.1988 VII R 59/86, NJW 1989, 279, unter II.3.a).

Finanzgericht Münster, 10 V 3258/17 S

Vergleich mit den Finanzbehörden

Ähnliches zu diesem Aspekt der Durchsuchung durch den Zoll gibt es auch im Steuer(straf)verfahren, so räumt § 27b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) den Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, die dort bezeichneten Räumlichkeiten zu betreten. Auch räumen § 210 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern den Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, die dort bezeichneten Räumlichkeiten zu betreten.

Aber: Lediglich § 210 Abs. 2 Satz 2 AO räumt in diesem Zusammenhang die Befugnis zu einer Durchsuchung ein. Diese Befugnisse werden als sog. (-)Nachschau bezeichnet. Hierbei wird die Befugnis stets so verstanden, dass sie auf das bloße Betreten und Besichtigen der Räumlichkeiten beschränkt ist. Eine gezielte Suche nach bestimmten Sachen oder Unterlagen ist im Rahmen eines solchen Betretensrechts dann nicht zulässig.

Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten

Auch wenn die Durchsuchung durch den Zoll formgerecht gelaufen ist und wenn man das Strafverfahren beenden kann, etwa durch eine , drohen immer noch Ordnungswidrigkeiten. Es ist keine Seltenheit, dass die Durchsuchung durch den Zoll letztlich zumindest zu einem Bußgeld führt, dies sollte in Erinnerung behalten werden.

Die Hausdurchsuchung ist grundsätzlich durch den Richter im Verdachtsfall anzuordnen, Rechtsgrundlage ist hier §102 , siehe dazu hier bei uns,.

Es dürfen alle Räume durchsucht werden, die der im benannte bewohnt oder auch nur (mit-)nutzt. Gegen Dritte darf der Durchsuchungsbeschluss aber nur verwendet werden, wenn diese auf Basis von §103 StPO einen eigenen Beschluss haben, mehr dazu hier bei uns.

Eine Hausdurchsuchung darf nicht bei absoluten Bagatelltaten angeordnet werden - etwa zum Auffinden eines Führerscheins oder wegen kleinster Delikte im Strassenverkehr. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass wenigstens Delikte im ernsthaften mittleren Bereich vorliegen müssen, jeder anders lautende Durchsuchungsbeschluss sollte dringend geprüft werden.

Ärgerlich ist es, wenn eine Hausdurchsuchung zu Beschädigungen führt. Mitunter haften Mieter gegenüber Vermietern für die Schäden - durch die Durchsuchung bedingte Schäden sind aber vom Berechtigten hinzunehmen. Mehr dazu bei uns.

Jedenfalls bei einer eklatant rechtswidrigen Hausdurchsuchung, insbesondere wenn der Ermittlungsrichter bewusst umgegangen wurde, steht ein Beweisverwertungsverbot im Raum. Aber Vorsicht: Man braucht einen echten Strafverteidiger an dieser Stelle, da umstritten ist, ob die Widerspruchslösung greift.

Immer wieder googeln Menschen ganz nervös danach, um welche Zeiten eine Hausdurchsuchung stattfindet. Grundsätzlich gilt: Zwischen 4 Uhr morgens und 21 Uhr Abends sollten Sie damit rechnen, je nach Jahreszeit erst ab 6 Uhr morgens. Mehr zu den Zeiten der Hausdurchsuchung hier bei uns.

  1. Höflich und ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten
  2. Auf keinen Fall anfangen Dinge zu verstecken oder zu vernichten
  3. Kontaktieren Sie sofort Ihren Rechtsanwalt für Hausdurchsuchung – falls nicht vorhanden bisher: Suchen Sie nach der Durchsuchung umgehend einen Strafverteidiger, der reagieren kann, es ist Eile geboten.
  4. Sagen Sie auch während der Hausdurchsuchung ohne Beratung nichts – das gilt sowohl für Sie als auch für ihren Angehörigen. Sie lassen sich nicht zur Sache ein, egal was versprochen oder womit gedroht wird!
  5. Unterschreiben Sie nichts, händigen Sie nichts den Ermittlern unmittelbar selber aus.
  6. Lassen Sie sich in jedem Fall Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsprotokoll aushändigen.
  7. Prüfen Sie, gegen wen sich die Durchsuchung richtet und kontrollieren genau, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss genannten Räume betreten werden.
  8. Papiere und Dokumente sind zu versiegeln, nicht vor Ort zu lesen ausser von einem Staatsanwalt.
  9. Strukturieren Sie vorhandene Informationen, die Sie Ihrem Strafverteidiger in konzentrierter Form mitteilen können: Was ist geschehen, welcher Tatvorwurf steht im Raum? Wissen Sie wo Ihr Angehöriger sich befindet?
  10. Bei eines Angehörigen: Rufen Sie den Strafverteidiger umgehend an. Verschwenden Sie keine Zeit mit langer Informationsbeschaffung! Denken Sie daran, dass jede Minute, die Ihr Angehöriger im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden ist, das Risiko erhöht, dass er anfängt “zu plappern” und sich um Kopf und Kragen redet!
  11. Reden Sie nicht am Telefon über die Sache!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.