Schlagwort: Einschreiben

  • Postlaufzeiten 2025

    Postlaufzeiten 2025

    Das Oberlandesgericht Hamm (III-5 Ws 450/25) äußert sich in einem Beschluss vom 11. November 2025 zu den aktuellen Postlaufzeiten und deren Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen. Dabei wird zwischen einfachen Briefsendungen und Einschreiben differenziert.

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  • Einwurf-Einschreiben als Beweismittel: kein Anscheinsbeweis?

    Einwurf-Einschreiben als Beweismittel: kein Anscheinsbeweis?

    Die Zustellung von Schriftstücken per Einwurf-Einschreiben ist (noch) das in der Praxis beliebte Mittel, um den Zugang von Kündigungen, Mahnungen oder anderen wichtigen Dokumenten nachzuweisen. Doch wie zuverlässig ist dieser Nachweis heute noch? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2025 (Aktenzeichen 4 SLa 26/24) klargestellt, dass die Reproduktion eines Zustellbelegs nicht automatisch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens erbringt.

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  • Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurf-Einschreiben

    Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurf-Einschreiben

    In dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 213/23) ging es um die Frage, wann ein Kündigungsschreiben dem Empfänger, in diesem Fall der Klägerin, zugegangen ist.

    Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. September 2021 zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Klägerin behauptete jedoch, dass das Kündigungsschreiben erst am 1. Oktober 2021 in ihren Hausbriefkasten gelangt sei und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31. März 2022 beendet worden sei.

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  • Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (15 Sa 20/23) wurde die Frage des Zugangs einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die damit verbundenen Beweisanforderungen und der Anscheinsbeweis intensiv beleuchtet. Diese Themen sind insbesondere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da der Zugang einer Kündigung entscheidend für die Einhaltung gesetzlicher Fristen und die Wirksamkeit der Kündigung ist.

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  • Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

    Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

    Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.

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  • Bußgeldbescheid erhalten?

    Bußgeldbescheid erhalten?

    Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie zügig handeln, Sie haben eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Dabei gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht, dem kleinen Strafrecht, dass man prozessuale Fragen beherrschen muss, wenn man vor Gericht überzeugen und Bußgelder abwehren oder zumindest verringern möchte.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Checkliste zur fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht

    Checkliste fristlose Kündigung: Welche Voraussetzungen müssen bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden? Die folgende Checkliste für die fristlose Kündigung schildert, in welchen Situationen eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung beachten muss.

    Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet, müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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  • Einschreiben mit Kündigung nicht abgeholt: Keine automatische Zugangsvereitelung!

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10 Sa 156/11) hat nochmals festgestellt, dass keineswegs automatisch eine Zugangsvereitelung anzunehmen ist, nur weil jemand ein Einschreiben (bewusst) nicht abholt.

    Im vorliegenden Fall ging es um den Zugang einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das per Einschreiben-Rückschein zugestellt wurde. Der Empfänger nahm das Schreiben nicht an, die Benachrichtigung wurde in seinen Briefkasten eingeworfen und er holte danach das Schreiben nicht ab. Der Arbeitgeber meinte nun, dass eine Zugang dennoch stattgefunden habe, nämlich mit Einwurf der Benachrichtigung, weil der Arbeitnehmer den Zugang vorsätzlich vereitelt hatte.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das sah das LAG anders. Aus den Gründen:

    Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, der Zugang des Benachrichtigungszettels habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt. […] Die Klägerin hat den Zugang nicht vereitelt. Eine Zugangsvereitelung ist bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch die Post nicht immer schon dann erfüllt, wenn der Absender behauptet, dem Empfänger sei der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Kündigungsschreibens bei der Post zugegangen. Es ist auch der Berufungskammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte meint, die Klägerin habe im Zeitpunkt des behaupteten Zustellversuchs mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

    Zum Thema ausführlich bei uns:

  • Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung

    Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die Abmahnung:

    1. Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
    2. Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
    3. Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
    4. Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine einstweilige Verfügung „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
  • Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten? In diesem umfangreichen Beitrag erhalten Sie Informationen dazu, wie Sie sich bei Erhalt einer Klage verhalten können. Sie als Empfänger einer Klage sollten ruhig bleiben bzw. ruhig werden: Hektik ist fehl am Platze und schafft nur größere Probleme. Ein strukturiertes Vorgehen dagegen sichert alle Optionen. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag Mahnbescheid erhalten, einstweilige Verfügung erhalten und Anklage erhalten.

    Wenn Sie eine Klage erhalten haben, wird das – sofern die Klage nicht von Ihnen ohnehin erwartet wurde – für Sie erst einmal sehr unangenehm sein. Schnell kommen auch Sorge oder gar Panik auf, was aber unnötig ist. Auch wenn eine Klage mit einem Kostenrisiko (für alle Beteiligten!) verbunden ist und in jedem Fall eine Art „Eskalation“ darstellt, so ist sie am Ende doch nur das Bemühen um eine endgültige Klärung. Im Folgenden finden Sie Hinweise dazu, was es bedeutet, wenn Sie eine Klage erhalten haben.

    Klage erhalten: Wir helfen!

    Unsere Kanzlei hilft im Bereich der Klageabwehr – wenn Sie als eine Klage im Arbeitsrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht oder Medienrecht inkl. Wettbewerbsrecht erhalten haben und im Raum Aachen, Köln, Düsseldorf nach anwaltlicher Unterstützung suchen, kontaktieren Sie uns

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  • Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

    Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

    Beim Landgericht Münster, 11 O 111/20, ging es um einen Bitcoin-Investment Vertrag und die Frage des Umgangs mit der Auszahlung hieraus. Die Entscheidung befasst sich erstmals und leider viel zu kurz mit den vertraglichen Fragen rund um Bitcoin-Investments.

    Dabei ging es um einen einfachen Sachverhalt: Jemand zahlte Geld ein, damit mit diesem Geld Bitcoin-Anteile erworben werden. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es war ohne Frist und grundlos jederzeit zum Monatsende kündbar. Ausweislich des Vertrages sollten 10% der Investitionssumme als Berater- und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung und Erwirtschaftung einbehalten werden. Außerdem werden bei der Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Nachdem der Kunde 5500 Euro überwiesen hatte, wurde dann ein Betrag in Höhe von 5.000,- € in Bitcoins angelegt, was zum Zeitpunkt der Investition (12.11.2019) 0,688 Bitcoins entsprach. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die Kündigung des Vertrages erklärt und nunmehr auf Auszahlung geklagt.

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  • Zugang eines Kündigungsschreibens

    Zugang eines Kündigungsschreibens

    Erforderlicher Sachvortrag bei Streit um Zugang eines Kündigungsschreibens im Arbeitsrecht: Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, muss er bei seiner Kündigungsschutzklage die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Diese beginnt bei Zugang der Kündigungserklärung. Wird die Frist nicht eingehalten, verteidigen sich Arbeitnehmer gerne mit der Behauptung, die Kündigung nicht oder erst viel später bekommen zu haben. Dass es so einfach nicht geht, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden­Württemberg (15 Sa 4/19).

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  • Haftung von Fulfillment-Unternehmen für Urheberrechtsverletzung

    Durchaus spannend ist, was das Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19, zur Haftung des Fulfillment-Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen zu sagen hat – die steht nämlich keineswegs reflexartig im Raum:

    Der Beklagte wickelt als Fulfillment-Unternehmen Bestellungen und Retouren ab. Er hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass mit den Fulfillment-Kunden vereinbart sei, dass sein Name und seine Anschrift als Versand- und Retourenadresse nach dem Namen des Kunden aufgeführt werden darf. Damit hat er gebilligt, dass sein Name und seine Anschrift auf dem Angebot Dritter verwendet werden. Er war aber – so behauptet er – nicht damit einverstanden unter „rechtliche Informationen“ als Anbieter angegeben zu werden.

    Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, dass der Beklagte nur das Fulfillment übernommen hat, macht ein Dritter durch eigene willentliche Handlung die Bilder des Klägers öffentlich zugänglich. Dass der Beklagte dann daneben Täter oder Mittäter ist, weil er billigt, dass sein Name und seine Anschrift als Versandadresse genannt werden, er aber dann ohne sein Zutun als Anbieter angegeben wird, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Täterschaft nicht angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte von der Nutzung der Lichtbilder vor diesem Rechtsstreit überhaupt Kenntnis hatte. Deshalb kommt lediglich eine Haftung als Störer in Betracht.

    Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19
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  • Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

    Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Es ist zwischen dem nur zeitweise verhängten Fahrverbot und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Gericht oder Straßenverkehrsbehörde ausgesprochen werden. Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden, so kann diese nur noch aufgrund einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine solche Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an der Fahreignung bestehen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Die Willenserklärung

    Was ist die Willenserklärung? Sie ist Kern-Element des Zivilrechts im ersten Semester und alles andere als „einfach“. Nur mit der Willenserklärung (WE) kommt man zum Idealfall im Zivilrecht: Der gemeinsamen Einigung hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts, auch Vertrag genannt. Wenn nämlich (was in Klausuren regelmässig nicht der Fall ist) alles gut geht, begründet man in einem Rechtsgeschäft Rechte und Pflichten, jede erfüllt und bekommt und fertig.

    Doch bevor man überhaupt grossartig prüfen kann, gilt es, eben diese Willenserklärung festzustellen. Erst dann versteht man die vielen Probleme, die dahinter stehen – und die euch bis zum 4. Semester mindestens einmal in einer Klausur oder Hausarbeit begegnen werden.

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