Annahmeverzug bei Dienstleistungsverträgen

Um grundlegende Fragen zur Vertragsgestaltung, zum Annahmeverzug und zur Risikoverteilung bei Dienstleistungsverträgen geht es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (III ZR 14/25). Der Fokus liegt hier auf die Konstellation, wenn sozialversicherungsrechtliche Pflichten und vertragliche Konstrukte kollidieren. Der Fall betrifft einen Dienstleistungsvertrag zwischen einer maltesischen Gesellschaft und einem deutschen Krankenhaus, der durch die Person des geschäftsführenden Kardiologen Dr. L. erfüllt werden sollte. Man sieht hier eindrücklich, wie komplex die Abgrenzung zwischen vertraglicher Freiheit und gesetzlichen Vorgaben sein kann, wenn es um die Erbringung von Dienstleistungen in sozialversicherungspflichtigen Konstellationen geht.

Dienstvertrag oder verdecktes Arbeitsverhältnis?

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, schloss mit einem deutschen Krankenhaus einen Dienstleistungsvertrag, wonach sie medizinische Leistungen im Bereich der Kardiologie durch den Einsatz von Personal – konkret durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Dr. L. – erbringen sollte. Der Vertrag sah eine stundenweise Vergütung vor und schloss eine ordentliche Kündigung für die Dauer eines Jahres aus. Nach Aufnahme der Tätigkeit durch Dr. L. leitete die Beklagte ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren ein, das ergab, dass Dr. L. als abhängig Beschäftigter einzustufen sei. Die Beklagte kündigte den Vertrag daraufhin außerordentlich und verweigerte die weitere Annahme der Leistungen. Die Klägerin forderte daraufhin die vertraglich vereinbarte Vergütung für den Zeitraum nach der Kündigung ein und berief sich auf Annahmeverzug der Beklagten.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage ab, da es einen Annahmeverzug verneinte: Die Klägerin habe ihre Leistungen nicht so anbieten können, wie sie vertraglich geschuldet waren, weil die Erbringung durch Dr. L. zu einer nicht vereinbarten Belastung der Beklagten mit Sozialversicherungsbeiträgen geführt hätte. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Wann liegt ein wirksames Leistungsangebot vor?

Der BGH stellt klar, dass ein Annahmeverzug dann vorliegt, wenn der Dienstverpflichtete die Leistung so anbietet, wie sie vertraglich geschuldet ist. Entscheidend war hier, ob die Klägerin ihre Leistungen durch Dr. L. wirksam anbieten konnte, obwohl dies zu einer zusätzlichen Belastung der Beklagten mit Sozialversicherungsbeiträgen geführt hätte. Das Berufungsgericht hatte dies verneint, da es eine solche Belastung als nicht vom Vertragszweck umfasst ansah. Der BGH kritisiert diese Auslegung als unzureichend begründet und weist darauf hin, dass die Sozialversicherungspflicht und die damit verbundenen Beitragspflichten des Arbeitgebers unmittelbar aus dem Gesetz folgen – eine gesonderte vertragliche Regelung sei dafür nicht erforderlich.

Interessant ist die Frage, wie die Parteien das Risiko der Sozialversicherungspflicht vertraglich verteilt haben. Der BGH betont, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen habe, die auf eine andere Risikoverteilung hindeuten könnten. So hatte die Klägerin vor Vertragsschluss versichert, das gewählte Vertragskonstrukt sei legal und anwaltlich geprüft. Zudem war im Vertrag geregelt, dass die Beklagte im Falle einer unerwarteten Umsatzsteuerpflicht die Steuer zusätzlich zu tragen habe. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Parteien auch die wirtschaftlichen Folgen einer Sozialversicherungspflicht der Beklagten auferlegen wollten. Der BGH verweist hier auf die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung, die das Berufungsgericht nun vornehmen muss.

Auslegung: Vertragsgestaltung und Risikoverteilung

Der BGH skizziert zwei mögliche Auslegungsvarianten: Entweder hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin im Falle einer Sozialversicherungspflicht die Beiträge tragen oder von der Vergütung abziehen müsste. Oder sie hätten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, bei dem die Beklagte alle gesetzlichen Abgaben zusätzlich übernehmen würde. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, in Verträgen klar zu regeln, wer das Risiko unerwarteter sozialversicherungsrechtlicher Pflichten trägt. Fehlt eine solche Regelung, muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden, was redliche und verständige Parteien vereinbart hätten.

Besonders relevant ist dabei der Hinweis des BGH auf die Notlage der Beklagten: Da das Krankenhaus vor Vertragsschluss unter einem erheblichen Ärztemangel litt, könnte dies dafür sprechen, dass die Beklagte bereit war, auch unerwartete wirtschaftliche Belastungen zu tragen, um ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dies könnte bei der Auslegung eine Rolle spielen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Bedeutung der Entscheidung für die Vertragspraxis?

Die Entscheidung unterstreicht, dass Vertragspartner bei der Gestaltung von Dienstleistungsverträgen – insbesondere in Grenzbereichen zur Sozialversicherungspflicht – sorgfältig regeln sollten, wer das Risiko unerwarteter Abgaben trägt. Eine pauschale Annahme, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Vertrag umfasst sind, reicht nicht aus. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Parteien und die vertraglichen Hinweise auf eine Risikoverteilung berücksichtigt werden.

Zudem zeigt der Fall, dass die bloße Behauptung, ein Vertragskonstrukt sei „legal und geprüft“, nicht ausreicht, um das Risiko einer nachträglichen Einstufung als Arbeitsverhältnis abzuwälzen. Wer als Dienstleister auftritt, sollte sich bewusst sein, dass Gerichte im Streitfall eine umfassende Interessenabwägung vornehmen – und dabei auch die wirtschaftliche Notlage des Auftraggebers berücksichtigen können.

Klare Regelungen schaffen Rechtssicherheit

Die Entscheidung des BGH ist ein Appell an die Vertragspraxis, Risiken klar zuzuordnen und nicht auf vage Versicherungen zu vertrauen. Sie macht deutlich, dass die Gerichte bei der Auslegung von Verträgen nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien in den Blick nehmen. Für Unternehmen, die Dienstleistungen in sozialversicherungsrechtlich sensiblen Bereichen einkaufen, bedeutet dies: Wer sich auf die Legalität eines Vertragsmodells verlässt, sollte dies nicht nur anwaltlich prüfen lassen, sondern auch vertraglich absichern, wer im Zweifel die wirtschaftlichen Folgen trägt. Andernfalls droht im Streitfall eine teure Überraschung – wie im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte nun erneut über die Vergütungspflicht verhandeln muss. Und natürlich thront über allem das Risiko eventueller Strafbarkeit mit Blick auf §266a StGB,

Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zeigt, dass die endgültige Klärung noch aussteht. Doch bereits jetzt wird deutlich, dass die Entscheidung weitreichende Folgen für die Gestaltung von Dienstleistungsverträgen haben wird – insbesondere in Branchen, in denen die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schwierig ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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