Die Marktverhaltensregel im Wettbewerbsrecht: Regelmäßig für Überraschung sorgt bei Unternehmen die im Wettbewerbsrecht vorgesehene Relevanz der “Marktverhaltensregel”. Hintergrund ist §3a UWG (vormals, bis Dezember 2015 §4 Nr.11 UWG), wo man liest Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Marktverhaltensregel
Schlagwort: arbeitnehmerüberlassung
Rechtsanwalt für Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zu Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.Unsere arbeitsrechtlich und strafrechtlich orientierte Kanzlei berät präventiv im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und ist für Sie bei Ermittlungen des Zolls und der Steuerfahndung ebenso tätig wie bei einem Bußgeld wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt überlässt. Dabei gelten einige Besonderheiten gegenüber der Beschäftigung von Arbeitnehmern im eigenen Betrieb.
Eine der rechtlichen Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung ist die Begrenzung der Überlassungsdauer. Nach dem AÜG darf ein Arbeitnehmer höchstens 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitnehmer entweder in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen werden oder zum Verleiher zurückkehren.
Ein weiterer Aspekt ist die Equal-Pay-Regelung, die besagt, dass Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher überlassen werden, das gleiche Arbeitsentgelt erhalten müssen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Es gibt jedoch Ausnahmen und Abweichungen von dieser Regelung, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Von besonderer Bedeutung bei der Arbeitnehmerüberlassung sind auch die Informations- und Unterrichtungspflichten. So müssen Verleiher und Entleiher eine Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen treffen, die der verliehene Arbeitnehmer im Entleihbetrieb vorfindet.
Das AÜG regelt auch die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung durch Dritte (Kettenverleih). So darf ein Verleiher einen Arbeitnehmer nur dann an einen Entleiher überlassen, wenn dieser seinerseits erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Insgesamt unterliegt die Arbeitnehmerüberlassung vielen rechtlichen Besonderheiten und es ist wichtig, dass sowohl Verleiher als auch Entleiher die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Das OLG Frankfurt (6 U 63/14) hat sich mit der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung aus einem ganz anderen Blickwinkel befasst. Es ging um die Frage, ob die Überlassung von Arbeitnehmern ohne erforderliche Erlaubnis einen Wettbewerbsverstoss darstellt und somit abgemahnt werden kann. Hierzu stellte das OLG fest: Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis
Speziell wenn es um eine “unbemerkte” Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit…WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens