Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheides nach illegaler Arbeitnehmerüberlassung: Ein Bußgeldbescheid, der eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ahnden möchte, darf nicht zu Abstrakt formuliert sein, sondern muss die vorgeworfenen Taten in Form der Arbeitnehmer-Einsätze konkret bezeichnen.WeiterlesenBußgeldbescheid bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung
Schlagwort: arbeitnehmerüberlassung
Rechtsanwalt für Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zu Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.Unsere arbeitsrechtlich und strafrechtlich orientierte Kanzlei berät präventiv im Bereich Arbeitnehmerüberlassung und ist für Sie bei Ermittlungen des Zolls und der Steuerfahndung ebenso tätig wie bei einem Bußgeld wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt überlässt. Dabei gelten einige Besonderheiten gegenüber der Beschäftigung von Arbeitnehmern im eigenen Betrieb.
Eine der rechtlichen Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung ist die Begrenzung der Überlassungsdauer. Nach dem AÜG darf ein Arbeitnehmer höchstens 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitnehmer entweder in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen werden oder zum Verleiher zurückkehren.
Ein weiterer Aspekt ist die Equal-Pay-Regelung, die besagt, dass Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher überlassen werden, das gleiche Arbeitsentgelt erhalten müssen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Es gibt jedoch Ausnahmen und Abweichungen von dieser Regelung, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Von besonderer Bedeutung bei der Arbeitnehmerüberlassung sind auch die Informations- und Unterrichtungspflichten. So müssen Verleiher und Entleiher eine Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen treffen, die der verliehene Arbeitnehmer im Entleihbetrieb vorfindet.
Das AÜG regelt auch die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung durch Dritte (Kettenverleih). So darf ein Verleiher einen Arbeitnehmer nur dann an einen Entleiher überlassen, wenn dieser seinerseits erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Insgesamt unterliegt die Arbeitnehmerüberlassung vielen rechtlichen Besonderheiten und es ist wichtig, dass sowohl Verleiher als auch Entleiher die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Arbeitnehmerüberlassung: Es gibt verschiedene Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes die voneinander abzugrenzen sind. Diese Abgrenzung richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wobei nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist.WeiterlesenWann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor – zur AÜG-Abgrenzung
Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein ArbeitsverhältnisWeiterlesenCrowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt
Das Landesarbeitsgericht München (4 Sa 511/18) hat entschieden, dass seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis – hier mit der Betreibergesellschaft eines AKW – besteht. Weiterlesen30jährige Beschäftigung ist Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben,…WeiterlesenBürgenhaftung nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am 12.11.2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Die Entscheidung als solche ist nicht sonderlich überraschend, das OLG hat dies schon früher klargestellt (siehe OLG FFM, 2 Ss-OWi 295/17) – diese Entscheidung birgt…WeiterlesenVerkehrsüberwachung durch private Dienstleister – Bußgeldbescheide rechtswidrig
Scheinselbstständig: Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG Heilbronn, Urteil vom 1.2.2017, S 10 R 3237/15) abhängig beschäftigt: Die 1971 geborene, im Kreis Ludwigsburg wohnende Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Vermittelt über eine Agentur war sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als…WeiterlesenSozialversicherung: Im Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 23/18) erinnert daran, dass ein Arbeitsvertrag auch konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – geschlossen werden kann:WeiterlesenArbeitsvertrag: Vertragsabschluss über ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor: Das Bundessozialgericht (B 12 R 7/15 R) konnte sich zu den Kriterien für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit äussern. Gerade im Bereich des IT-Rechts und bei dem hier verbreiteten Einsatz von Freiberuflern ist dies ein stetes Minenfeld. Seinerzeit hatte das Gericht entschieden, dass wenn ein vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt…WeiterlesenWann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
Der Bundesgerichtshof (I ZR 71/15) hat die frühere Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 63/14, hier bei uns) bestätigt und festgestellt: Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den…WeiterlesenArbeitnehmerüberlassung: Kein Wettbewerbsverstoss bei Verstoss gegen Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung
Der EUGH (C‑216/15) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff gestärkt und konkretisiert, indem er u.a. klar stellt: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die…WeiterlesenArbeitnehmerüberlassung: EUGH zum Begriff des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmerüberlassung wird nunmehr zum 1.4.2017 in Deutschland mit einer Reform des AÜG neu geregelt, nachdem in einem letzten Schritt im November 2016 der Bundesrat der Reform zugestimmt hat. Dabei ergeben sich einige durchaus beachtliche Aspekte, auf die man sich einstellen muss: Dieser kleine Ausblick zeigt, dass einiges an Arbeit und neuen Fallstricken bevorsteht –…WeiterlesenArbeitnehmerüberlassung: AÜG-Reform 2017
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13, dahin geäußert, dass es für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt. Dies sieht auch das Bundesarbeitsgericht so. Das Verfahren ist insbesondere für die IT-Branche von Interesse.WeiterlesenRechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Marktverhaltensregel im Wettbewerbsrecht: Regelmäßig für Überraschung sorgt bei Unternehmen die im Wettbewerbsrecht vorgesehene Relevanz der „Marktverhaltensregel“. Hintergrund ist §3a UWG (vormals, bis Dezember 2015 §4 Nr.11 UWG), wo man liest Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Marktverhaltensregel
Das OLG Frankfurt (6 U 63/14) hat sich mit der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung aus einem ganz anderen Blickwinkel befasst. Es ging um die Frage, ob die Überlassung von Arbeitnehmern ohne erforderliche Erlaubnis einen Wettbewerbsverstoss darstellt und somit abgemahnt werden kann. Hierzu stellte das OLG fest: Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der…WeiterlesenWettbewerbsrecht: Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis