A1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland

A1-Bescheinigung: Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa wachsen weiter zusammen. Deshalb ist die EU-Entsenderichtlinie überarbeitet worden. Diese regelt, dass jemand, der im Ausland eine Beschäftigung ausübt, auch den dortigen Lohn- und Arbeitsbedingungen unterliegt; sich also dort sozialversichern muss. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie über die so genannte „A1-Bescheinigung“ nachweisen, dass Deutschland für Sie und Ihre Mitarbeiter zuständig ist.

Wo und wie wird kontrolliert?

Die A1-Bescheinigung brauchen Sie, wenn Sie im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz tätig werden; egal wie lang. Ein Tag reicht. Kontrolliert wird die Bescheinigung von den dortigen Zollbehörden. Die Kontrollen können überall stattfinden; z. B. beim Grenzübertritt, auf einer Baustelle, auf einer Tagung oder auch im Hotel.

Die Strafen richten sich nach den nationalen Bestimmungen. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen es ein Bußgeld von 3.000 EUR gab.

Bezug der A1-Bescheinigung?

Wo bekommt man diese Bescheinigung her: Für jede Auslandsreise brauchen Sie eine neue Bestätigung. Zuständig für die A1-Bescheinigung ist die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA). Dort stellen Sie den Antrag, und zwar elektronisch. Planen Sie ein paar Tage zur Bearbeitung ein. Die Bescheinigung wird aus Gründen des Datenschutzes per Post versendet.

Nachreichen der A1-Bescheinigung

Kann man die A1-Bescheinugung auch nachreichen: Im Prinzip „ja“, in der Realität aber oft „Nein“. Das liegt daran, dass einige Länder nationale Umsetzungsvorschriften erlassen haben. Und in denen ist dann oft geregelt, dass die nachträgliche Vorlage der A1-Bescheinigung nicht akzeptiert wird. Das gilt z. B. für Frankreich und Österreich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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