Mehr als 30-jährige Beschäftigung: Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag

Das LAG München hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Betreibergesellschaft eines AKW seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis besteht. Frau X. arbeitete seit Frühjahr 1985
bei dem AKW als Hilfskraft in der Mikroverfilmung.

Eingestellt wurde sie von der für das beklagte AKW damals tätigen Gebäudereinigerfirma, die ihrerseits 11 Tage später von der Beklagten mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen beauftragt wurde. Seit Frühjahr 1987 hat der Vertragsarbeitgeber gewechselt; Frau X. war aber weiterhin auf der Grundlage von Vereinbarungen für das AKW tätig, die als ausgestaltet waren.

Das Landesarbeitsgericht hat – nachdem ein erstes Berufungsurteil vom 30.04.2019 aufgrund eines Formfehlers vom BAG aufgehoben worden war, erneut festgestellt, dass es sich bei dem Vertrag entgegen dessen Ausgestaltung tatsächlich nicht um einen Werkvertrag, sondern um überlassung gehandelt hat.

Das ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dann der Fall, wenn Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen ausführen. Anders bei einem Werkvertrag: hier verpflichtet sich der Vertragspartner, ein sogenanntes Werk herzustellen, also einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Maßgeblich ist, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und profitieren Sie von unserer fundierten rechtlichen Beratung. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein und kämpfen für Ihr Recht am Arbeitsplatz. Überlassen Sie die rechtlichen Angelegenheiten Profis wie uns und sichern Sie sich eine erfolgreiche Lösung für Ihre arbeitsrechtlichen Probleme.

Im vorliegenden Fall war Frau X. der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen. Nach einer Beweisaufnahme steht für das Landesarbeitsgericht fest, dass Frau X., die seit ihrem ersten Arbeitstag am 15.04.1985 im AKW arbeitete, jedenfalls gerade zu Beginn ihrer Tätigkeit weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert war. Sie wurde von der Beklagten eingearbeitet, musste später Urlaub zumindest abstimmen und hat die gleichen Tätigkeiten in der Mikroverfilmung verrichtet, wie andere bei der Beklagten angestellte Mitarbeiter.

Wegen der fehlenden Erlaubnis des Verleihers zur und Überschreitung der
damals geltenden Überlassungshöchstdauer war deshalb rückwirkend zum 15.04.1985 festzustellen, dass kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist und der Klägerin die damit zusammenhängenden Rechte aus einer betrieblichen Altersversorgung zustehen. Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen wurden als verjährt zurückgewiesen.

Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 Sa 106/20 – Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.