Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (2 Ss-Owi 1092/19) hat die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister in drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) für gesetzeswidrig erklärt.

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In dem Fall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen festgesetzt worden. Zugleich war ein von einem Monat erlassen worden.

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffenen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum „Ordnungspolizeibeamten“ bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 Prozent der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt. Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten. Dort ist nach den getroffenen Feststellungen in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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