Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?
Wenn man in §1 Nr.6 und Nr. 8 KCanG blickt, stellt man fest, dass Stecklinge nicht Teil der Definition von Cannabis sind. Sie unterfallen also nicht der Regulierung im KCanG wenn das Wort „Cannabis“ verwendet wird! Gleichwohl kann man Stecklinge einpflanzen und die Zahl der Pflanzen, die man besitzen darf, ist begrenzt – der Gesetzgeber wollte dies nun lösen, indem sofort mit dem Einpflanzen der Steckling zum (gesetzlich nicht definierten!) Setzling wird, für den dann der Begriff des Cannabis gilt:
Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (…)
Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.
BT-Drucksache 20/8704, S.91
Allerdings tun sich auch hier Wertungswidersprüche auf, denn mit der Gesetzesbegründung sollen Jungpflanzen ausdrücklich erfasst sein; mit dem Gesetzeswort laut aber sind Jungpflanzen eben jene, die als Stecklinge zu bezeichnen sind – solange sie der Anzucht dienen sollen.
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