Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2024, 5 StR 469/23, Kriterien festgelegt, unter denen er ein Umsatzgeschäft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln annimmt. Dabei wird nochmals deutlich, wie früh so etwas anzunehmen sein kann!
Sachverhalt
Im konkreten Fall wurde der Angeklagte ursprünglich wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH nahm jedoch eine Änderung des Schuldspruchs vor. Festgestellt war unter anderem:
Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte er bereits
über die zum Transport von Mexiko nach Deutschland vorgesehenen 300 kg Kokain, hatte sich mit den gesondert Verfolgten über den Zeitrahmen und die Modalitäten ihrer Einfuhr verbindlich geeinigt und mit dem Bau von Prototypen der als Versteck benötigten Metallpaletten beginnen lassen. Er hat damit ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt (…)
Rechtliche Analyse
- Definition eines Umsatzgeschäfts: Ein Umsatzgeschäft im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt vor, wenn der Täter bereits über die zum Transport bestimmte Menge von Betäubungsmitteln verfügt, sich über den Zeitrahmen und die Modalitäten der Einfuhr verbindlich geeinigt hat und mit konkreten Vorbereitungshandlungen begonnen hat.
- Konkrete Bemühungen: Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt hatte. Dazu gehörte der Besitz von 300 kg Kokain zur Einfuhr von Mexiko nach Deutschland, eine Vereinbarung über die Einfuhrmodalitäten und der Beginn des Baus von Prototypen für die Verstecke.
- Relevanz für den Schuldspruch: Diese Feststellungen führten zur Annahme eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, was eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge hatte.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung konkreter Vorbereitungshandlungen und bindender Vereinbarungen für die Annahme eines Umsatzgeschäfts im Drogenhandel. Sie zeigt, dass nicht nur der tatsächliche Drogenhandel, sondern auch vorbereitende und planende Aktivitäten strafrechtlich relevant sein können.
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