In einem wegweisenden Beschluss vom 8. November 2023 (2 StR 418/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln getroffen.
Der Fall betrifft einen Angeklagten, der ursprünglich wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen verurteilt wurde. Der BGH hat den Schuldspruch bezüglich des bandenmäßigen Handeltreibens im ersten der Urteilsgründe revidiert und stattdessen eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens ausgesprochen.
Hintergrund des Falles
Der Angeklagte war Teil einer Gruppe, die im internationalen Kokainhandel tätig war. In einem spezifischen Fall bestellte eine gesondert verfolgte Person bei dem Angeklagten drei Kilogramm Kokain, welche dann durch einen Kurier geliefert wurden. Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten zunächst als Teil einer Bande angesehen, die systematisch im Kokainhandel tätig war.
Entscheidung des BGH
Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass er lediglich des mittäterschaftlichen Handeltreibens schuldig ist, nicht aber des bandenmäßigen Handels. Diese Entscheidung basiert auf einer detaillierten Prüfung der spezifischen Rolle des Angeklagten in der Tat:
- Bandenzugehörigkeit und Tatbeitrag: Obwohl der Angeklagte sich einer bestehenden Bande angeschlossen hatte, wurde festgestellt, dass das spezifische Drogengeschäft, um das es ging, auf eigene Rechnung des Angeklagten und nicht als Teil der Bandenaktivitäten durchgeführt wurde.
- Definition von Bandenhandel: Die BGH-Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jedes Geschäft eines Bandenmitglieds automatisch als Bandenhandel gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die Tat aus der Bandenabrede heraus und im Interesse der Bande erfolgt.
Auswirkungen der Entscheidung
Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Strafverfolgung von bandenmäßigem Handeltreiben:
- Präzisierung der Anforderungen: Der BGH betont, dass klare Beweise erforderlich sind, die zeigen, dass eine Tat direkt aus der Bandenstruktur resultiert und nicht lediglich ein unabhängiges Unterfangen eines Bandenmitglieds darstellt.
- Schuldspruch und Strafmaß: Die Entscheidung führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zu diesem Fall, da die Strafrahmen für mittäterschaftliches Handeln niedriger sind als für bandenmäßiges Handeltreiben.
Fazit
Die Entscheidung des BGH in der Sache 2 StR 418/23 liefert eine wichtige Klärung im Bereich des Betäubungsmittelrechts und präzisiert, unter welchen Umständen Handlungen eines Bandenmitglieds als Teil des bandenmäßigen Handeltreibens zu bewerten sind. Diese Klarstellung ist entscheidend für die korrekte Anwendung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Kampf gegen den organisierten Drogenhandel.
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