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Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 247/20) hat in einer durchaus beachtlichen Entscheidung am Rande die Frage des Besitzes von Betäubungsmitteln „aufgeweicht“. Bisher ist die Rechtsprechung hier recht rigide, nunmehr führt der BGH neben altbekannten Ausführungen aus:

    Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (…). Allein eine ʺfreie Zugänglichkeitʺ des Rauschgifts genügt nicht (…)

    Da der Angeklagte lediglich zwecks Eigenkonsums sich am Cannabisvorrat bedienen wollte, musste er dafür B. s Verfügungsgewalt nicht in Frage stellen. Solange B. den – nicht übermäßigen – Mitkonsum des Lebensgefährten seiner Gehilfin duldete, musste der Angeklagte keinen Besitzwillen entwickeln. Unter diesen Umständen begründet der bloße Eigenkonsum an ʺOrt und Stelleʺ noch keinen Besitz.

    Der letzte Teilsatz ist in der Tat neu und wäre bisher durch Instanzgerichte wohl (wie hier!) anders beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof öffnet zumindest die Türe nun dahingehend, dass die schlicht zum (straflosen) Konsum notwendige Besitzbegründung nicht immer ein Besitz im Sinne des BtMG sein muss. Das bietet Verteidigungspotential, hängt aber stark an den Gegebenheiten des Einzelfalls.

  • 4. Senat: Handeltreiben verklammert nicht Einfuhr

    4. Senat: Handeltreiben verklammert nicht Einfuhr

    Inzwischen ganz erheblich umstritten beim Bundesgerichtshof ist die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, in ihren Ausführungshandlungen jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden.

    Hier haben sich die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich postiert:

    • 1., 2. und 4. Strafsenat haben eine Tateinheit durch Klammerwirkung angenommen;
    • der 3. Strafsenat hat sich dem entgegen gestellt.

    Nunmehr hat der 4. Strafsenat angekündigt, seine Meinung ändern zu wollen. Die Frage dürfte dann „bald“ ein Thema für den grossen Senat werden.

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  • Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Dritte

    Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Dritte

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 380/20) hat hervorgehoben, dass der Tatbestand der Einfuhr zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert, somit auch entfernt stehende Täter mittäterschaftlich handeln können. Mittäter einer Einfuhr kann mit dem BGH ein Beteiligter nämlich auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird.

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  • Nicht geringe Menge Opium

    Nicht geringe Menge Opium: Inzwischen konnte sich der Bundesgerichtshof zur nicht geringen Menge Opium zumindest im Kern mehrmals äußern. Dabei gibt es bei Opium die Besonderheit, dass es nicht nur als Rohstoff ein Betäubungsmittel darstellt. Es dient auch als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Opium-Alkaloiden, wie zum Beispiel Morphin, Kodein oder Papaverin.

    Dazu bei uns: Nicht geringe Menge BTM

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  • Überlassen von Betäubungsmittel an Person unter 18 Jahren

    Beim OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 38/20) ging es um die Frage, wann ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3 BtMG anzunehmen ist – in diesem Fall mit der Besonderheit, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zwar nicht überreicht hat, aber „zugesehen“ hat, wie der Minderjährige darauf zugriff und nichts unternommen hat, obwohl er es hätte verhindern können. Das Amtsgericht hatte noch verurteilt, das OLG trat dem entgegen.

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  • Wann liegt eigennütziges Handeln vor?

    Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützig handelt: Doch wann liegt Eigennutz vor?

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  • Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol strafbar: Ist CBD legal oder ist es strafbar Cannabidiol (CBD) zu kaufen? Es gibt dazu eine Vielzahl von Beiträgen und Texten – und in der Tat habe ich hierzu in meiner Praxis auch Fälle, in denen Menschen darauf verweisen, im Vertrauen auf die (vermeintliche) Legalität von CBD Bestellungen getätigt zu haben.

    Gleich wie man es sieht – und manche wollen es ja krampfhaft so sehen, dass es erlaubt ist: Lieber nichts bestellen.

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  • Konkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln

    Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).

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  • Gleichzeitiger Besitz von Marihuana und Waffen

    Ein gleichzeitiger Besitz einer nicht geringen Menge von Marihuana und Waffen (ggfs. samt Munition) unterfällt nicht automatisch der Tatbestandsvariante des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 4 BtMG).

    Denn ein bloßer Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – etwa zum Eigenkonsum – ist nicht von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst, wie der BGH klarstelle: Denn insoweit besteht kein Kontakt zu anderen Personen und damit nicht die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt und eine ihm zu Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (BGH, 2 StR 556/96, 1 StR 149/18, 3 StR 344/16 und 1 StR 242/19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/6853 S. 41).

  • Darknet

    Darknet

    Rechtsanwalt für Darknet – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

    Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

    Dazu auch von mir:

    Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

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  • Tenorierung im Betäubungsmittelstrafrecht

    Den richtigen Schuldspruch im Betäubungsmittelstrafrecht zu finden kann mitunter schwer sein, gerade für Gerichte, die im Umgang mit dem BtMG nicht so erfahren sind, wie es etwa bei grenznahen Gerichten wie hier in Aachen zu erwarten ist. Da werden gerne Zusätze wie „unerlaubt“ genutzt, die man im BtMG gar nicht benötigt. Insoweit ist an die BGH-Rechtsprechung zu erinnern:

    Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ schon nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (BGH, 3 StR 632/14 und 3 StR 162/20). Auch ist die ausdrückliche und gerne genutzte Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (BGH, 3 StR 340/14 und 3 StR 162/20).

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  • BTM-Strafrecht: Verklammerung durch Besitz von Betäubungsmitteln

    Besitz von Betäubungsmitteln: Wenn der Besitz verschiedener Mengen Betäubungsmittel vorliegt, muss dringend daran gedacht werden, hier eine Tateinheit sowie eine Verklammerung zu prüfen – ein gern übersehener Aspekt von Gerichten! So gilt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal erfüllt (BGH, 2 StR 266/14).

    Dazu auch bei uns:

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  • Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafe bei §35 BtMG

    Verurteilte haben (inzwischen) die Möglichkeit der Zurückstellung einer suchtbedingten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG auch bei gleichzeitigem Vorliegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafe. Dies ist eine Ausnahme von der in § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt: Nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen können jetzt auf Antrag des Verurteilten vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung suchtbedingter Freiheitsstrafen und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden. Diese Möglichkeit, von der Unterbrechung von Freiheitsstrafen zum Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt abzusehen, wurde durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 3202, 3210, siehe auch BT-Drs. 18/11272, 35) geschaffen. 

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  • Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

    Verminderte Schuldfähigkeit und Drogenabhängigkeit: Mit dem Bundesgerichtshof ist eine Drogenabhängigkeit als solche kein Grund, automatisch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Auch, sind die generellen Merkmale der Drogenabhängigkeit wie „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Drogenabhängigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, 5 StR 36/13 und 2 StR 493/19).

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  • Strafzumessung bei minder schwerem Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Eine sehr wichtige Entscheidung – wenn auch inhaltlich nicht so neu – hat der Bundesgerichtshof bei der Strafzumessung im BTM-Strafrecht getroffen. Es geht um die Frage, ob im Rahmen der Qualifikationen der §29ff. BtMG im Falle eines minder schweren Falls das Grunddelikt mit seiner Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfalten kann – was der Fall ist. Allerdings sind reine Strafzumessungsregeln wie die besonders schweren Fälle des §29 BtMG nicht als solche Sperre zu verstehen.

    Dazu auch bei uns: Minder schwerer Fall und gesetzlicher vertypter Milderungsgrund

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