Es ist obergerichtlich anerkannt, dass es zulässig ist, das Einverständnis mit der Entscheidung durch Beschluss im OWI-Verfahren unter eine einschränkende Bedingung zu stellen – dies insbesondere dann, wenn es allein im Ermessen des Gerichts steht, ob die Bedingung erfüllt wird oder nicht (OLG Köln, 1 RBs 373/22); der für Rechtsmittel geltende Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit findet insoweit keine Anwendung, da es sich beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt. Der Schriftsatz muss insoweit Bedingungen für die Zulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss enthalten, die über bloße Anregungen hinausgehen.
Können die Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden, liegt kein Einverständnis, sondern ein Widerspruch vor (OLG Köln, III-1 RBs 60/20; OLG Brandenburg NZV 2019, 538; KG VRS 135, 21; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 354; OLG Karlsruhe NZV 2013, 98; OLG Zweibrücken, B. v. 14.01.2008 – 1 Ss 3/08).
Es ist anerkannt, dass der das Beschlussverfahren hemmende Einspruch – wie hier – bereits im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde erklärt werden kann; er entfaltet seine Wirkung mit Eingang bei Gericht. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, den zunächst vorbehaltlos erklärten Widerspruch nachträglich zu modifizieren, indem Auflagen zu einer bedingten Zustimmung hinzugefügt werden. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erklärungen des Betroffenen, die seiner Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren beigefügt werden, als echte Bedingungen oder nur als Anregungen anzusehen sind (OLG Bamberg DAR 2016, 470).
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