Das OLG Celle (9 W 73/22) hat bestätigt, dass eine (Zweigniederlassung einer) Limited nach englischem Recht, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ausschließlich im Inland hat, aufgrund des Brexit und des Ablaufs aller Übergangsfristen zum 31. Dezember 2020 in dem Sinne nicht mehr existent ist, dass sie ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.
Ein in diesem Sinne nicht mehr existierender Rechtsträger, der seine Rechtsfähigkeit verloren hat, hat keine Organe mehr, die für ihn handeln können; dementsprechend kann ein Geschäftsführer auch nicht verpflichtet werden, in irgendeiner Funktion für die Limited zu handeln oder eine Anmeldung mit dem vom Registergericht für erforderlich gehaltenen Inhalt für diese nicht mehr rechtsfähige Limited vorzunehmen.
- Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt - 3. Dezember 2023
- Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten - 3. Dezember 2023
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited - 3. Dezember 2023