Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich in einem Fall entschieden, der das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse auf der Autobahn betraf (Aktenzeichen 5 ORbs 35/24 vom 28. März 2024). In diesem Fall wurde der Betroffene ursprünglich vom Amtsgericht Witten zu einer Geldbuße verurteilt, allerdings wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen .
Im Kern der Entscheidung stand die Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung vorlag, die normalerweise die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würde. Das OLG Köln hat jedoch bestätigt, dass im vorliegenden Einzelfall von der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen wurde. Dies wurde mit der Notstandssituation des Fahrers begründet, der während eines Staus ein dringendes Bedürfnis verspürte, die Toilette zu nutzen.
Diese physische Notwendigkeit wurde als ausreichender Grund angesehen, um von einem Fahrverbot abzusehen, insbesondere da der Betroffene annahm, dass die Rettungsgasse bereits wieder freigegeben sei:
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in notstandsähnlichen Situationen (konkret: dringendes Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft) das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbotes – je nach den Umständen des Einzelfalls – fehlen kann (vgl. bei Geschwindigkeitsverstößen: OLG Hamm Beschl. v. 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 = BeckRS 2017, 129512 Rn. 7, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1996 – 1 Ss 291/96 = NStZ-RR 1997, 379, beck-online; OLG Brandenburg (1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) = BeckRS 2019, 2716, beck-online).
Das ist hier auf der Grundlage – der revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren – Feststellungen des Amtsgerichts der Fall. Das Handeln des Betroffenen stellt in subjektiver Hinsicht kein besonders vorwerfbares Verhalten dar. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen neigte der Angeklagte aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation zu einem erhöhten Harndrang, der bereits kurz nach Beginn des Staus einsetzte. Zudem ist er im Hinblick auf den wiedereinsetzenden Verkehr davon ausgegangen, die Rettungsgasse bereits wieder befahren zu dürfen. Insoweit liegt zwar weder ein Notstand i.S.v. § 16 OWiG noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Allerdings befand sich der Betroffene in einer – durch Medikamentenwirkung hervorgerufenen – notstandsähnlichen Situation; dazu hat das Amtsgericht festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt bereits ein erheblicher Harndrang bzw. Druckgefühl vorhanden war (vgl. UA S. 6).
Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft konnte der Betroffene auch nicht etwa seine Notdurft außerhalb des Fahrzeugs verrichten. Denn – worauf die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift zu Recht hinweist – ein Betreten der Autobahn ist grundsätzlich nicht erlaubt (§ 18 Abs. 9 StVO). Außerdem wäre ihm dieses Handeln unter dem Gesichtspunkt naheliegender Eigengefährdung rechtlich nicht zumutbar gewesen.
Diese Entscheidung unterstreicht den individuellen Ansatz der Gerichte bei der Beurteilung von Verkehrsvorfällen und betont die Bedeutung der Umstände jedes einzelnen Falles. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fielen der Staatskasse zur Last, da die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum als unbegründet verworfen wurde .
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