Keine doppelte Verfolgung in der EU bei Geldbußen

Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, findet der Grundsatz „ne bis in idem“ Anwendung, so der EUGH (C-27/22).

Dieser Grundsatz schließt aus, dass eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann, wenn eine endgültige Entscheidung vorliegt, auch wenn diese Entscheidung später ergangen ist!

Sachverhalt

Am 4. August 2016 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) gegen die Volkswagen Group Italia SpA (VWGI) und die Volkswagen Aktiengesellschaft (VWAG) eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Diese Praktiken betrafen zum einen das Inverkehrbringen von Dieselfahrzeugen in Italien ab dem Jahr 2009, in die eine Software eingebaut war, mit der die Messung der Stickoxid (NOx)-Emissionswerte bei der Überprüfung von Schadstoffemissionen verändert werden konnte, und zum anderen die Verbreitung von Werbung, in der betont wurde, dass diese Fahrzeuge den Vorgaben der Umweltschutzvorschriften entsprächen.

Die VWGI und die VWAG fochten diese Entscheidung vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) an. In der Zwischenzeit verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig (Deutschland) gegen die VWAG eine Geldbuße in Höhe von 1 Mrd. Euro mit der Begründung, dass die VWAG in Bezug auf die Entwicklung dieser Software und deren Einbau in 10,7 Millionen weltweit in Verkehr gebrachte Dieselfahrzeuge (wovon 700 000 in Italien verkauft wurden) gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht bei der Tätigkeit von Unternehmen ahnden, verstoßen habe.

Die deutsche Entscheidung wurde am 13. Juni 2018 rechtskräftig, da die VWAG die Geldbuße zahlte und förmlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtete. Die VWGI und die VWAG machten geltend, dass die italienische Entscheidung in der Folge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem rechtswidrig geworden sei. Dieser in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat.

Entscheidung des EUGH

Der italienische Staatsrat, bei dem nach Abweisung der im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hat den Gerichtshof gefragt, ob der Grundsatz im vorliegenden Fall Anwendung findet. Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof die Frage, ob die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängten Sanktionen als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur einzustufen sind.

Der Gerichtshof führt aus, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen drei Kriterien maßgebend sind:

  • zum ersten Kriterium – der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht – weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Anwendung von Art. 50 der Charta der Grundrechte sich nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, sondern sich – unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung – auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die strafrechtlicher Natur sind;
  • das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird;
  • zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird.

Im Licht dieser drei Kriterien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Geldbuße, die von der für den Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörde gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt wird, eine strafrechtliche Sanktion darstellt, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Verwaltungssanktion eingestuft wird, wenn sie eine repressive Zielsetzung verfolgt
und einen hohen Schweregrad aufweist.


Sodann bejaht der Gerichtshof die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine gegen eine juristische Person wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Geldbuße strafrechtlicher Natur aufrechtzuerhalten, wenn diese Person wegen derselben Tat in
einem anderen Mitgliedstaat strafrechtlich verurteilt worden ist, auch wenn diese Verurteilung nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, erfolgt ist, aber rechtskräftig geworden ist, bevor über den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung rechtskräftig geurteilt worden ist.

Der Grundsatz ne bis in idem schließt nämlich aus, dass bei Vorliegen einer endgültigen Entscheidung eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann und findet Anwendung, sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, unabhängig davon, wie sie Rechtskraft erlangt hat. Er kann jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die Taten, auf die sich die beiden fraglichen Verfahren bzw. Sanktionen beziehen, identisch sind. Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist.

Schließlich beantwortet der Gerichtshof die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem gerechtfertigt sein können. Der Gerichtshof hält eine Einschränkung der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, um eine Kumulierung von Verfahren oder Sanktionen wegen derselben Tat zu ermöglichen, für zulässig, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: diese Kumulierung darf keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen, es muss sich anhand klarer und präziser Regeln vorhersehen lassen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung in Frage kommt, und schließlich müssen die betreffenden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt worden sein. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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