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OLG Köln: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 371/22, hat entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn Messungen mit Geräten vorliegen, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, da diese verwertbar sind.

Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes ein Indiz für die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist unerheblich. Dieser Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris) haben sich nach Angaben des OLG Köln nahezu alle Obergerichte einschließlich des Senats angeschlossen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02. 2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris und Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, 3 RBs 307/19, juris; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06. 04.2020, 1 SsRs 10/20, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.09.2020, 1 OLG 171 SsRs 195/19; Senat, Beschluss vom 27.09.2019, III-1 RBs 339/19).

Den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Zweibrücken schließt sich das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich an. So ist der Umstand, dass ein Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ (mehr) speichert, nach den Entscheidungsgründen des OLG Zweibrücken rechtlich unerheblich. Da die in Rede stehenden Messdaten der verfahrensgegenständlichen Messung zu keinem Zeitpunkt gespeichert wurden und damit weder der Bußgeldbehörde noch dem Gericht zur Verfügung standen, gelten die Gründe des Beschlusses des Senats vom 27.09.2019 (Az. III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695), an denen der Senat ausdrücklich festhält, auch für die vorliegende Konstellation. Das OLG wendet sich gegen die Annahme einer „bewussten Unterdrückung“ solcher Daten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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