Geldbuße gegen GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung

Im Bereich der Unternehmensbußgelder konnte sich der (5 StR 278/21) klarstellend zu typischen Aspekten äußern und hervorheben:

  • Damit betont der BGH, dass Straftaten des Geschäftsführers Anlasstaten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sein können, die zu Geldbußen der Gesellschaft führen.
  • Weiter erläutert der BGH, dass sowohl eine echte Selbstreinigung im Anschluss an einen Rechtsverstoß als auch die Installation von -Maßnahmen ein Bußgeld mindert.
  • Ferner wird die Berechnung des Abschöpfungsanteils der Geldbuße erläutert und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dargestellt – dabei wird ausgeführt, dass geleistete Schmiergeldzahlungen abzugsfähig sind!

Straftaten des Geschäftsführers als Anlasstaten

Hinsichtlich des rechtskräftig verurteilten Geschäftsführers fasst sich der BGH kurz: Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG hätten vorgelegen, da dieser als der Nebenbeteiligten tauglicher Täter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gewesen sei. Die Nebenbeteiligte wurde durch die abgeurteilten Taten auch bereichert und dieser hat durch die Bestechungshandlungen unternehmensbezogene Pflichten verletzt.

Bemessung des Bußgeldes

Die Bemessung der Geldbuße hat sich an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG zu orientieren, namentlich an der Bedeutung der Anlasstat und dem Gewicht der dem Geschäftsführer vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbeteiligten (Gesellschaft). Zudem ist ein anschließender „Selbstreinigungsprozess“ der Nebenbeteiligten (der u.a. die Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems vorsieht) ausdrücklich zu honorieren (so bereits BGH, 1 StR 265/16).

Bei Abschöpfung in Abzug gebrachte Aufwendungen

Bei der Bemessung der Geldbuße hatte das Landgericht vom Rohgewinn Steuern, Sicherheiten und eine Kostenpauschale von insgesamt rund 44,5 Prozent abgezogen, wogegen der Bundesgerichtshof ausdrücklich keine Bedenken erhebt. Dies gilt auch insoweit, als damit zur Abschöpfung der von der Nebenbeteiligten erlangten Vorteile Aufwendungen abgezogen wurden, die in Schmiergeldzahlungen sowie in – im jeweiligen Vertragsverhältnis nicht abrechenbaren – Bauleistungen und Vorfinanzierungskosten bestanden. Zu Recht wurde auch die Steuerbelastung der Nebenbeteiligten berücksichtigt.

Der BGH führt aus, dass für die Bemessung der Geldbuße nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG gelte, dass diese den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen müsse. Für die Bestimmung des Abschöpfungsanteils gebietet der Begriff des „Vorteils“ daher eine Saldierung, bei der von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteilen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip.

Aufwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie durch den Erwerbsvorgang veranlasst oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind und ohne die Tat nicht entstanden wären. Maßgeblich ist eine tatsächliche Betrachtungsweise nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; die Abzugsfähigkeit ist jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Das führt dazu, dass sogar die Schmiergeldzahlungen als solche abzugsfähig sind:

Ausgehend von diesen Grundsätzen und im Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer vom Gewinn der Nebenbeteiligten die von ihr geleisteten Schmiergeldzahlungen abgezogen bzw. solche Zuflüsse nicht als gewinnerhöhend angesehen hat, die allein der Rückführung von Schmiergeldern (als Teil der „Verrechnungen“) dienten. Nachdem die Anlasstaten gerade darin bestanden, Bestechungsgelder zu zahlen bzw. Tankkartenumsätze des Mitangeklagten T.    zum Zweck der zu begleichen, ist der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zu ahndenden Straftaten gegeben, zumal die abzuschöpfenden Gewinne aus Aufträgen stammen, die nach den Feststellungen ohne die Bestechungszahlungen nicht an die Nebenbeteiligte erteilt worden wären.

Es liegt in der Konsequenz des Nettoprinzips, dass hierbei die rechtliche Missbilligung von Schmiergeldzahlungen außer Betracht bleibt, denn auch sie schmälern den „wirtschaftlichen Vorteil“, den der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 4 OWiG als maßgeblich bestimmt hat (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, NJW 1971, 1000, 1003; KK-OWiG/Mitsch aaO Rn. 120 mwN; Göhler/Gürtler/Thoma aaO Rn. 41a). Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese „gänzlich unzulässig“ waren (so OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2019, 323; dem folgend Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. § 17 Rn. 26), hieße daher, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern.

Dieser Maßstab ist ein anderer als derjenige des Rechts der (vgl. § 73d StGB, § 29a OWiG) und mag auch Wertungen aus anderen Rechtsgebieten nicht ohne Weiteres entsprechen (kritisch zur Divergenz zu § 4 Abs. 5 Nr. 10 EstG, BeckOK OWiG/Sackreuther, 33. Ed., § 17 Rn. 125).

Jedoch beruhen die Unterschiede – wie dies auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift und die Nebenbeteiligte in ihrer Erwiderung betonen – auf einerbewussten gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. hierzu auch BeckOK OWiG/Sackreuther aaO Rn. 121): So belegen die Materialien zur Einführung des Erweiterten Verfalls sogar ausdrücklich, dass dem Gesetzgeber die Divergenz zwischen dem für die Einziehung geltenden Bruttoprinzip und § 17 Abs. 4 OWiG als einer „Zumessungsregel für die Festsetzung der Geldbuße“ sachgerecht erschien (vgl. BT-Drucks. 11/6623, S. 13). Auch die Maßnahmen zur „Stärkung und Konkretisierung des Bruttoprinzips“ (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 55) im Rahmen der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung haben den Gesetzgeber zwar zu redaktionellen Anpassungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BT-Drucks. 18/9525, S. 105 f.), nicht aber zu einer Änderung des § 17 Abs. 4 OWiG veranlasst.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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