OVG Münster zur Angemessenheit von Sicherheitsmaßnahmen nach der DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat den Schutz personenbezogener Daten in Europa auf ein neues Niveau gehoben. Doch wie weit reichen die Pflichten der Verantwortlichen, wenn es um die technische Absicherung von Daten geht? Muss jede Übermittlung personenbezogener Daten zwingend Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgen, oder genügen auch andere Sicherheitsmaßnahmen? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Februar 2025 (16 B 288/23).
Das Gericht entschied, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Übermittlung von Daten an das Transparenzregister nicht zwingend erforderlich ist. Stattdessen kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen an. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der DSGVO konkretisieren – und wo die Grenzen individueller Ansprüche auf maximale Datensicherheit liegen.
(mehr …)

