Schlagwort: Transparenzregister

Das Transparenzregister ist eine datenbankgestützte Einrichtung, die in vielen Ländern zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen Formen der Wirtschaftskriminalität eingeführt wurde. Es dient der Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Stiftungen und Trusts.

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In Deutschland wurde das Transparenzregister mit dem Vierten Geldwäschegesetz eingeführt und ist seit Oktober 2017 in Kraft. Es enthält Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, also den natürlichen Personen, die letztlich hinter juristischen Personen, Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder vergleichbaren Rechtsgestaltungen stehen und mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder Kontrolle ausüben.

Ziel ist es, Finanztransaktionen und Unternehmensstrukturen nachvollziehbarer zu machen und damit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und steuerliche Unregelmäßigkeiten zu erschweren. Das Transparenzregister ist damit ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Finanzmarktintegrität und zur Förderung von Transparenz und Verantwortlichkeit.

  • Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Transparenzregister nötig

    Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Transparenzregister nötig

    OVG Münster zur Angemessenheit von Sicherheitsmaßnahmen nach der DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat den Schutz personenbezogener Daten in Europa auf ein neues Niveau gehoben. Doch wie weit reichen die Pflichten der Verantwortlichen, wenn es um die technische Absicherung von Daten geht? Muss jede Übermittlung personenbezogener Daten zwingend Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgen, oder genügen auch andere Sicherheitsmaßnahmen? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Februar 2025 (16 B 288/23).

    Das Gericht entschied, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Übermittlung von Daten an das Transparenzregister nicht zwingend erforderlich ist. Stattdessen kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen an. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der DSGVO konkretisieren – und wo die Grenzen individueller Ansprüche auf maximale Datensicherheit liegen.

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  • Bußgeld bei Nichtmeldung an das Transparenzregister

    Unternehmen, die ihren Meldepflichten zum Transparenzregister nicht nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 des Geldwäschegesetzes (GwG) stellen Verstöße gegen die Transparenzpflichten, etwa wenn Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

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  • Transparenzregister: wirtschaftlich Berechtigter

    Im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist der „wirtschaftlich Berechtigte“ ein zentraler Begriff, der in § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) definiert ist. Es handelt sich dabei um natürliche Personen, die entweder Eigentümer eines Vertragspartners sind oder die Kontrolle über einen Vertragspartner ausüben. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten auch Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

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  • Transparenzregister zur Bekämpfung von Finanz­kriminalität beschlossen

    Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. Juni 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (19/28164) beschlossen. Der Entwurf wurde in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/30443) mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der AfD, FDP, der Linken und Grünen angenommen. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/30524) vor.

    Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, soll mit dem Gesetz mehr Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten geschaffen werden (19/28164). Anlass ist die nach der EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten.

    Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format. Zudem wird mit dem Gesetz die EU-Finanzinformationsrichtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist es, zur Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten die Nutzung von Bankkonten- und Finanzinformationen zu erleichtern. Dazu wird für den Kontenregisterzugang und für den Austausch von Kontendaten mit Europol das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Justiz benannt. (Quelle: Pressemitteilung des Bundestages)

  • Leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an Transparenzregister

    Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 171/20, hat sich zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Medung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann, geäußert.

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  • Zugriffe auf das Transparenzregister

    Im vergangenen Jahr haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz in 73.722 Fällen auf das Transparenzregister zugegriffen. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21441) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21051) wurde von Behörden in 13.733 Fällen auf das Register zugegriffen. Die technische Umsetzung des automatisierten Zugriffs der Financial Intelligence Unit und der Strafverfolgungsbehörden erfolge derzeit. (Quelle: Mitteilung des Bundestages)

  • Geldwäschegesetz 2017

    Das Geldwäschegesetz (Ausführlich: „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“) wurde im Jahr 2017 vollständig reformiert, was wie erwartet zu einem erheblichen Ausweiten der Verpflichteten geführt hat – so sind neben Rechtsanwälten die bereits an der Planung bestimmte Geschäfte beteiligt sind auch Güterhändler betroffen, die lediglich von den Pflichten des Geldwäschegesetzes freigestellt sind, wenn Sie im Rahmen einer Bargeld-Transaktion weniger als 10.000 Euro auszahlen oder entgegennehmen. Der hier betroffene Schwellenwert wurde damit deutlich gesenkt.

    Der Ansatz des Geldwäschegesetzes wurde auf einen vollständig Risikobasierten umgesetzt: Nunmehr müssen betroffene Unternehmen generell ein Risikomanagement im Sinne des §4 GwG einrichten, im Rahmen dieses Risikomanagements ist eine Risikoanalyse (§5) durchzuführen, es sind interne Maßnahmen zu ergreifen (§6) die teilweise auf gesetzlich kodifizierte Sorgfaltspflichten verweisen (§6 Abs.2 Nr.1b iVm §10-§17), weiterhin bedarf es unter Umständen eines Geldwäschebeauftragten (§7) und all dies ist hinreichend zu dokumentieren (§8). Hierbei ist zu sehen, dass insbesondere die Pflichten zur Identifizierung von Kunden nochmals im Detail zumindest „verfeinert“ wurden.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Weiterer Kernpunkt ist die Einrichtung des lange umstrittenen „Transparenzregisters“ (§§18-26) in dem sich – in gewisser Ähnlichkeit zum bekannten „elektronischen Register“ Informationen zu Geschäftspartnern abrufen lassen. Organisiert werden soll es durch eine Einrichtung die Gebühren erheben kann, während hier zumindest Informationen juristischer Personen erfasst werden sollen. Daneben werden höhere Sanktionen und sogar eine „Prangervorschrift“ zu Beachten sein. Der §261 StGB dagegen wurde nicht weiter verändert.