Das LAG Düsseldorf (9 Sa 1734/10) hat nochmals klar gestellt, dass eine unwirksame Kündigung grundsätzlich eine Pflichtverletzung des bestehenden Schuldverhältnisses sein kann, die u.a. auch schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann.
Die Entscheidung des LAG zeigt exemplarisch sehr gut auf, dass Arbeitgeber durchaus anspruchsvolle Abwägungen vorzunehmen haben, bevor sie eine Kündigung aussprechen, denn Arbeitgeber dürfen eine Kündigung nur aussprechen, wenn darin kein Verstoss gegen objektive Sorgfaltspflichten vorliegt.
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Dazu das LAG sehr ausführlich:
Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, also ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht besteht (BAG, Urteil vom 17.07.2003 – 8 AZR 486/02 – in: AP Nr. 27 zu § 611 Haftung des Arbeitgebers; Urteil vom 20.06.2002 – 8 AZR 488/01 – in: NZA 03, S. 268 ff; Urteil vom 17.02.1994 – 8 AZR 275/92 – in: AP Nr.2 zu § 286 BGB).
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtswirksam erweisen (BAG, Urteil vom 17.07.2003, a. a. O.; Urteil vom 13.06.2002 – 2 AZR 391/01 – in: AP Nr. 97 zu § 615 BGB; Urteil vom 22.03.2001 – 8 AZR 586/00 -in: EzBAT Nr. 31 zu §8 BAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers).
Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (Rechtsirrtum), z. B. über die Wirksamkeit einer Kündigung, so muss dies im Grundsatz als möglicher Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden können. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Im Falle einer Kündigung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich als rechtsbeständig erweist, denn der Arbeitgeber darf seine Interessen mit den gesetzlich gebotenen Mitteln verfolgen, sofern er nach vollständiger Würdigung des Sachverhalts die Kündigung für vertretbar halten durfte.
Der Ausspruch einer Kündigung erfordert eine komplexe Abwägungsentscheidung des Arbeitgebers. Es ist nicht in jedem Fall leicht abzuschätzen, inwieweit das Arbeitsgericht und die weiteren gerichtlichen Instanzen seiner Abwägung folgen (LAG Hamburg, Urteil vom 13.02.08 -5 Sa 69/07 – in: LAGE Nr.5 zu § 280 BGB 2002).
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