Schlagwort: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das schärfste Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – ob bei Wettbewerbsverstößen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder vertraglichen Streitigkeiten. Entscheidend für den Erfolg sind der Nachweis von Eilbedürftigkeit und eine glaubhafte Darlegung des Anspruchs. Diese Übersicht zeigt, wie Antragsteller die Hürden des Gerichts überzeugen, welche Fehler zu vermeiden sind und wie sich gegen unberechtigte Verfügungen wehren lässt. Besonders relevant wird dies in digitalen Kontexten, wo Zeitdruck und Streuwirkung von Verletzungshandlungen eine schnelle Reaktion erfordern.

  • Whistle-Blowing und Geschäftsgeheimnisschutz im Arbeitsrecht

    Whistle-Blowing und Geschäftsgeheimnisschutz im Arbeitsrecht

    Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG, 3 Sa 377/22) wirft ein interessantes Licht auf die Thematik des Whistle-Blowings und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Kontext von Arbeitsverhältnissen. Der Fall bietet Anlass, sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die praktischen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beleuchten

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  • AG München: Einstweilige Verfügung zur Videoüberwachung durch Nachbarn

    AG München: Einstweilige Verfügung zur Videoüberwachung durch Nachbarn

    Das Amtsgericht München hat am 1. Februar 2023 (Az. 171 C 11188/22) einen Beschluss über die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Installation einer Überwachungskamera durch Nachbarn gefasst. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre in nachbarschaftlichen Verhältnissen.

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  • Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

    Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

    Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.

    Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.

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  • Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

    Das OLG Nürnberg (3 U 889/23) betont, dass ein grundsätzlich anzunehmender Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist.

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  • Dringlichkeitsvermutung bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

    Dringlichkeitsvermutung bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

    Für Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG besteht zwar keine Dringlichkeitsvermutung; die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar, so das OLG Nürnberg (3 U 889/23). Bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ergebe sich der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund regelmäßig bereits aus der Sache selbst.

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  • Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

    Keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG bei tituliertem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 28/22, hat klargestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach dem GeschGehG nicht für Auskünfte in Betracht kommt, die im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu erteilen sind.

    Hinweis: Dazu auch der BGH zum Verhältnis von Patentrecht zu Geschäftsgeheimnisschutz

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  • Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einstweiliger Verfügung ersetzt nicht Parteizustellung

    Dass ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist, konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 263/22, unterstreichen.

    Das OLG stellt klar, dass die unterbliebene Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung auch nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag ersetzt werden kann oder durch das eingeleitete Tatbestandsberichtigungsverfahren entbehrlich wird. Die Frage, ob eine fristgerechte Vollziehung erfolgt ist, kann nicht von den Umständen des Einzelfalls oder von einer Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden:

    Zwar ist denkbar, dass dem Zweck des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO außer durch Parteizustellung durch den Gläubiger auch in anderer, seinen Vollziehungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringender Weise genügt werden kann (siehe OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2017 – I-6 U 83/17, juris, Rn. 27). Insoweit wird oftmals formuliert, dass außer der Parteizustellung auch andere, ähnlich formalisierte und leicht feststellbare Maßnahmen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 41; Mayer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2022, § 936 Rn. 18 m.w.N.). Damit ist aber in erster Linie die Beantragung der Festsetzung von Ordnungsmitteln innerhalb der Vollziehungsfrist angesprochen (siehe BGH, Urteile vom 13. April 1989 – IX ZR 148/88, juris, Rn. 26, vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 211/89, juris, Rn. 9, und vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 19).

    Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist hiermit nicht vergleichbar. Dieser richtet sich nicht gegen den Antragsgegner, sondern gegen die vom Gericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen. Ihm fehlt damit ein vollstreckungsrechtliches Element (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 24). Er ist der Verfügungsbeklagten hier zudem erneut nur vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden.

    Den Weg einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt hat die Verfügungsklägerin nicht beschritten. Damit kann der Tatbestandsberichtigungsantrag nicht als ein Äquivalent für die Parteizustellung verstanden werden. Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 U 38/16, juris, Rn. 15). Das geschieht bei einem Tatbestandsberichtigungsantrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zugestellt wird, nicht.


    Durchgreifende Zweifel an der Dringlichkeit des weiterverfolgten Anspruchs ergaben sich für das OLG dann aus dem Umgang mit der anteilig erlassenen einstweiligen Verfügung, deren Vollziehung unterlassen wurde. Ein solches Verhalten nach (Teil-)Erlass einer einstweiligen Verfügung könne bei der Frage der Dringlichkeit berücksichtigt werden:

    Durch die unterlassene Vollziehung des vom Landgericht erlassenen Teils der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Sache insgesamt nicht eilig durchgesetzt werden muss. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Kanzleikonto mit den Endnummern 68, auf das sich jener der Verfügungsklägerin günstige Teil des landgerichtlichen Urteils bezieht, dasjenige ist, auf dem die Verfügungsbeklagte das Gros aller Geldbeträge verbucht hat, die zwischen den Parteien im Streit stehen.

    Es handelt sich um einen insgesamt siebenstelligen Geldbetrag, nämlich 2.469.895,94 €. Eine nach Schließung des Eingangskontos mit den Endnummern 88 daneben allenfalls noch in Betracht kommende einstweilige Verfügung bezüglich des Auszahlungskontos mit den Endnummern 39 hat im Vergleich dazu kaum wirtschaftliches Gewicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gab einer der geschäftsführenden Partner der Verfügungsbeklagten für dieses Konto einen Kontostand von 240.078,98 € zum 14. Oktober 2022 an. Es kommt hinzu, dass es die Verfügungsbeklagte in der Hand hat, diesem Konto keine weiteren Gelder mehr zuzuführen, die auf dem Kanzleikonto mit den Endnummern 68 im Zusammenhang mit den einstmals übernommenen Mandaten noch eingehen.

  • Kosten für Abschlussschreiben III

    Den Schuldner einer einstweiligen Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger nach Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Wartefrist, die der Gläubiger vor Absendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über die Entscheidung, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Ist die pflichtwidrig unterlassene Belehrung des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines – objektiv nicht mehr erforderlichen – Abschlussschreibens des Gläubigers, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, so der BGH (I ZR 61/22).

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  • Rechtswidriger Gebrauch eines Fotos: Wiederholungsgefahr entfällt nicht durch Löschung des Bildes

    Das Landgericht Köln, 14 O 297/22, hat noch einmal betont, dass allein der Umstand, dass der Abgemahnte die beanstandeten Fotografien von seiner Website entfernt hat, einer Wiederholungsgefahr und damit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegensteht.

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  • Bundesverfassungsgericht zur prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz (2023)

    Bundesverfassungsgericht zur prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz (2023)

    Auch wenn über Verfügungsanträge in Äußerungssachen wegen der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht mit inzwischen gefestigter Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts nicht, die Gegenpartei bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren auszuschließen.

    Eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite Gelegenheit hatte, auf das Vorbringen in dem Antrag und in weiteren Schriftsätzen an das Gericht zu erwidern. Nunmehr konnte das BVerfG (1 BvR 718/23) nachlegen.

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  • Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag

    Im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2022 (20 W 4/22) wurde die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Ordnungsgeldbeschluss abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 Euro für einen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Zusammenhang mit einer irreführenden Werbung.

    Hinweis: Diese Entscheidung wurde von mir besprochen in jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5

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  • Kein Anspruch auf Kontofreischaltung bei Facebook im Eilverfahren

    Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wie das OLG Frankfurt klargestellt hat.

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  • Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

    Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

    Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.

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  • OLG München zur prozessualen Waffengleichheit: Unvollständige Offenlegung im Eilverfahren als Rechtsmissbrauch

    OLG München zur prozessualen Waffengleichheit: Unvollständige Offenlegung im Eilverfahren als Rechtsmissbrauch

    Mit Urteil vom 5. August 2021 (Az. 29 U 6406/20) hat das Oberlandesgericht München ein starkes Signal für redliche Prozessführung und die Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz gesetzt. Die Entscheidung betrifft ein kennzeichenrechtliches Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin dem Gericht bewusst eine außergerichtliche Stellungnahme der Antragsgegnerin vorenthalten hatte. Das Gericht bewertet dies als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB – mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde.

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  • Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

    Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

    Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?

    Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Gewaltschutzgesetz übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).

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