Schlagwort: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das schärfste Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – ob bei Wettbewerbsverstößen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder vertraglichen Streitigkeiten. Entscheidend für den Erfolg sind der Nachweis von Eilbedürftigkeit und eine glaubhafte Darlegung des Anspruchs. Diese Übersicht zeigt, wie Antragsteller die Hürden des Gerichts überzeugen, welche Fehler zu vermeiden sind und wie sich gegen unberechtigte Verfügungen wehren lässt. Besonders relevant wird dies in digitalen Kontexten, wo Zeitdruck und Streuwirkung von Verletzungshandlungen eine schnelle Reaktion erfordern.

  • einstweilige Verfügung: Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Das LG München I (33 O 7366/16) konnte sich zur rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung im Verfügungsverfahren in Bezug auf eine einstweilige Verfügung äussern. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Nichtvorlage der Reaktion eines Abgemahnten im Zuge des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu führen kann, dass der erwirkte Titel rechtsmissbräuchlich erlangt wurde – jedenfalls und insbesondere dann, wenn das Gericht ausdrücklich nach einer Reaktion nachfragte:

    Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren – ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht – wann ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich: Immer wieder wird diskutiert, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – gerade Laien fühlen sich schnell ungerecht behandelt und sehen verfrüht eine „klare Rechtsmissbräuchlichkeit“, dabei findet man immer wieder die gleichen Mythen, die fälschlicherweise pauschalisiert verbreitet werden. Abmahnungen sind nicht alleine deswegen Rechtsmissbräuchlich, nur weil diese in extrem hoher Zahl, mit einer gewissen „Systematik“ ausgesprochen werden. Vielmehr wäre es befremdlich, wenn bei einer Vielzahl von Rechtsverstößen nicht zugleich auch eine Vielzahl von Ahndungen möglich wäre.

    Die Konsequenz einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist: Eine missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass auch Testkäufe zur Vorbereitung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen oder Unterlassungsklagen keiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Ein Antrag auf Schadensersatz nach § 9 UWG für solche Testkäufe ist ebenso unbegründet.

    Gleichwohl kann sich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen und damit „unwirksamen“ Abmahnung speziell im Wettbewerbsrecht ergeben, wenn eine gehäufte Anzahl von Abmahnungen vorliegt, besonders wenn keine Relation mehr zum eigentlichen geschäftsmäßigen bzw. wirtschaftlichen Tätigwerden besteht. Ein kleiner Überblick.

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  • Produktpiraterie & Softwarepiraterie: Anspruch auf Auskunft gegen Zahlungsdienstleister bei Markenrechtsverletzung und Urheberrechtsverletzung

    Wenn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsverletzungen über das Internet auftreten ist oft der einzige sich anbietende Weg den Verletzer zu identifizieren, der dem Geld zu folgen. Im Markenrecht besteht ein Anspruch auf Auskunft gerichtet gegen Banken, doch wie geht man damit im Urheberrecht um? Das Landgericht Hamburg (308 O 126/16) hat auch hier einen Auskunftsanspruch bestätigt, dabei gegen einen im Ausland ansässigen Zahlungsanbieter. Die Entscheidung zeigt, dass man durchaus Handhabe hat.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“.

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  • Persönlichkeitsrecht: Arbeitnehmer haben untereinander im Arbeitsrechtsverhältnis ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen

    Das Arbeitsgericht Aachen (2 Ga 6/16) konnte sich zur Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses äußern. Insoweit hat es entsprechend der gefestigten Rechtsprechung festgestellt, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt. Streitigkeiten über Äußerungen sind dann vor dem Arbeitsgericht auszutragen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dem Ort der Veröffentlichung bestimmt, vorliegend ging es um eine Pressemitteilung die von einem Arbeitnehmer herausgegeben wurde und in der nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen hinsichtlich eines Vorstandsmitglieds des arbeitgebenden Vereins behauptet wurden:

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG analog (BAG Beschluss vom 24.05.1996 – 5 AZRB 35/95). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung auch dem in B. ansässigen Zeitungsverlag zugeleitet wurde. (…)

    Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2013 – 16 SaGa 8/13). Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (BAG Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 636/08; Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 jeweils m.w.N.).

    Die Entscheidung untermauert anschaulich, dass man hier nicht schutzlos ist, vorliegend erging eine einstweilige Verfügung.

  • Einstweilige Verfügung: Schadensersatz bei zu Unrecht ergangener einstweiliger Verfügung

    Wenn eine einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, vollzogen wurde und später wieder aufgehoben wird, so steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Die Frage ist dann, wie man den Schaden der Höhe nach berechnet, insbesondere wenn der Absatz eines Produkts durch die einstweilige Verfügung gehindert wurde, kann dies schnell sehr hypothetisch werden. Das Landgericht Düsseldorf (4a O 106/14) zeigt hierzu eine Richtschnur auf:

    Gem. § 945 ZPO ist der nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB gesamte entstandene Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung unmittelbar und mittelbar entstanden ist (Drescher, in: Müko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2012, § 945, Rn. 21). Dieser erfasst gem. § 252 Satz 1 BGB auch den durch die zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung entgangenen Gewinn.

    Dabei enthält die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB in Ergänzung zu der Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Beweiserleichterung zur Feststellung des entgangenen Gewinns. Der Verletze ist gem. § 252 Satz 2 BGB von dem genauen Nachweis des entgangenen Gewinns enthoben (BGH, Urt. v. 06.03.1980, Az.: X ZR 49/78, Rn. 14 – Tolbutamid, zitiert nach juris). Er braucht nur die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt. Der Geschädigte hat zwar auch im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB, soweit wie ihm dies möglich ist, konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des entgangenen Gewinns darzulegen, jedoch sind insbesondere bei hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebs – wie vorliegend – keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (a. a. O.).

    Die nach dieser Maßgabe vorgetragenen Tatsachen sind sodann in den Grenzen des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beweisen. Diese Vorschrift dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO hinaus aus (BGH, GRUR 1997, 741 (743) – Chinaherde) und räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, den entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht zudem eine Einschränkung des Gebots der Erschöpfung der Beweisanträge für den Tatrichter vor, indem dieser Beweisanträgen lediglich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nachgehen muss (a. a. O.). Dabei hat der Tatrichter jedoch zu beachten, dass er sein Ermessen in Richtung beider Parteien gleichermaßen zu betätigen hat (a. a O.).

    Am Ende steht somit die richterliche Schätzung des eingetretenen Schadens, was ein durchaus beachtliches finanzielles Risiko bedeuten kann.

  • Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Abmahnschreibens nach vorangegangener Eigenabmahnung

    Auch das OLG Frankfurt am Main (11 U 36/11) konnte klarstellen, dass nach einer selbst erstellten Abmahnung die Kosten der danach nochmals – und nun anwaltlich – ausgesprochenen Abmahnung nicht zwingend von dem Abgemahnten zu tragen sind:

    Zwar umfasst der nach § 97 Abs. 2 UrhG bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung geschuldete Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch vorgerichtliche Anwaltskosten (vgl. zu der entsprechenden Regelung im Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1982, 489-491 = NJW 1982, 2774-2775 [BGH 04.03.1982 – I ZR 19/80]– Korrekturflüssigkeit – ; GRUR 2002, 357-360 = NJW 2002, 1494-1497 [BGH 17.01.2002 – I ZR 241/99]– Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung; vgl. auch: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.87 ff).

    Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Schadensersatzregeln nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 57 m.w.Nw.). Dies war im Hinblick auf das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 nicht der Fall. Denn dieses Schreiben erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung dessen, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 4.6.2010 bereits gefordert hatte: die Abgabe einer Unterlassungserklärung (wenn auch jetzt zusätzlich strafbewehrt) und die Aufforderung zur Mitteilung der Seitenaufrufe, um eine Lizenzgebühr berechnen zu können. Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und/oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten, der – anders als in dem vom OLG Dresden mit Urteil vom 14.7.2010, 12 U 357/10 (juris) entschiedenen Fall – nicht etwa die mit der Vorkorrespondenz begonnenen Verhandlungen über eine angemessene Lizenzgebühr fortsetzt, sondern lediglich die Forderungen des Schreibens vom 4.6.2010 wiederholt.

    Sprich: Wer selber rumpfuscht als Rechteinhaber vermurkst mitunter nicht nur seine Ansprüche, sondern bleibt mitunter auf seinen Kosten sitzen, wenn er „zu spät“ einen Rechtsanwalt beauftragt.

  • Markenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens bei Sequestration

    Das OLG Frankfurt am Main (6 W 149/05) hat zur Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens im Fall einer beabsichtigten Sequestration entschieden:

    Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich. (…) Besteht jedoch – wovon hier aus den genannten Gründen auszugehen ist – ein mit diesem Sicherungsinteresse zu begründender Sequestrationsanspruch, ist eine vorherige Abmahnung des Antragsgegners aus der Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rdz. 1.48 zu § 12 m.w.N.). Denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsverfügung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Der Senat verkennt nicht, dass ein Verzicht auf das Abmahnerfordernis in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Unterlassungsverfügung mit einer Sequestrationsverfügung verbunden wird, Schutzrechtsinhaber veranlassen könnte, den Sequestrationsanspruch nur deswegen geltend zu machen, um auf diese Weise die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich bestehende Abmahnungsobliegenheit zu umgehen. Dieser Gefahr kann jedoch nur dadurch entgegengewirkt werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration tatsächlich besteht.

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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Lebensmittelrecht:  Produkte, die nicht aus tierischer Milch hergestellt werden, dürfen nicht als „Käse“ vermarktet werden

    Lebensmittelrecht: Produkte, die nicht aus tierischer Milch hergestellt werden, dürfen nicht als „Käse“ vermarktet werden

    Laut einer Pressemitteilung des Landgerichts Trier wurde einem Hersteller veganer Speisen die Vermarktung eines Produktes als „veganer Käse“ verboten:

    Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteil vom 24.3.2016 im Rechtsstreit 7 HK O 58/16 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Käse“ beziehungsweise „Cheese“ zu vermarkten. Hierdurch werde gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013) verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, in der die Produkte beworben würden, stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar.

    Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Auch komme es auch nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

    Die Entscheidung liegt bisher nicht im Volltext vor, soweit es die übliche einstweilige Verfügung ist, wäre hier auch nicht viel inhaltlich zu erwarten. Grundsätzlich ist schon vorab klarzustellen, dass jedenfalls auf den ersten Blick die der Pressemitteilung zu entnehmenden Ausführungen korrekt sind, tatsächlich darf ein Produkt nur als „Käse“ vermarktet werden, wenn es sich um ein aus tierischer Milch hergestelltes Produkt handelt.

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    Allerdings kann man durchaus differenziert fragen – losgelöst ob hierbei eine Täuschung des Verbrauchers vorliegt – ob überhaupt ein ausdrücklich als „Veganer Käse“ bezeichnetes Produkt überhaupt als „Käse“ vermarktet wird. Allerdings ist zu sehen, dass es gerade Ziel der Gesetzgebung war, Verwirrungen durch Bezeichnungen wie „Käseimitat“ zu verhindern, u.a. im Zuge des Einsatzes gegen sogenannten „Analogkäse“.

  • Wettbewerbsrecht: Zur Kostenerstattung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

    Beim Bundesgerichtshof (I ZR 61/14) finden sich einige sehr verständliche Zeilen zur Frage, wie man die Kostenerstattung zu berechnen hat, wenn eine Abmahnung nur teilweise erfolgreich ist, etwa weil man einfach zu viel verlangt hat. Beachten Sie, dass der BGH diese Rechtsprechung inzwischen ausgebaut hat.

    Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt. Der Antrag, mit dem sie im Rechtsstreit überwiegend durchdringt, hat einen Wert von 5.000 €. Letztlich erfolgreich ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung – die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständliche Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt – 4.000 € beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Teil der Abmahnung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen Betrags von 5.000 €. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 335,90 € entfallen demnach 40 % – also 134,36 € – auf den begründeten Unterlassungsanspruch.

    Dazu auch bei uns: Kosten der Abmahnung sind auf einstweilige Verfügung anzurechnen

  • Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

    Bereits am 18.06.2013 wurde die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bekannt gemacht, gemäß Artikel 22 tritt sie allerdings erst zum 9. Januar 2016 in Kraft.

    Ziel der Verordnung ist – in aller Kürze – dass eine Online-Plattform zur aussergerichtlichen Einigung geschaffen wird, über die Verbraucher versuchen können, Streitigkeiten mit Händlern ohne Gerichtsverfahren zu klären.

    Update: Der aufzunehmende Link ist bekannt geworden – Händler müssen die hier betroffene Informationspflicht ab dem 9.1.2016 also beachten!

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  • Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Frist zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Wer eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht beantragt muss auf die Frist achten: Länger als einen Monat zu warten widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit und hindert den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Dies zeigt etwa ein Beispiel: Auch wenn die Frist durch die Einholung eines zweiten Gutachtens zur Bewertung technischer Hintergründe (scheinbar) geboten war, ist dies kein Hinderungsgrund. Dabei hatte das Gericht allerdings vorliegend wohl Probleme damit, dass überhaupt ein zweites Gutachten eingeholt wurde (Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 16 S 431/15 –). Allerdings ist daran zu denken, dass das Kammergericht eine Wartezeit von bis zu 2 Monaten durchaus akzeptiert hatte (KG, 5 W 295/10).

    Letztlich gilt: Auch wenn im Gesetz keine Frist steht pendelt es sich zunehmend bei vielen Gerichtsständen bei ca. 1 Monat ein, es kommt aber durchaus je nach Einzelfall darauf an – so kann im arbeitsrechtlichen Verhältnis ein deutlich längerer Zeitraum möglich sein.

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  • Lebensmittelwerbung: Brauerei darf ihr Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben

    In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.
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  • Kosten für Abschlussschreiben II

    Ein Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Absendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des die einstweilige Verfügung erlassenden oder bestätigenden Urteils an den Schuldner abgewartet hat, so der BGH (I ZR 59/14).

    Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner zusätzlich eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen zur Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer sein darf als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO).

    Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Lauf; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt unberührt.

    Ein Abschlussschreiben ist in der Regel mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

  • Unterlassungsanspruch: Zur notariellen Unterwerfungserklärung

    Es ist eine Seltenheit, bietet aber auf den ersten Blick einige erhebliche Vorteile: Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung (unter Vermeidung einer Vertragsstrafe zu Gunsten eines Ordnungsgeldes).

    Zwischenzeitlich wurde das Thema der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer notariell beurkundeten und für vollstreckbar erklärten Unterlassungsverpflichtungserklärung („notarielle Unterwerfungserklärung“) durch eine Entscheidung des OLG Köln befeuert, die dann später durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Dabei spricht insgesamt alles dafür, hier letztlich wohl von Experimenten abzusehen.
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