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Vollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel

Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/07) stellt klar: Aus der Entscheidung: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP 1991, 97 – Abschlusserklärung; Urt.…WeiterlesenVollstreckungsabwehrklage bei rechtskräftigem Unterlassungstitel