Schlagwort: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist das schärfste Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes – ob bei Wettbewerbsverstößen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder vertraglichen Streitigkeiten. Entscheidend für den Erfolg sind der Nachweis von Eilbedürftigkeit und eine glaubhafte Darlegung des Anspruchs. Diese Übersicht zeigt, wie Antragsteller die Hürden des Gerichts überzeugen, welche Fehler zu vermeiden sind und wie sich gegen unberechtigte Verfügungen wehren lässt. Besonders relevant wird dies in digitalen Kontexten, wo Zeitdruck und Streuwirkung von Verletzungshandlungen eine schnelle Reaktion erfordern.

  • Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 SaGa 1/21) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. So hatte schon vorher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

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  • Einstweilige Verfügung auf Teilzeitanspruch während der Elternzeit

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 71/21, hat zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit entschieden:

    • Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden kann. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen.
    • Sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, ist dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ ist in aller Regel nicht vorzunehmen.
    • An den Verfügungsgrund sind weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ noch wegen des Zeitablaufs keine weiteren Voraussetzungen zu stellen. Es bedarf viel mehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung.
    • Regelmäßig kommt als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dagegen kann der Arbeitnehmer den Verfügungsgrund nicht damit begründen, die Kinderbetreuung müsse gewährleistet werden. Der Verfügungsgrund kann auch nicht damit begründet werden, dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen ist.
  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und Forum Shopping

    Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20, konnte sich mit der Frage beschäftigen, ob ein „Forum Shopping“ zu einem Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung führt. Dabei setzt sich das OLG ein wenig von der gefestigten Rechtsprechung ab, indem es verdeutlicht, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt:

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  • Fotorecht: Vorsicht bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken

    Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass man bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken vorsichtig sein muss:

    1. Das Landgericht Berlin (16 0 199/11) sieht in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum (hier: Betriebsanlagen, speziell Strassenbahnen/Züge) filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein Unterlassungsanspruch hervor geht. Die Folge: Abmahnung und ggfs. einstweilige Verfügung auf Unterlassung, was in der Summe sehr kostenempfindlich sein wird.
    2. Noch weiter geht das Landgericht Hamburg (311 O 301/10), das ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren Innenhof erstellt werden. Hier wurde gar ein Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete zugestanden.

    Als Hintergrund zu beiden Entscheidungen sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ bekannt sein. Der BGH hatte hier festgestellt, dass die gewerbliche Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht erkannt bei derartigen Fotos, worauf sich etwa das LG Berlin nun ausdrücklich beruft.

    Die Entscheidungen dürfen nicht verallgemeinert werden, es ging hier um die Erstellung (Semi-)professioneller Filme bei gewerblichem Hintergrund. Privatpersonen die private Aufnahmen machen, müssen keine Sorge haben, wenn sie Züge fotografieren. Schwieriger ist aber, dass es hierbei um Filmwerke geht, die sich auf den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Kunst berufen können. Die Abwägung, speziell des LG Berlin, wo es um eine Dokumentation von Sprayer-Aktivitäten ging, kann durchaus kritisch gesehen werden und ist bereits auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl sollte man die Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und Vorsicht walten lassen bei der Auswahl seiner Filmstätten.

  • LG Köln: Kritische Auseinandersetzung mit Geschäftspraktiken ist möglich

    Eine Webseite, die sich verbraucherrechtlichen Themen und allgemein der „Abzocke“ gewidmet hat, berichtete über eine Firma, die wohl mit der aktuell recht verbreiteten Masche Geld verdien(t)en: Man betreibt ein „Firmenverzeichnis“ und schreibt Unternehmen an, damit diese einen (teuren) Eintrag in diesem Verzeichnis buchen. Die Schreiben an die Firmen sind aber „speziell“, erwecken etwa ganz subtil den Eindruck eines amtlichen Schreibens, eines Bestätigungsschreibens oder unterschwellig gar den Eindruck eines kostenlosen Dienstes.

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  • Filesharing-Abmahnung: Die Piratenpartei wurde nicht abgemahnt (?)

    Im „Piraten-Radio“ gab es eine Diskussionsrunde (hier als mp3) zum Thema „Abmahnung der Piratenpartei“ (ich hatte hier über die Abmahnung berichtet) und – mit Verlaub – mir sträuben sich die Nackenhaare.

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  • Unangenehme Post im Urlaub: Mahnbescheid, Vollsteckungsbescheid, Kündigung oder Abmahnung im Urlaub erhalten?

    Es ist die Urlaubszeit angebrochen, manche Glückliche fahren nicht nur in den Urlaub, sondern gleich auch noch mehrere Wochen in den Urlaub. Doch heute gibt es immer wieder unangenehme Post, die einen in der Urlaubszeit erreichen kann: Gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Abmahnung oder gar Kündigung – und manche haben tatsächlich ein schlechtes Gefühl, in den Urlaub zu fahren. Doch unser Rechtssystem ist darauf vorbereitet.

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  • Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung

    Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die Abmahnung:

    1. Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
    2. Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
    3. Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
    4. Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine einstweilige Verfügung „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
  • Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    „Wem gehören die Kundendaten?“ – eine Frage, die gar nicht so modern ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Allerdings ist zu sehen, dass die Fragestellung sich in der heutigen Zeit massiv verschärft hat.

    Wo früher vielleicht die Kundenkartei auf dem Schreibtisch stand oder in einer zentralen Registratur erfasst war, stehen heute unmittelbare Kontakte in persönlichen Netzwerken wie LinkedIN und Datenspeicherungen auf Smartphones. Theoretisch ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von heute auf morgen die Geschäftsbeziehung beendet – und ohne erneut das Büro zu betreten, Zugriff auf alle wichtigen Kundendaten hat.

    Ein Problem, das immer noch unterschätzt wird – insbesondere auch strafrechtlich, wie unser Alltag zeigt. Denn zunehmend sind Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, Kundendaten „gestohlen“ zu haben.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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  • Abmahnung nur mit Rechtsanwalt (?)

    Grundsätzlich bedarf es zur Aussprache einer Abmahnung keines Rechtsanwalts. Es gibt aber gute Gründe, einen hinzu zu ziehen.
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  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Datenschutzrecht: Facebook Like Button darf mit Kammergericht verwendet werden

    Das Landgericht Berlin (91 O 25/11) hatte sich wohl erstmals mit einer Abmahnung wegen der Verwendung eines Facebook-Like-Buttons bei (angeblich) unzureichender Datenschutzerklärung beschäftigt. Das Ergebnis, kurz gefasst: Die vom Abmahner begehrte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin versagt. Die Begründung: Man sieht in den datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes (denen zu Folge die Datenschutzerklärung abgefasst werden muss) keine gesetzlichen Normen, bei deren Verstoss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann.

    Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.

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  • Filesharing-Abmahnung: Voller Schadensersatz für den Störer bei totem Täter (Update)

    Das Landgericht Köln (28 O 482/10 – ablehnender PKH-Beschluss) hat wieder einmal zugeschlagen, diesmal ging es um eine besondere Sachlage: Die Anschussinhaberin hat vorgetragen, dass die über ihren Internetanschuss begangene Rechtsverletzung von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann begangen wurde. Zum zeitlichen Ablauf: Am 03.03.2010 und 16.04.2010 kamen Abmahnung und Erinnerung (auf die nicht reagiert wurde), am 21.04.2010 verstarb der Ehemann. Es folgte die einstweilige Verfügung, gegen die sich die Betroffene nun wehren wollte und PKH beantragt hat. Wer das LG Köln kennt, der weiss, dass mit obiger „Erklärung“ – der fehlenden Rücksprache – die Sache am Ende noch schlimmer wurde.

    Update: Die hier besprochene Entscheidung des LG Köln wurde vom OLG Köln (6 W 42/11) aufgehoben.

    Denn, wir erinnern uns: Es gilt das Prinzip der sekundären Darlegungslast, sprich – wenn der Rechtsverstoss (wie hier) unbestritten im Raum steht, obliegt es dem Anschlussinhaber Tatsachen zu seiner Entlastung vorzutragen, dass er nicht auch der Rechtsverletzer ist. Die hier betroffene Anschlussinhaberin hat den Rechtsverstoss aber nicht bestritten und alleine vorgetragen, die Sachlage mit ihrem Mann weder noch erörtern zu können, noch vorher die Gelegenheit dzau gehabt zu haben. Beim Landgericht Köln bedeutet das: Sekundärer Darlegungslast nicht genügt, keine Entlastung, also kommt noch der Schadensersatz als Kostenpunkt zu den Kosten für den Rechtsanwalt dazu.

    Das Gesamtbild mag einen seltsamen Beigeschmack hinterlassen, die Entscheidung ist aber nicht überraschend, sondern passt vielmehr in die allgemeine Entwicklung beim LG Köln.

  • Urheberrecht auf Webseiten: Auch Pressemitteilungen als beschreibende Texte sind geschützt

    Immer wieder sind urheberrechtliche Streitigkeiten auf Webseiten ein Thema, wobei viele sich leider sehr schnell verschätzen, wenn es darum geht, um ein verwendeter fremder Inhalt nun urheberrechtlichen Schutz geniesst. So auch aktuell vor dem Landgericht Hamburg (308 O 159/11), wo jemand beschreibende Texte nahezu unverändert von einer anderen Webseite übernommen hat und eine einstweilige Verfügung kassierte. Dabei ging es um die Beschreibung von Dienstleistungen im Rahmen von Bau-Tätigkeiten. Ebenso entschied schon früher das AG Reinbek (5 C 258/08) sowie das OLG Dresden (14 U 818/09), dass bei beschreibenden Texten ebenfalls ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt. Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10, hier besprochen) hat die Frage bisher offen gelassen, aber auch keine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung geäußert.

    Zur Erinnerung zum Thema „Urheberrecht wo man es nicht erwartet“:

    Auch fremde Pressemitteilungen können und werden regelmässig einen urheberrechtlichen Schutz geniessen (dazu nur LG Hamburg, 308 O 793/06), so dass man eben nicht hemmungslos fremde PMen kopieren und sich damit „versorgen“ kann. Auch Pressemitteilungen von Behörden und Gerichte sind nicht in Ihrer Übernahme schrankenlos: Zwar geniessen diese als „andere amtliche Werke“ keinen urheberrechtlichen Schutz nach §5 II UrhG. Allerdings muss bei Übernahme einer behördlichen Pressemitteilung immer die Quelle explizit genannt werden, §§5 II, 63 I UrhG.

    Beachten sollte man auch, dass bestimmte SEO-Techniken, also die Gestaltung einer Seite samt Auswahl bestimmter Begrifflichkeiten, urheberrechtlichen Schutz geniessen kann – so das OLG Rostock (2 W 12/07), dazu auch den Artikel „Rechtsfragen der Suchmaschinenoptierung“ beachten.

    Ja, und selbst die Gestaltung von Formularen kann einem eigenen urheberrechtlichen Schutz unterfallen, mit der Folge, dass ein zwar selbst erstelltes Formular, dessen Aufbau von einer anderen Seite aber übernommen wurde, eine Verletzung fremder Rechte ist. Das wurde hier von mir erklärt.

    Hinweis: Das Landgericht Hamburg bleibt auch in diesem Beschluss seiner Linie treu, sich für das Internet generell als zuständig anzusehen. Mit der üblichen Begründung wird festgestellt, dass die betroffene Webseite sich an das gesamte Bundesgebiet wendet, in Hamburg abrufbar ist und somit das LG Hamburg zuständig ist. Warum das nicht nur sehr kurz, sondern m.E. sogar falsch gedacht ist, erläutere ich unter Bezug auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hier.

  • Abmahnung: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Beim OLG Frankfurt (11 U 18/14) ging es um die Frage, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei hält das Gericht fest, dass dies unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln ist und nicht pauschal beurteilt werden kann. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern dem Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.
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